DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Die Gründungsprinzipien der Union
Klassifizierung und Ausübung von Zuständigkeiten
-
Einleitung
Allgemeine Grundsätze
Arten von Zuständigkeiten
Ausübung der Zuständigkeiten: Kontrolle und Flexibilität
Übersichtstabelle
In der Verfassung wird die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen
Union (EU) und den Mitgliedstaaten geklärt. Die Grundsätze dieser Aufteilung und
die verschiedenen Kategorien von Zuständigkeiten sind in einem getrennten Titel beschrieben.
Die mangelnde Klarheit in der Abgrenzung der Zuständigkeiten, wie sie derzeit
gilt, ist Ursache für drei größere Probleme, die diese Änderung erforderlich gemacht
haben:
- Die europäischen Bürger beklagen, dass sie nicht verstehen, wer was bei der Union tut;
- der EU wird vorgeworfen, dass sie gerne reguliert und damit in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift, entweder in Bereichen, in denen dies nicht angebracht ist oder aber auf zu ausführliche Weise;
- es kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Berücksichtigung der Zuständigkeiten und vor allem des Subsidiaritätsprinzips optimal ist.
In Artikel I-12 der Verfassung werden drei Arten von Zuständigkeiten unterschieden, nämlich die ausschließlichen Zuständigkeiten, die geteilten Zuständigkeiten und die Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung. Die Verfassung verweist auch darauf, dass die Union zuständig ist für die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie für die Erarbeitung und Verwirklichung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) .
Die Verfassung enthält darüber hinaus eine Flexibilitätsklausel, welche die Union
ermächtigt, erforderlichenfalls über die ihr zugestandenen Befugnisse hinaus tätig
zu werden; ferner wird die Kontrolle der Einhaltung der Zuständigkeitsbereiche verstärkt.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Änderungen im Wesentlichen gering bleiben
und es kaum Anpassungen der Zuständigkeiten (Übertragung von Zuständigkeiten) gibt.
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Nach dem in Artikel I-11 der Verfassung dargelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr zur Verwirklichung
der in der Verfassung niedergelegten Ziele zugewiesen werden. In diesem Artikel heißt
es ferner: "Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben
bei den Mitgliedstaaten".
Die wesentliche Neuerung in der Verfassung besteht darin, dass im Gründungstext
der Union die verschiedenen Arten von Zuständigkeiten festgeschrieben werden, was
in den früheren Verträgen nie der Fall war. Es sei jedoch daran erinnert, dass der
Gerichtshof durch seine Rechtsprechung die Konturen dieses Konzepts bereits vorgezeichnet
hat, wonach sich drei Arten von Zuständigkeiten (ausschließlich, geteilt und unterstützend)
unterscheiden lassen.
Für die Zuteilung der Zuständigkeiten wurde die materielle Methode gewählt (es
werden konkrete Maßnahmen genannt, die von der Union durchzuführen sind), d. h. die
Verfassung schlägt eine Liste von Zuständigkeiten vor. Dies stellt eine Vereinfachung
dar, denn in den geltenden Verträgen werden die legislativen Zuständigkeiten der
Union über die zu erreichenden Ziele oder die Gegenstände definiert, was das Gesamtverständnis
erschwert. Allerdings bedarf dies einer weiteren Ausführung, da in Artikel I-12 erklärt
wird: "Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung
ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils III zu den einzelnen Bereichen". Damit
bleibt sicherlich eine gewisse Flexibilität erhalten, aber die Einteilung verliert
an Nützlichkeit, da immer erst die Bestimmungen in Teil III geprüft werden müssen,
um genau zu wissen, „wer was tut".
Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Zuständigkeiten passt auch Artikel I-6 über das Unionsrecht. Darin wird erstmals in den Verträgen der Vorrang des Unionsrechts bei der Ausübung der übertragenen Zuständigkeiten vor dem Recht der Mitgliedstaaten genannt. Dies ist eine bedeutende Neuerung, denn dieser Grundsatz, der vom Gerichtshof in der berühmten Rechtssache Costa gegen ENEL von1964 formuliert wurde, fand bisher keine konkrete Übertragung im Primärrecht der Union.
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Die Artikel I-12 bis I-17 befassen sich im Detail mit den Arten von Zuständigkeiten:
- Ausschließliche Zuständigkeiten (Artikel I-13)
Die Union besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Bereiche, in denen nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen kann. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um die Akte der Union umzusetzen. In Artikel I-13 sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Es sind dieselben wie bisher auch. - Geteilte Zuständigkeiten (Artikel I-14)
In diesem Fall haben die Mitgliedstaaten und die Union die Befugnis, in einem bestimmten Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und so weit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben. Es handelt sich hier um eine Bestätigung der Rechtsprechung in der Frage des Vorrangs. In diese Kategorie fallen die meisten Zuständigkeiten der Union. Artikel I-14 enthält eine nicht erschöpfende Liste der geteilten Zuständigkeiten, die mit Ergänzungen in bestimmten Bereichen, wie dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der aktuellen Liste entspricht. Ferner finden sich hier Zuständigkeiten, die bisher den parallelen Zuständigkeiten zugeordnet waren. Es handelt sich um Zuständigkeiten in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe. In diesen Bereichen greift der Vorrang aber nicht; die Mitgliedstaaten können ihre Zuständigkeit weiterhin parallel zur Union ausüben, selbst wenn die Union die ihre in den betroffenen Bereichen ausgeübt hat. - Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen (Artikel I-17)
In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen befugt, Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine finanzielle Unterstützung. Die rechtlich bindenden Akte, die von der Union in diesem Rahmen erlassen werden können, dürfen keine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten. Alle Bereiche, für die solche Zuständigkeiten gelten, werden in Artikel I-17 aufgeführt. Dass der Union eine Zuständigkeit in den Bereichen Sport, Verwaltungszusammenarbeit, Tourismus und Katastrophenschutz übertragen wird, ist neu.
Über diese Zuständigkeiten hinaus gibt es immer auch die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten über die verstärkte Zusammenarbeit Zuständigkeiten ausüben. Nach Artikel I-44 können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen. Die Bestimmungen der Verfassung über die verstärkte Zusammenarbeit ähneln den derzeit geltenden Bestimmungen im EU-Vertrag stark. Wichtige Änderung betreffen drei Punkte: Die Aufhebung der Einschränkungen im Bereich der GASP sowie der zweckgebundenen Regeln für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Möglichkeit, im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit von der Einstimmigkeit auf die qualifizierte Mehrheit oder von einem besonderen Legislativverfahren auf ein einfaches Legislativverfahren auszuweichen sowie die Änderung der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, die an der Zusammenarbeit beteiligt sein müssen, nämlich ein Drittel gegenüber jetzt acht Mitgliedstaaten.
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AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN: KONTROLLE UND FLEXIBILITÄT
Nach Artikel I-11 gelten für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nicht nur der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, sondern auch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Der Verfassungsvertrag sorgt dafür, dass die Einhaltung der Abgrenzung der Zuständigkeiten, und vor allem des Subsidiaritätsprinzips , stärker kontrolliert wird, indem die nationalen Parlamente einbezogen werden. Mit dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wird ein Frühwarnsystem eingeführt, dass die Parlamente direkt beteiligt.
Um eine gewisse Flexibilität bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zu bewahren, erlaubt eine Klausel der Union über die ihr übertragenen Befugnisse hinaus tätig zu werden, sofern ein Tätigwerden der Union erforderlich ist, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen. Artikel I-18 übernimmt in der Substanz Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und kann nur durch Einstimmigkeit geändert werden. Sein Anwendungsbereich wird aber vom Funktionieren des Binnenmarkts auf die im Teil III des Verfassungsentwurfs festgelegten Politikbereiche erweitert. Das Verfahren ändert sich insofern, als das Parlament nicht mehr nur angehört wird, sondern jeder Maßnahme zustimmen muss.
Nach Artikel I-18 macht die Kommission auch die Parlamente der Mitgliedstaaten auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf die Flexibilitätsklausel stützen, damit diese die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips kontrollieren können.
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| Artikel | Thema | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Artikel I-11 bis I-18 | Die Zuständigkeiten der Union | - |
| Artikel I-6 | Vorrang des Gemeinschaftsrechts | Neue Bestimmung |
| Artikel I-11 | Die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit | - |
| Artikel I-12 | Arten von Zuständigkeiten | |
| Artikel I-13 | Ausschließliche Zuständigkeiten | Neue Bestimmung |
| Artikel I-14 | Geteilte Zuständigkeiten | |
| Artikel I-17 | Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen | |
| Artikel I-18 | Flexibilitätsklausel | - |
| Artikel I-44 | Verstärkte Zusammenarbeit |
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Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Verfassungstexts dar.
