DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Die Gründungsprinzipien der Union
Rechtsakte
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Einleitung
Typologie der Rechtsakte
Die Übertragung der Gesetzgebungsbefugnisse und die Durchführungsrechtsakte
Besondere Bestimmungen
Übersichtstabelle
EINLEITUNG
Die Vereinfachung der Instrumente der Union war ein zentraler Punkt der Erklärung
von Laeken, die u. a. auch das
Mandat für den Konvent
festgelegte.
Der Konvent leistete die Vorarbeit für die Regierungskonferenz (RK) und erfüllte
die Erwartungen hinsichtlich einer Klärung des bestehenden Systems . Die Typologie
der Rechtsakte umfasst künftig nur mehr sechs Instrumente: Gesetz, Rahmengesetz,
Verordnung, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.Die Verfassung verhindert damit
eine weitere Zunahme der Arten von Rechtsakten - derzeit werden mehr als 15 verschiedene
verwendet: fünf im EG-Vertrag vorgesehene Basisrechtsakte und zahlreiche „atypische
Rechtsakte", wie z. B. Entschließungen, Leitlinien usw..
Artikel I-33 zählt die sechs neuen Rechtsakte auf und unterscheidet zwischen
Rechtsakten mit und ohne Gesetzescharakter, was in den derzeit geltenden Verträgen
ohne Beispiel ist.
Im Gegensatz zu den derzeit geltenden Verträgen legt jede Rechtsgrundlage in der Verfassung fest, welche Art des Rechtsaktes für die Umsetzung zu verwenden ist. Mit diesem neuen Ansatz gibt es in Zukunft keine Rechtsunsicherheit mehr bei der Wahl des zu verwendenden Rechtsaktes.
Was die Durchführungsrechtsakte betrifft, wird die Rolle der Kommission insofern gestärkt, als ihr im Prinzip die Ausführungsbefugnis übertragen wird. Der Rat kann jedoch weiterhin Durchführungsrechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie in „entsprechend begründeten Sonderfällen" verabschieden. Außerdem sind es die Mitgliedstaaten und nicht mehr der Rat, die die Ausführungsbefugnis der Kommission kontrollieren.. Die Verfassung unterscheidet zwischen der Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union (Artikel I-37) und der Übertragung der Befugnis an die Kommission, „delegierte Europäische Verordnungen" zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften von Rechtsakten unter der Kontrolle des Gesetzgebers zu erlassen (Artikel I-36).
Die Bestimmungen bezüglich Unterzeichung, Veröffentlichung und Inkrafttreten
von Rechtsakten der Union entsprechen jenen des EG-Vertrags (Artikel I-39). Auch
Artikel I-38 ist gleichlautend mit den entsprechenden Bestimmungen in den bestehenden
Verträgen hinsichtlichder Begründung von Rechtsakten und der Freiheit der Organe,
die Art des zu erlassenden Rechtsaktes zu wählen, sofern sie in den Texten nicht
ausdrücklich festgelegt ist.
Was die Rechtsakte für die zweite und dritte Säule anlangt, werden sie mitder
Abschaffung der Säulenstruktur, die ihre Existenz gerechtfertigt hat, obsolet. In
der Folge können auch in diesen Bereichen ausschließlich die sechs oben erwähnten
Arten von Rechtsakten angewendet werden.
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Artikel I-33 unterscheidet Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter. Jede der beiden Arten wird in einem eigenen Artikel behandelt: Artikel I-34 befasst sich mit Gesetzgebungsakten und I-35 mit Rechtsakten ohne Gesetzescharakter.
Es gibt zwei Arten von Gesetzgebungsakten: das Europäische Gesetz und das Europäische Rahmengesetz.
Derzeit sind in Artikel 249 des EG-Vertrags fünf Basisrechtsakte (Richtlinie, Verordnung, Entscheidung, Empfehlung, Stellungnahme) und deren Geltungsbereiche aufgeführt. Zwischen diesen Rechtsakten und den neuen Bezeichnungen bestehen gewisse Entsprechungen.
So deckt sich die Definition des Europäischen Gesetzes zum Beispiel mit jener der Verordnung, wie wir sie derzeit kennen. Genau wie die Verordnung gilt das Europäische Gesetz unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Die Definition des Europäischen Rahmengesetzes entspricht jener der Richtlinie.
Es legt die zu erreichenden Ziele fest, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die
Wahl der Mittel, mit denen die Ziele innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichen
sind.
Artikel I-34 legt die Modalitäten für das Erlassen von Gesetzen und Rahmengesetzen
im Einzelnen fest. In den meisten Fällen kommt das ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
zur Anwendung.
Es gibt vier Rechtsakte ohne Gesetzescharakter (Artikel I-35): Europäische Verordnungen,
Europäische Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Laut Verfassung ist die Europäische Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner
Geltung ohne Gesetzescharakter. Sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte
und bestimmter Einzelvorschriften der Verfassung. Diese Verordnungen können auch
die Form von delegierten EuropäischenVerordnungen oder von Durchführungsrechtsakten
haben.
Sie können in allen Bestandteilen verpflichtend sein oder nur im Hinblick auf
die zu erreichenden Ergebnisse.
Außerdem umfasst der Europäische Beschluss in seiner neuen Definition sowohl
Beschlüsse, die an bestimmte Adressatinnen und Adressaten gerichtet sind als auch
allgemeine Beschlüsse, was auf Entscheidungen im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag
nicht zutrifft, da diese nur für diejenigen verbindlich sind, die sie bezeichnen.
Zu den Rechtsakten ohne Gesetzescharakter gehören auch Empfehlungen und Stellungnahmen,
die keine bindende Wirkung haben.
Artikel I-35 letzter Absatz bestätigt die allgemeine Befugnis der Kommission, Empfehlungen auszusprechen, wie in Artikel 211 EG-Vertrag vorgesehen, und weitet jene des Rates (Artikel I-35) aus.
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DIE ÜBERTRAGUNG DER GESETZGEBUNGSBEFUGNISSE UND DIE DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Der Verfassungsvertrag unterscheidet bei den derzeit in Artikel 202 EG-Vertrag eingeräumten Ausübungsbefugnissen zwischen delegierten Europäischen Verordnungen (Artikel I-36) und eigentlichen Durchführungsrechtsakten (Artikel I-37).
Die Kommission ist allein dafür zuständig, delegierte Europäische Verordnungen mit dem Ziel zu erlassen, bestimmte nicht wesentliche Teile eines Gesetzes oder Rahmengesetzes zu ergänzen oder zu ändern (Artikel I-36 präzisiert: „Für die wesentlichen Vorschriften in einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen."). Die Festlegung der technischen Aspekte von Rechtsakten kann daher unter Einhaltung der in den entsprechenden Gesetzen oder Rahmengesetzen festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung (Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Übertragung) an die Kommission übertragen werden. Darüber hinaus unterliegt diese Übertragung der Kontrolle der beiden Legislativorgane. Das Parlament oder der Rat können die Übertragung widerrufen und das Inkrafttreten kann mit stillschweigender Billigung der Mitgesetzgeber ausgesetzt werden. Diese neuen Bestimmungen stellen eine wichtige Neuerung im Beschlussfassungssystem der Union dar, obwohl der Kommission in der Praxis bereits bisher derartige Kompetenzen in bestimmten Bereichen wie dem Binnenmarkt und der Umwelt zugewiesen werden konnten. Darüber hinaus wird die Rolle des Parlamentes gestärkt, das die Ausübung der Übertragung der Legislativbefugnisse in gleicher Weise überwacht.
In Artikel I-37 (Durchführungsrechtsakte im eigentlichen Sinn) wird daran erinnert,
dass normalerweise die Mitgliedstaaten für die praktische Durchführung bindender
Rechtsakte der Gemeinschaft zuständig sind. Wenn angesichts der Notwendigkeit einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung das Eingreifen der Union gerechtfertigt ist, können
im Prinzip der Kommission oder im Bereich der GASP und in entsprechend begründeten
Sonderfällen dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsrechtsakte
der Union ergehen in Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder Europäischen
Durchführungsbeschlüssen.
In dem Maße wie die Kommission eine im Prinzip den Mitgliedstaaten übertragene
Befugnis ausübt, erscheint es folgerichtig, dass ihre Arbeit Ausschüssen von Vertreterinnen
und Vertretern der Mitgliedstaaten unterstellt wird, die Stellungnahmen zu den von
der Kommission geplanten Ausführungsvorhaben und -maßnahmen abgeben. Dieses Kontrollsystem
ist unter der Bezeichnung „Komitologie" bekannt.
Artikel I-37 sieht vor, dass die allgemeinen Regeln der Komitologie in einem
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Europäischen Gesetz festgelegt
werden, d. h. also nicht mehr ausschließlich vom Rat, wie das derzeit der Fall ist.
Darüber hinaus werden diese Kontrollbestimmungen gemäß demselben Artikel „durch
die Mitgliedstaaten" und nicht mehr durch den Rat ausgeübt.
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BESONDERE BESTIMMUNGEN (GASP, ESVP UND JAI)
In den derzeitigen Verträgen können in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) sowie Freiheit, Sicherheit und Recht (JAI), d. h. im Rahmen der zweiten und dritten Säule, die unter die Regierungszusammenarbeit fallen und nicht der Gemeinschaftsmethode unterliegen, Rechtsakte nicht-gemeinschaftlicher Art erlassen werden. Im Bereich der GASP legt Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) zum Beispiel fest, dass der Rat dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien empfiehlt und diese durchführt, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Artikel 34 des EU-Vertrags führt die Rechtsakte auf, die der Rat im Bereich JAI annehmen kann: Gemeinsame Standpunkte, Beschlüsse, Rahmenbeschlüsse und Übereinkommen.
Da es in der Verfassung keine Säulenstruktur mehr gibt, sind diese Rechtsakte obsolet. In den Bereichen GASP , ESVP und JAI müssen die ab jetzt verwendeten Arten von Rechtsakten der neuen Typologie (Artikel I-33) entsprechen.
Artikel I-40 legt fest, dass im Bereich der GASP ausschließlich Europäische Beschlüsse zur Anwendung kommen und dass „Europäische Gesetze und Rahmengesetze ausgeschlossen sind". Im Bereich der ESVP (Artikel I-41) sind ebenfalls nur Europäische Beschlüsse zulässig. Für den Bereich JAI schließlich treten Gesetze und Rahmengesetze an die Stelle der alten Rechtsakte (Artikel I-42).
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-33 | Die Rechtsakte der Union (neue Typologie) | Neue Bestimmungen |
| I-34 | Gesetzgebungsakte | Umfassende Änderungen |
| I-35 | Rechtsakte ohne Gesetzescharakter | |
| I-36 | Delegierte Europäische Verordnungen | Umfassende Änderungen |
| I-37 | Durchführungsrechtsakte | |
| I-40 | Besondere Bestimmungen zur GASP | Umfassende Änderungen |
| I-41 | Besondere Bestimmungen zur GSVP | |
| I-42 | Besondere Bestimmungen zur JAI |
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Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Verfassungstexts dar.
