DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Die Beschlussfassungsverfahren der Union
Gesetzgebungsverfahren
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Einführung
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
Die besonderen Gesetzgebungsverfahren
Die Überleitungsklausel
Übersichtstabelle
Die von der Regierungskonferenz (RK) verabschiedeten
Vorschläge des Konvents
sollen die Gesetzgebungsverfahren vereinfachen.
Daher wird von den derzeit vier Gesetzgebungsverfahren nur das Mitentscheidungsverfahren
beibehalten. Die bemerkenswerteste Neuerung ist die in der Verfassung festgelegte
allgemeine Einführung dieses Verfahrens als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren".
Darüber hinaus sind besondere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Diese enthalten
jedoch eine allgemeine Überleitungsklausel, die einen Wechsel zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
ermöglicht. Aber auch diese „vereinfachtes Änderungsverfahren" genannte Vorgangsweise
ist schwerfällig, weil sie Einstimmigkeit im Europäischen Rat und die Zustimmung
aller nationalen Parlamente erfordert.
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DAS ORDENTLICHE GESETZGEBUNGSVERFAHREN
Die Verfassung schlägt eine Vereinfachung der Gesetzgebungsverfahren der Union
vor.
Das aus den derzeit geltenden Verträgen bekannte Anhörungsverfahren (Konsultation)
sowie das Zustimmungsverfahren werden unter der Bezeichnung „besondere Gesetzgebungsverfahren"
zusammengefasst. Das in Artikel 251 des EG-Vertrages festgelegte Mitentscheidungsverfahren
wird ohne Änderung beibehalten und als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren" etabliert.
Die Einzelheiten sind in den Artikeln I-34 und III-396 dargelegt.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden gemäß dem in Artikel III-396 beschriebenen
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission vom Parlament und
vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Das vereinfacht jene Bestimmungen, die laut derzeit
geltendem Vertrag die Mitentscheidung erfordern: Die Verweise auf den Vorschlag der
Kommission und das Mitentscheidungsverfahren werden unter dem Begriff „Gesetz" oder
„Rahmengesetz" subsumiert. Wenn ein Artikel also auf ein Gesetz oder ein Rahmengesetz
verweist, bedeutet das automatisch, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur
Anwendung kommt. Wenn es sich um ein Gesetz oder ein Rahmengesetz des Rates oder
des Parlamentes handelt, kommt ein besonderes Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung.
Die Verfassung weitet die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ganz
wesentlich aus und überträgt dem Parlament größere Entscheidungsbefugnis. Die
Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens
geht außerdem Hand in Hand mit der Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
auf rund 20 Bestimmungen, die derzeit Einstimmigkeit erfordern, und mit der Anwendung
der qualifizierten Mehrheit auf eine beinahe ebenso große Zahl von neuen Rechtsgrundlagen.
Die allgemeine Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens und die Ausweitung der
Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sollen die Beschlussfassung erleichtern.
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DIE BESONDEREN GESETZGEBUNGSVERFAHREN
Artikel I-34 legt fest, dass in bestimmten in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen Europäische Gesetze oder Rahmengesetze vom Rat allein, oder seltener, vom Europäischen Parlament allein und nicht mehr von den beiden Organen gemeinsam erlassen werden können. Das Ergebnis werden Gesetze oder Rahmengesetze des Rates sein, die mit Beteiligung des Parlamentes oder, im umgekehrten Fall, Gesetze oder Rahmengesetze des Parlamentes, die mit Beteiligung des Rates erlassen werden.
Die Verfassung enthält keine genauen Angaben zur Abwicklung der genannten besonderen Gesetzgebungsverfahren (das ordentliche Gesetzgebungsverfahren hingegen ist in Artikel III-396 detailliert festgelegt). Daher ist es in jedem einzelnen Fall nötig auf die Rechtsgrundlagen Bezug zu nehmen, die die betreffenden Verfahren regeln. Die besonderen Gesetzgebungsverfahren gelten nach wie vor für zahlreiche Rechtsgrundlagen und entsprechen den früheren Verfahren der Anhörung, der Zusammenarbeit und der Zustimmung. Sie kommen vor allem in folgenden Bereichen zur Anwendung:
- Justiz und Inneres : z. B. für alles, was die europäische Staatsanwaltschaft betrifft, die operative polizeiliche Zusammenarbeit, Maßnahmen im Zusammenhang mit Pässen, Personalausweisen, Aufenthaltsgenehmigungen sowie Maßnahmen im Bereich des Familienrechtes mit grenzüberschreitenden Bezügen;
- Haushalt (Eigenmittel, mehrjähriger Finanzrahmen usw.) und Steuern (Kapitalverkehr mit Drittländern und Bestimmungen zur Harmonisierung der indirekten Steuern);
- einzelne Aspekte bestimmter Politiken, wie z. B. steuerrechtliche Umweltschutzmaßnahmen, die Forschungs- und Entwicklungsprogramme (wohingegen das mehrjährige Rahmenprogramm nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird), soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer/innen.
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Die Verfassung sieht so genannte „Überleitungsbestimmungen" vor, die es gestatten, den Anwendungsbereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auszuweiten.
Ab nun können die besonderen Gesetzgebungsverfahren durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ersetzt werden, ohne den Weg über den Mechanismus der RK samt Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten nehmen zu müssen.
Artikel IV-444 des Verfassungsvertrages enthält Einzelheiten zur Funktionsweise dieser Überleitungsbestimmungen:
- Eine allgemeine Überleitungsbestimmung legt fest, dass der Europäische Rat einstimmig und nach Zustimmung des Parlamentes gestatten kann, für jeden unter Teil III der Verfassung fallenden Rechtsakt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden, vorausgesetzt keines der nationalen Parlamente erhebt innerhalb von sechs Monaten Einspruch dagegen.
- Besondere Überleitungsbestimmungen sind, wie bereits jetzt, in den Bereichen Sozialpolitik, Umwelt und Familienrecht vorgesehen. In diesen Fällen obliegt es dem Rat, einstimmig, nach Anhörung des Parlamentes zu entscheiden. Die nationalen Parlamente sind also in die Aktivierung dieser Überleitungsbestimmungen nicht eingebunden.
Die Überleitungsbestimmungen sind die wichtigste Neuerung des Verfassungsvertrages. Sie öffnen den Weg nicht nur für eine Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, sondern auch für eine stärkere Rolle des Parlamentes in jenen Bereichen, in denen es derzeit dem Rat noch nicht gleichgestellt ist.
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Artikel IV-444 | Die Überleitungsklausel | Neue Bestimmungen |
| Artikel I-34 | Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und das besondere Gesetzgebungsverfahren | Neue Bestimmungen |
| Artikel III-396 | Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren | - |
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Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Verfassungstextes dar.
