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Die Regierungskonferenz 2003/2004
Die institutionellen Fragen
-
Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Ratsformationen und Vorsitz
Die Beschlussfassung im Rat
Der Rat „Gesetzgebung"
Die Zusammensetzung der Kommission
Die Rolle des Außenministers der Union
Der Geltungsbereich der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und Übergangsklauseln
Der am 18. Juni 2004 angenommenen endgültigen Fassung nach zu urteilen hat die
Regierungskonferenz die Vorschläge des Konvents zum großen Teil übernommen und damit
die Bemühungen um Modernisierung und Präzisierung des vom Konvent vorgeschlagenen
institutionellen Rahmens bekräftigt.
Allerdings sei auf eine Reihe von Änderungen hingewiesen.
In institutionellen Fragen wurden die wichtigsten Bestimmungen, die sich aus
den Arbeiten des Konvents ergeben haben, abgeändert, und zwar speziell hinsichtlich
der
Zusammensetzung der Kommission
, des
Abstimmungsmodus im Rat
, des
Geltungsbereichs der qualifizierten Mehrheit
und der
Mindestzahl der Sitze im Europäischen Parlament
.
DIE ZUSAMMENSETZUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Vorschläge des Konvents
Der Konvent hatte vorgeschlagen, die Anzahl der Mitglieder im Europäischen Parlament auf 736 festzulegen, d. h. vier mehr als im Vertrag von Nizza vorgesehen. Außerdem hatte der Konvent angeregt, eine Regel festzulegen, nach der die Bürgerinnen und Bürger der EU degressiv proportional im Europäischen Parlament vertreten sein sollten, und zwar mit mindestens vier Mitgliedern je Mitgliedstaat.
Beratungen der Regierungskonferenz
Für die kleinen Mitgliedstaaten ist die Mindestzahl der Sitze im Europäischen
Parlament von essenzieller Bedeutung, da sie in direktem Zusammenhang mit Repräsentativität
unter demographischen Gesichtspunkten steht. Aus diesem Grunde haben viele kleine
Mitgliedstaaten denn auch für eine höhere Mindestanzahl der Mitglieder plädiert als
im Konvent vorgesehen.
In der Frage der Aufstockung der Mindestanzahl der Mitglieder im Parlament hat
sich allerdings recht schnell eine informelle Einigung abgezeichnet. Bereits auf
der
Klausurtagung in Neapel
wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Mitglieder der Mitgliedstaaten im Europäischen
Parlament auf 5 anzuheben und die Gesamtzahl der Mitglieder im Europäischen Parlament
nicht auf 736 zu limitieren. Die Diskussionen um diese Zahlen, auch wenn sie kaum
Anlass zu Kontroversen gaben, haben sich über die gesamten Verhandlungen fortgesetzt
und erst auf dem
Europäischen Rat vom 17. und 18. Juni 2004
zum Abschluss der Regierungskonferenz zu einem Kompromiss geführt.
Verfassungsbestimmungen
Die Regierungskonferenz hat beschlossen, die Anzahl der Mitglieder des Europäischen
Parlaments auf maximal 750 anzuheben. Dementsprechend hat jeder Mitgliedstaat Anspruch
auf mindestens 6 und höchstens 96 Sitze im Europäischen Parlament.
Wie vom Konvent empfohlen wird die endgültige Anzahl der Sitze pro Mitgliedstaat
auf der Grundlage der degressiven Proportionalität vor den Wahlen zum Europäischen
Parlament 2009 durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates geregelt werden.
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Vorschläge des Konvents
Im
Verfassungsvertragsentwurf
war vorgesehen, dass sämtliche Formationen des Ministerrats - mit Ausnahme der Zusammensetzung
„Auswärtige Angelegenheiten", da in diesem Rat der Außenminister der Union den Vorsitz
führen sollte - der Vorsitz für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip
der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten wahrgenommen
werden sollte.
Der Konvent hat sich nicht auf die Einzelheiten eines solchen Rotationssystems
festgelegt, sondern vorgeschlagen, dass diese durch einstimmigen Europäischen Beschluss
unter Berücksichtigung des politischen und geographischen Gleichgewichts und der
Verschiedenheit der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollte.
Beratungen der Regierungskonferenz
Recht schnell konnte zum allgemeinen Prinzip der Rotation des Vorsitzes in den
einzelnen Formationen des Ministerrats und der Idee einer kollektiven Präsidentschaft
ein Konsens erzielt werden.
Allerdings war man sich vielfach unschlüssig hinsichtlich der Ausformulierung
der Einzelheiten dieser Formel. So wurden unter der irischen Präsidentschaft zahlreiche
kleinliche Diskussionen über die Anzahl der an der Präsidentschaft zu beteiligenden
Länder (3 oder 4) und die Dauer des Vorsitzes (von 6 Monaten bis zu 2 Jahren) geführt.
Verfassungsbestimmungen
Die Regierungskonferenz ist insoweit von den Vorschlägen des Konvents abgerückt,
als dieser sich für die einzelnen Ratsformationen (mit Ausnahme der Formation „Auswärtige
Angelegenheiten", in der der Außenminister der Union den Vorsitz führen würde) für
das Prinzip des Vorsitzes durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten entschieden hatte.
Die Verfassung beschränkt sich in ihrem Wortlaut allerdings darauf, ein System
einer gleichberechtigten Rotation bei einzelnen Mitgliedstaaten vorzusehen, deren
Modalitäten vom Europäischen Rat durch einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden
Ratsbeschluss geregelt werden sollen. Allerdings hat sich die Regierungskonferenz
auf einen Entwurf für einen Beschluss festgelegt, der unverzüglich nach Inkrafttreten
der Verfassung gefasst werden soll und folgendes System des Gruppenvorsitzes („Team-Präsidentschaft")
vorsieht: Für einen Zeitraum von 18 Monaten führt eine aus drei Mitgliedstaaten bestehenden
Gruppe den Vorsitz, sodass jeder dieser 3 Mitgliedstaaten sechs Monate lang mit Unterstützung
der beiden übrigen Mitgliedstaaten den Vorsitz in sämtlichen Formationen wahrnehmen
kann, und zwar auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms. Diese beiden „Vize-Präsidentschaften"
würden den Tätigkeiten des Vorsitzes zu mehr Kontinuität verhelfen, der damit auch
stärker kollegial ausgerichtet wäre.
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Vorschläge des Konvents
Vom Konvent war als Ergebnis seiner Arbeiten ein völlig neues System der qualifizierten Mehrheit vorgeschlagen worden, mit dem das derzeit geltende System aufgehoben werden sollte (Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Mitgliedstaaten und Festlegung eines „Schwellenwertes" für die qualifizierte Mehrheit). Dem Vorschlag des Konvents zufolge sollte die derzeitige Formel durch ein System der doppelten Mehrheit ersetzt werden, d. h. 50 % der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mindestens 60 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. Der Konvent hatte vorgesehen, dass diese neue Regelung von 2009 an gelten sollte.
Beratungen der Regierungskonferenz
Die genaue Festlegung der für die Beschlussfassung im Rat erforderlichen qualifizierten
Mehrheit erwies für die Regierungskonferenz als schwierigste Frage, die während der
gesamten Verhandlungen wichtigster „Knackpunkt" war.
Bei verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen und Spanien, stieß die
vom Konvent vorgeschlagene Lösung auf Ablehnung.
Von Beginn der Beratungen an haben sich diese beiden Länder entschieden für das
System der
länderspezifischen Stimmengewichtung, wie 2000 in Nizza festgelegt
, ausgesprochen. Keiner der beiden Mitgliedstaaten wollte auf die seinerzeit eingeräumten
Vorteile verzichten, da die damalige Regelung diesen beiden Ländern, gemessen an
ihrer effektiven demographischen Größe, größeres Gewicht verlieh (27 Stimmen gegenüber
29 Stimmen für die Länder mit der höchsten Bevölkerung).
Der italienischen Ratspräsidentschaft war es am Ende des sechsmonatigen Ratsvorsitzes
nicht gelungen, dazu einen konkreten Vorschlag auszuformulieren. Allerdings hat sie
verschiedene Optionen in Vorschlag gebracht, die im Einzelnen von den Delegationen
auf ihre Machbarkeit hin informell geprüft worden sind:
- Beibehaltung des im Vertrag von Nizza vorgesehenen Systems;
- Vereinbarung einer Rendezvous-Klausel;
- Einigung auf das Prinzip der einfachen Mehrheit, allerdings mit geänderten Schwellenwerten;
- Beibehaltung des vom Konvent erarbeiteten Vorschlags.
Keine dieser Optionen erwies sich als für alle annehmbar, sodass es auf der ganzen
Linie an Einigung fehlte, als Irland die Ratspräsidentschaft übernahm.
Die irische Ratspräsidentschaft erachtete es allerdings nach der
Tagung des Europäischen Rates im März
für möglich, in Bezug auf das Prinzip der doppelten Mehrheit zu einer Einigung zu
gelangen.
Da dieses Prinzip de facto als anerkannt galt, mussten nun noch die Prozentsätze
für die Definierung der Mehrheit in einer Weise festgelegt werden, die sämtliche
Delegationen zufrieden stellen würde.
Bis zum Europäischen Rat im Monat Juni blieb diese strittige Frage zentrales
Anliegen der Debatte. Über die einzelnen Schwellenwerte wurde erneut informell beraten,
allerdings ohne dass die Präsidentschaft einen Vorschlag vorgelegt hätte. Formuliert
wurden eine Vielzahl von Anregungen: Während sich verschiedene Mitgliedstaaten für
eine zahlenmäßige Parität zwischen Bevölkerung und Mitgliedstaat aussprachen (also
beispielsweise 55/55 oder 60/60), schlugen andere Mitgliedstaaten vor, dass die Marge
bei diesen Werten auf keinen Fall um mehr als 10 % von den im Konvent vorgeschlagenen
Werten abweichen dürfte. Wiederum andere wollten im Sinne einer Kompromisslösung
folgende spezielle Klauseln in den Vertrag einfügen:
- Bei Abstimmungen sollten Enthaltungen nicht als Gegenstimmen gezählt werden.
- Es müsste sichergestellt werden, dass für eine Sperrminorität eine bestimmte Mindestanzahl von Mitgliedstaaten benötigt wird, und zwar unabhängig vom demographischen Gewicht.
- Gewährleistet sein müsste, dass eine Sperrminorität mindestens 12-15 % der Bevölkerung entspricht.
- Es sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der sich an den Kompromiss von Ioannina anlehnt, dem zufolge im Falle einer sehr knappen Mehrheit weitere Verhandlungen geführt werden können.
Unmittelbar vor dem
Europäischen Rate vom Monat Juni
gab die Präsidentschaft ihre Vorschläge bekannt. Diese sahen als Schwellenwerte
55 % der Mitgliedstaaten und 65 % der Bevölkerung vor. Außerdem zog die Präsidentschaft
die Möglichkeit in Erwägung, spezielle Klauseln einzufügen, insbesondere in Sachen
Mindestanzahl von Mitgliedstaaten für das Zustandekommen einer Sperrminorität und
Ioannina-Klausel. Von der Idee der Zählung der Enthaltungen als Gegenstimmen wurde
Abstand genommen.
Als Ergebnis intensiver Beratungen zwischen den Staats- und Regierungschefs konnte
letztendlich ein Konsens gefunden werden.
Verfassungsbestimmungen
Wie vom Konvent vorgeschlagen
wird der Europäische Rat vom 1. November 2009 an, auch als Ausdruck der doppelten
Legitimität der Union, Beschlüsse mit doppelter Mehrheit fassen, d. h. Mehrheit der
Mitgliedstaaten und Mehrheit der Bevölkerung.
Das Prinzip der doppelten Mehrheit, gegen das im Laufe der Beratungen starke
Vorbehalte angemeldet wurden, wird also beibehalten werden, allerdings auf Kosten
einer Anpassung der Schwellenwerte und einer Verkommplizierung des Verfahrens.
So hat die Regierungskonferenz beschlossen, die Schwellenwerte wie folgt anzuheben:
Qualifizierte Mehrheit bedeutet mindestens 55 % der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig
65 % der Bevölkerung repräsentieren müssen. Hinzu kommen zwei weitere Elemente, die
nicht vom Konvent vorgeschlagen worden waren:
Die Sperrminorität muss bei mindestens vier Mitgliedstaaten liegen. Damit soll verhindert werden, dass drei große Mitgliedstaaten allein einen Beschluss im Rat blockieren können.
Eine Formel, die sich an den Kompromiss von Ioannina (März 1994) anlehnt, sieht vor, dass in dem Falle, wo eine Entscheidung mit knapper Mehrheit getroffen wird, die Mitgliedstaaten, die die Minderheit bilden, unter bestimmten Bedingungen eine Fortführung der Beratungen verlangen können.
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Vorschläge des Konvents
Im Verfassungsvertragsentwurf vorgeschlagen wurde eine
Neuorganisation der einzelnen Formationen des Ministerrats
durch Schaffung von zwei neuen Formationen: einem Rat „Allgemeine Angelegenheiten
und Gesetzgebung" und einem Rat „Auswärtige Angelegenheiten".
Die Schaffung des Gesetzgebungsrates im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten"
war ein wichtiges Novum, mit dem die Legislativkompetenzen des Ministerrats deutlich
herausgestellt werden sollten.
Beratungen der Regierungskonferenz
Für einen einzigen Gesetzgebungsrat haben sich nur zwei Delegationen ausgesprochen, so dass die Entscheidung, von einem Rat in dieser Zusammensetzung abzusehen, auf der Hand lag.
Verfassungsbestimmungen
Einer der ersten Kompromisse, der unter italienischer Ratspräsidentschaft angenommen wurde , bestand darin, von der Idee eines einzigen Rates „Gesetzgebung" Abstand zu nehmen und zum bisherigen Konzept der „Fachräte" in der jeweiligen bisherigen Zusammensetzung zurückzukehren. Somit entspricht der Verfassungstext wieder der heute geltenden Regelung, wonach jede Formation des Rates auch Legislativbefugnisse wahrnimmt. Allerdings findet sich der Vorschlag des Konvents, die einzelnen Ratstagungen in einen Teil „Gesetzgebung", der öffentlich zugänglich ist und öffentlich übertragen wird, und einen nichtlegislativen Teil, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit berät, einzuteilen, im Verfassungsvertrag.
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DIE ZUSAMMENSETZUNG DER KOMMISSION
Vorschläge des Konvents
Der Konvent hatte ein recht originelle Lösung vorgeschlagen: ein auf 15 Mitglieder
beschränktes Kollegium - dieses System sollte ab dem 1. November 2009 gelten - sowie
zusätzlich dazu nicht stimmberechtigte Kommissare aus den Mitgliedstaaten, die nicht
durch einen Staatsangehörigen in dieser „Kernkommission" vertreten gewesen wären.
Eingeführt werden sollte ein System der gleichberechtigten Rotation zwischen den
beiden Gruppen von Kommissionsmitgliedern.
Nach diesem System hätten also Kommissare mit und
Kommissare ohne Stimmrecht
zusammenarbeiten müssen, ohne dass ihre jeweiligen Aufgaben präzise definiert gewesen
wären.
Beratungen der Regierungskonferenz
Mit Hilfe eines Fragenkatalogs, der bereits im Oktober 2003 den Delegationen übermittelt wurde , hat die italienische Ratspräsidentschaft sich darum bemüht, die Rolle der Kommissare ohne Stimmrecht klar zu umreißen. Trotz aller auf Vereinfachung abstellender Bemühungen wurde dieses als zu kompliziert erachtete System letztendlich von der irischen Ratspräsidentschaft aufgegeben, und an dessen Stelle trat die Regelung, die sich an dem Vertrag von Nizza orientiert, d. h. ein Kommissar je Mitgliedstaat.
Um zu diesem Kompromiss zu gelangen, mussten die Meinungsverschiedenheiten zwischen
„großen" und „kleinen" Ländern überwunden werden. Die Länder mit geringerer Einwohnerzahl
beharrten nämlich darauf, unbedingt in der Kommission vertreten zu sein, und plädierten
für das Prinzip „Ein Kommissar je Mitgliedstaat". Gleiches galt auch für die neuen
Mitgliedstaaten, die der Meinung waren, dass die ganze Vielfalt der erweiterten Europäischen
Union in der zahlenmäßigen Besetzung der Kommission zum Ausdruck kommen müsste. Die
Kommission ihrerseits hatte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr im
Sinne des Gebots der Effizienz und Glaubwürdigkeit pro Staat ein voll stimmberechtigter
Kommissar angehören müsste.
Die „großen" Mitgliedstaaten sahen indes in einem Kollegium, dem je ein Kommissar
pro Mitgliedstaat angehören würde, eine Gefahr, in eine Minderheit zu geraten. Ferner
wiesen sie nachdrücklich auf den Umstand hin, dass ein aus 27 oder noch mehr Kommissaren
bestehendes Kollegium schwierig zu handhaben wäre.
Von dem Zeitpunkt an, zu dem informell eine Lösung nach Vorgabe des Vertrags von Nizza (Beibehaltung eines Kommissars je Mitgliedstaat bis zu einem bestimmten Termin; daran anschließend „Verkleinerung" des Kollegiums) angenommen worden war, beherrschten die Fragen des Zeitpunkts, an dem diese Umstellung stattfinden sollte, und der Zahl der Kommissare eines solchen Kollegiums „in kleiner Besetzung" die Beratungen. Was nun das Datum der Umstellung auf eine Kommission in kleinerer Besetzung angeht, so wurden folgende drei Möglichkeiten erörtert: der Vorschlag des Konvents, wonach diese Bestimmung 2009 in Kraft treten sollte; eine etwaige Verschiebung auf 2014 und die Festlegung einer „Rendezvous-Klausel". Bezüglich der Zahl der Kommissare in einem Kollegium in kleinerer Besetzung wurden verschiedene Optionen in Vorschlag gebracht: Herabsetzung der Zahl der Kommissare auf 15 oder 18 oder aber Beschränkung auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten als dynamisches System, mit dem jeder Mitgliedstaat in zwei von drei Zusammensetzungen der Kommission vertreten gewesen wäre.
Zum anderen haben zahlreiche Delegationen auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit verwiesen, die Einzelheiten der Zusammensetzung der Kommission nicht als zwingende Regelung im Verfassungsvertrag festzuschreiben.
Verfassungsbestimmungen
Laut Beschluss der Regierungskonferenz soll der Kommission bis zum Jahr 2014 (also nicht mehr bis 2009, wie vom Konvent vorgeschlagen) je ein Kommissar pro Mitgliedstaat angehören.
Danach wird die Kommission verkleinert, d.h. die Zahl der Kommissare auf zwei
Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten begrenzt sein, allerdings mit einem System der
gleichberechtigten Rotation.
Der Europäische Rat kann diese Zahl durch einstimmigen Beschluss abändern.
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DIE ROLLE DES AUSSENMINISTERS DER UNION
Vorschläge des Konvents
Mit zu den wichtigsten im Konvent eingeführten Neuerungen gehört die Schaffung des Amtes des Außenministers der Union. Vorgesehen hatte der Konvent, dass der Träger dieses neuen Amtes die Zuständigkeiten wahrnehmen sollte, die heute dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und dem für die Außenbeziehungen zuständigen Kommissar obliegen. Der Außenminister würde also gleichzeitig der Kommission und dem Rat unterstehen.
Beratungen der Regierungskonferenz
Die Schaffung des Amtes des Außenministers der Union war Gegenstand recht langwieriger Debatten auf Ebene der Regierungskonferenz. Die Doppelfunktion des Außenministers, der sowohl die Kommission als auch den Rat vertreten würde, gab Anlass zu Vorbehalten auf Seiten zahlreicher Delegationen. Außerdem hatten bestimmte „kleine Länder" Vorbehalte, was die Betrauung dieses neuen Ministers mit der Präsidentschaft im Rat „Außenbeziehungen", wie vom Konvent empfohlen, betrifft. Wiederum andere Mitgliedstaaten stellten sogar die Bezeichnung „Minister" in Abrede; stattdessen plädierten sie für die Amtsbezeichnung „Generalsekretär für Außenbeziehungen".
Die aufgezeigten Gefahren, dass es zu Rückschritten kommen könnte, konnten letztendlich
alle zum Ende der italienischen Präsidentschaft ausgeräumt werden.
Um die Rolle des Außenministers ging es bereits in einem
im Oktober 2003 erstellten Fragenkatalog der Präsidentschaft
, mit dem u. a. geklärt werden sollte, ob der Außenminister über ein Stimmrecht in
Bereichen außerhalb seiner Zuständigkeit verfügen sollte und ob für den Status des
Außenministers in der Kommission die gleichen Regeln wie für die Kommissare in Sachen
Ausscheiden aus dem Amt gelten sollten.
Nach und nach konnte der Status des Außenministers geklärt werden, und die nationalen
Delegationen verständigten sich darauf, dieses Amt praktisch in der Form wie ursprünglich
vorgesehen beizubehalten.
Von der italienischen Präsidentschaft kam eine weitere Anregung in Sachen Zuständigkeiten des künftigen Außenministers: Es sollte die Möglichkeit einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in Fällen vorgesehen werden, in denen der Rat über einen Vorschlag des Außenministers beschließt.
Verfassungsbestimmungen
Die besondere Neuerung, wie sie die Schaffung des Amtes des Außenministers der
Union darstellt, wurde beibehalten. Hierzu hat sich im Ergebnis in der Regierungskonferenz
keine wirklich wesentliche Änderung ergeben. Lediglich eine einzige Anpassung wurde
vorgenommen: Im Falle eines gegen das Kollegium der Kommissare gerichteten Misstrauensvotums
des Parlaments genießt der Außenminister insoweit eine Sonderbehandlung, als er dann
zwar „aus der Kommission ausscheiden muss", aber weiterhin - in Erwartung des Zustandekommens
einer neuen Kommission - dem Rat angehören könnte.
Andererseits ist der Vorschlag der italienischen Präsidentschaft in Sachen Abstimmung
mit qualifizierter Mehrheit aufgrund der Ablehnung von Seiten verschiedener Delegationen
letzten Endes nicht angenommen worden.
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DER GELTUNGSBEREICH DER BESCHLUSSFASSUNG MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT UND ÜBERGANGSKLAUSELN
Vorschläge des Konvents
Eine der wichtigsten Neuerungen des Konvents betrifft die „
Übergangsklauseln
", die dem Europäischen Rat die Möglichkeit einräumen, einstimmig zu beschließen,
dass für einen bestimmten Bereich die qualifizierte Mehrheit und / oder das übliche
Legislativverfahren (Mitentscheidungsverfahren) gelten soll.
Was den
Geltungsbereich der qualifizierten Mehrheit
betrifft, so hat der Konvent vorgeschlagen, diesen auf rund 20 weitere Bestimmungen
auszudehnen, speziell im Bereich Justiz und Inneres.
Beratungen der Regierungskonferenz
In Sachen Übergangsklauseln hat die italienische Präsidentschaft folgenden Vorschlag formuliert : Auf eine Übergangsklausel dürfte nicht zurückgegriffen werden, wenn eines der nationalen Parlamente Vorbehalte anmeldet („nihil obstat"). Mit diesem Vorschlag ist die Inanspruchnahme von Übergangsklauseln im Verhältnis zu der vom Konvent vorgeschlagenen Lösung erschwert, wonach die nationalen Parlamente lediglich unterrichtet werden sollten. Diese Formel hat sich trotz Ablehnung von Seiten verschiedener Delegationen, die sich für eine Aufstockung der Zahl der nationalen Parlamente aussprachen (ein Drittel), damit die Genehmigungsabstimmung im Europäischen Parlament nicht vom potenziellen Veto eines einzigen Parlaments abhängig gemacht werden könnte, letzten Endes durchgesetzt.
Was die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf Bereiche betrifft, die über die Vorschläge des Konvents hinausgehen, so haben sich bestimmte Delegationen im Großen und Ganzen dafür ausgesprochen, wogegen andere Delegationen unbedingt für eine Beibehaltung der Einstimmigkeit in bestimmten sensiblen Bereichen (Steuern, Außenpolitik) waren. Ein Teil der Mitgliedstaaten hatte sogar den Vorschlag gemacht, zur Situation, wie sie vor den Vorschlägen des Konvents bestand, zurückzukehren, um für den Bereiche soziale Sicherheit und Strafrecht das Vetorecht wieder einzuführen. So wurde für diese beiden Bereiche das Verfahren der sog. „Notbremse" (emergency brakes) vorgeschlagen. Dieses Verfahren sollte den Mitgliedern des Rates die Möglichkeit geben, im Falle einer geplanten Maßnahme, die „den Grundprinzipien des Rechtssystems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates zuwider läuft", ein Verfahren einstweilen auszusetzen.
Verfassungsbestimmungen
In Bezug auf die Übergangsklauseln hat die Verfassung deren Wirksamkeit dadurch eingeschränkt, dass sie deren Inanspruchnahme an eine neue Bedingung knüpft: die Möglichkeit, dass ein einziges nationales Parlament die Beschlussfassung des Europäischen Rates und den Übergang zur qualifizierten Mehrheit und/oder des ordentlichen Getzgebungsverfahrens verhindern kann.
Abgesehen von bestimmten spezifischen Bestimmungen ist das Prinzip der einstimmigen
Beschlussfassung ganz für den Bereich Steuern bzw. teilweise für die Bereiche Sozialpolitik
und gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beibehalten worden. Darüber hinaus unterliegen
die Gesetze zur Festlegung der Eigenmittel und der finanziellen Vorausschauen der
einstimmigen Beschlussfassung.
Außerdem ist das System der „Notbremse" bei Strafsachen im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit sowie für die Koordinierung der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
beibehalten worden. Für diese beiden Sektoren hat die Regierungskonferenz die Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit zwar beibehalten, es allerdings in das Ermessen der einzelnen
Staaten gestellt, eine Aussprache im Europäischen Rat zu verlangen.
Zum anderen sind neue Rechtsgrundlagen eingefügt worden, nach denen in Fragen
der Grundzüge und Bedingungen des Funktionierens bei Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse, in der Raumfahrtpolitik, im Energiesektor und in der humanitären Hilfe
mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann.
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