DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Die Politikbereiche der Union
Die Wirtschafts- und Währungspolitik
-
Einleitung
Die Europäische Zentralbank
Die Wirtschaftspolitik
Die Währungspolitik
Besondere Bestimmungen für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
Die Vereinfachung der Texte
Weitere Bestimmungen
Übersichtstabelle
Die Verfassung bringt bestimmte Änderungen im Bereich der Wirtschaftspolitik und der Währungspolitik der Union mit sich, insbesondere:
- Stärkung der Handlungsfähigkeit der Union und insbesondere der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;
- Verankerung der Europäischen Zentralbank (EZB) als Organ der Union;
- eine deutliche Vereinfachung der Texte.
Die Wirtschafts- und Währungspolitik war Gegenstand langer Diskussionen während
der
Arbeiten des Konvents
und der
Regierungskonferenz
. Der gefundene Konsens müsste es der Union ermöglichen, die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
zu stärken. Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden in sie betreffenden
Entscheidungen über eine größere Autonomie verfügen, ohne dass die anderen Mitgliedstaaten
an den Abstimmungen teilnehmen. Zu diesem Punkt enthält die Verfassung einen neuen
Abschnitt für die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie ein Protokoll
betreffend die Euro-Gruppe im Anhang zur Verfassung.
Der Verfassungsvertrag weitet schließlich die Abstimmungen mit qualifizierter
Mehrheit auf fast alle Bestimmungen der Wirtschafts- und Währungspolitik mit nur
wenigen Ausnahmen aus.
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Die Europäische Zentralbank wird ein Organ der Union.
Der ihr gewidmete Artikel I-30 übernimmt bestimmte institutionelle Regelungen des
Teils III der Verfassung und fasst sie in einem einzigen Artikel zusammen, um sie
den Bürgern besser zugänglich zu machen.
Da die EZB Rechtsakte in bestimmten Bereichen erlassen kann und sie zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen, für die sie zuständig
ist, konsultiert wird, ist die Entscheidung, der EZB das Statut eines Organs zu verleihen,
ein logischer Schritt.
Dadurch, dass die EZB ein Organ der Union wird, ändert sich jedoch nichts an
der Struktur, den Aufgaben, Satzungen oder Zielsetzungen der EZB oder des Europäischen
Systems der Zentralbanken. Die EZB behält ihrer Unabhängigkeit gegenüber den anderen
Organen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten. Sie ist bereits jetzt das
einzige europäische Organ mit Rechtspersönlichkeit.
Die Verfassung regelt eindeutig, dass die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, nicht dem Rat der Europäischen Zentralbank angehören (Artikel III-382).
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Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ist in Artikel I-15 geregelt: Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der Union. Zu diesem Zweck nimmt der Rat entsprechende Maßnahmen an, insbesondere die Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Bestimmungen.
Kapitel II des Titels III des Teils III der Verfassung beschäftigt sich mit der Wirtschafts- und Währungspolitik. Artikel III-177 übernimmt die derzeitige Definition der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik.
Gemäß diesem Artikel sowie Artikel III-178 beruht die Wirtschaftspolitik der Union auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele. Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Dabei handeln sie im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Wie bereits jetzt, betrachten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse (Artikel III-179). Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sind die zentrale Leitschnur der Koordinierung.
Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik
Die Verfassung umfasst mehrere Neuerungen für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel III-179):
- Die Kommission kann eine Stellungnahme direkt an einen Mitgliedstaat richten, dessen Wirtschaftspolitik nicht den Grundzügen der Wirtschaftspolitik entspricht oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährdet (derzeit muss sie die Stellungnahme an den Rat richten, der die Entscheidung trifft);
- wenn der Rat Empfehlungen an einen Mitgliedstaat ausspricht, nimmt dieser Staat nicht an der Abstimmung teil.
Übermäßige Defizite
Zu dem Verfahren bei übermäßigem Defizit sieht der Verfassungsvertrag folgende Änderungen vor (Artikel III-184):
- Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor. Derzeit muss sie die Stellungnahme an den Rat richten, der die Entscheidung über die Weiterleitung an den Mitgliedstaat trifft. Die Rolle der Kommission wird also gestärkt (Absatz 5).
- Ebenfalls gestärkt wird die Rolle der Kommission bei der Entscheidung über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits: Die Entscheidung des Rates über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits basiert auf einem Vorschlag der Kommission. Dies bedeutet, dass der Rat nur einstimmig von diesem Vorschlag abweichen kann. Die Empfehlungen, die der Rat an den Mitgliedstaat richtet, um der Lage abzuhelfen, basieren wie bisher auf einer einfachen Empfehlung der Kommission, so dass der Rat über einen größeren Entscheidungsspielraum verfügt (Absatz 6). Diese Empfehlungen müssen vom Rat innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden.
- Der fragliche Mitgliedstaat nimmt nicht an den Abstimmungen im Allgemeinen und den Abstimmungen über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits teil. Nach den Bestimmungen des EG-Vertrags galt der Ausschluss von der Stimmabgabe nur für Maßnahmen nach der Feststellung eines übermäßigen Defizits.
- Die für diese Bestimmungen anwendbare qualifizierte Mehrheit erfordert nicht mehr zwei Drittel der Mitgliedstaaten, sondern die einfache qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, also 55 % der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, sofern diese mindestens 65 % der Bevölkerung dieser Staaten repräsentiert (mit entsprechenden Bestimmungen über die Zusammensetzung einer Sperrminorität).
Die Regierungskonferenz hat im Anhang zur ihrer Schlussakte eine Erklärung ausgearbeitet, die sich mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt beschäftigt. In dieser Erklärung bekräftigen die Mitgliedstaaten ihr Engagement für die Zielsetzungen des Paktes und erwarten mögliche Vorschläge der Kommission und der Mitgliedstaaten, die auf die Stärkung und Präzisierung der Durchführung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgerichtet sind.
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Die Verfassung bringt einige Änderungen an der Währungspolitik der Union mit sich. Zunächst bestimmt sie den Euro offiziell als Währung der Union und nennt ihn als eines ihrer Symbole (Artikel I-8).
Die Verfassung sieht auch eine sehr klare Aufteilung der Kompetenzen der Union bei der Währungspolitik vor. Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel I-13). Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, behalten ihre Zuständigkeit in Währungsfragen.
Die institutionellen Bestimmungen über die Aufgaben und Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken bleiben insgesamt unverändert (Artikel III-185 bis III-191). In Artikel I-30 wird offiziell der Begriff „Eurosystem" definiert: Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.
Des Weiteren schafft die Verfassung eine neue Rechtsgrundlage für die Annahme sowohl von Maßnahmen, die notwendig sind für die Einführung des Euro, als auch insbesondere von Maßnahmen für seine laufende Verwendung. Diese neue Rechtsgrundlage soll die bestehenden Übergangsbestimmungen von Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags ersetzen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Verfassung die Bestimmungen über Vereinbarungen über den Wechselkurs, die sich zur Zeit in dem Kapitel über Währungspolitik in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) befinden, in das Kapitel über auswärtiges Handeln der Union (Artikel III-326) überführt hat, ohne dass der Inhalt der Bestimmungen grundlegend geändert wurde.
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BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN
Der Konvent hatte vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mehr Autonomie sowie die Möglichkeit einzuräumen, im Rat allein über Fragen zu entscheiden, die insbesondere mit der Tatsache zusammenhängen, dass sie eine gemeinsame Währung teilen. Die Regierungskonferenz folgte diesem Vorschlag, so dass die Verfassung nun in den Artikeln III-194 bis III-196 besondere Bestimmungen nur für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vorsieht. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets können dann Maßnahmen treffen, um die Koordinierung und die Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu stärken, und konkretere Leitlinien für ihre Wirtschaftspolitik erarbeiten, wobei sie darauf achten, dass diese Leitlinien gut mit denen für die gesamte Union vereinbar sind.
Im Sinne der genannten Artikel sind nur die Mitglieder des Rates, die die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vertreten, stimmberechtigt, d. h. keine Beteiligung der anderen Mitgliedstaaten an Abstimmungen über folgende Maßnahmen:
- Maßnahmen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin;
- Grundzüge der Wirtschaftspolitik für das Euro-Währungsgebiet und Maßnahmen für deren Überwachung;
- gemeinsame Standpunkte innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich;
- Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Vertretung in diesen Einrichtungen und Konferenzen.
Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, allein stimmberechtigt sind über sie betreffende Fragen, bedeutet einen großen, unverzichtbar gewordenen Fortschritt. Seit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten befinden sich die zwölf Länder des Euro-Währungsgebiets nämlich im Rat in der Minderheit, bis die neuen Mitgliedsstaaten die Konvergenzkriterien für die Einführung der europäischen Währung erfüllen. Diese Bestimmung ermöglicht es also, während der Übergangsphase bestimmte Entscheidungen nur durch die betreffenden Länder treffen zu lassen.
In dem Abschnitt über Übergangsbestimmungen werden weitere Fälle genannt, in denen das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, außer Kraft gesetzt wird. Außer für die hier aufgeführten Fälle gilt dies insbesondere für die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen der multilateralen Überwachung sowie für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit übermäßigen Defiziten (Artikel III-197 Absatz 4).
Schließlich wird die Rolle der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die Aufnahme eines Staates in das Euro-Währungsgebiet gestärkt. Bevor der Rat hier entscheiden kann, muss er eine Stellungnahme der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets entgegennehmen, die ihrerseits mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt haben.
Die Rolle der Euro-Gruppe
Artikel III-195 verweist auf das Protokoll betreffend die Euro-Gruppe im Anhang zur Verfassung, in dem die Modalitäten für die Tagungen der Minister der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten festgelegt sind. Doch obwohl die Euro-Gruppe erstmals im Vertrag erwähnt wird, ist sie keine offizielle Ratsformation. Die Verfassung beschränkt sich auf die Bestätigung der derzeitigen Praxis im Hinblick auf die Abhaltung informeller Sitzungen. Daher werden die offiziellen Entscheidungen weiterhin im Ministerrat getroffen.
Die informellen Tagungen der Euro-Gruppe ermöglichen einen verstärkten Dialog über Fragen im Zusammenhang mit den besonderen Verantwortlichkeiten dieser Staaten. Die Kommission nimmt von Amts wegen an den Sitzungen teil und die EZB wird dazu eingeladen. Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.
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Die Verfassung enthält einen grundlegend geänderten Text für die Übergangsbestimmungen (Artikel 116 bis 124 EG-Vertrag). Alle Bestimmungen über die ersten zwei Phasen der Wirtschafts- und Währungsunion, die mit der Einführung des Euro überflüssig geworden sind, werden gestrichen.
Die Verfassung fasst die Übergangsbestimmungen nun in den Artikeln III-197 bis III-202 zusammen. Diese Artikel finden Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, deren Währung also noch nicht der Euro ist. In den Artikeln werden insbesondere festgehalten:
- die Definition der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Bestimmungen der Verfassung, die nicht auf diese Mitgliedstaaten anwendbar sind, sowie die Bestimmungen über deren Stimmrecht (Artikel III-197) ;
- das Verfahren für die spätere Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat, sobald dieser die Konvergenzkriterien erfüllt (Artikel III-198) ;
- die besonderen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (Artikel III-199 bis III-202).
Ohne den Inhalt grundlegend zu ändern, bringt die Verfassung also eine deutliche Vereinfachung dieser Bestimmungen mit sich, was die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die Bürger verbessert.
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Die Verfassung erweitert den Anwendungsbereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit. Nur einige Bestimmungen werden weiterhin einstimmig im Rat getroffen werden müssen, insbesondere:
- Annahme von Maßnahmen zur Ersetzung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, in dem die Konvergenzkriterien für die Einführung des Euro definiert werden (Artikel III-184 Absatz 13);
- die besonderen Aufgaben der EZB im Bereich der Aufsicht über die Kreditinstitute (Artikel III-185);
- Festsetzung des Kurses, zu dem die Währung eines betreffenden Mitgliedstaats durch den Euro ersetzt wird (Artikel III-198).
Die Verfassung weist auch dem Europäischen Parlament eine wichtigere Rolle zu, indem die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf folgende Bestimmungen ausgeweitet wird:
- die Modalitäten der multilateralen Überwachung der Wirtschaftspolitik (Artikel III-179);
- die Änderung einiger Bestimmungen in den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (Artikel III-187);
- die für die Verwendung des Euro erforderlichen Maßnahmen (Artikel III-191).
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-8 | Die Symbole der Union/TD> | Neue Bestimmungen |
| I-12 | Ausschließliche Zuständigkeiten | - |
| I-14 | Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik | - |
| I-29 | Die Europäische Zentralbank | Umfassende Änderungen |
| III-69 | Wirtschafts- und Währungspolitik - Allgemeines | - |
| III-70 bis III-76 | Die Wirtschaftspolitik | Umfassende Änderungen |
| III-77 bis III-83 | Die Währungspolitik | - |
| III-84 bis III-87 | Institutionelle Bestimmungen | Umfassende Änderungen |
| III-88 bis III-90 | Besondere Bestimmungen für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten | Neue Bestimmungen |
| III-91 bis III-96 | Übergangsbestimmungen | - |
| Protokoll betreffend die Euro-Gruppe | - | Neue Bestimmungen |
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