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Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Verfahren gegen Electrabel und EDF wegen Verdachts auf Abschottung des belgischen und des französischen Strommarktes ein

Reference:  MEMO/07/313    Date:  26/07/2007
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MEMO/07/313

Brüssel, 26. Juli 2007

Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Verfahren gegen Electrabel und EDF wegen Verdachts auf Abschottung des belgischen und des französischen Strommarktes ein

Die Europäische Kommission hat beschlossen, zwei förmliche Kartellverfahren gegen die beiden angestammten belgischen und französischen Stromanbieter, Electrabel (Teil des französischen SUEZ-Konzerns) und EDF, einzuleiten. Es besteht der Verdacht, dass diese Unternehmen gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 82 EG-Vertrag) verstoßen haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass Electrabel und EDF ihre gewerblichen Kunden im Rahmen der bestehenden Lieferverträge möglicherweise langfristig dazu verpflichtet haben, Strom ausschließlich von ihnen zu beziehen. Für Stromanbieter, die neu in den Markt eintreten wollen, ist es unter diesen Bedingungen schwierig, die betreffenden Verbraucher in Belgien und Frankreich als Kunden zu gewinnen. Dadurch könnte sich in diesen Mitgliedstaaten die Entwicklung eines wettbewerbsfähigeren Strommarktes verzögern. Dies wiederum könnte dazu führen, dass sowohl private als auch gewerbliche Stromabnehmer in diesen Ländern höhere Preise zahlen und sich mit einer schlechteren Dienstleistungsqualität zufriedengeben müssen.

Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass der Kommission schlüssige Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, sondern nur, dass sie den Fall eingehend prüfen wird und dieser Untersuchung Priorität beimisst.

Für solche Wettbewerbsuntersuchungen gelten keine verbindlichen Fristen. Die Länge der Untersuchungen hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Komplexität des Falls sowie der Umfang, in dem die betreffenden Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und ihre Rechte auf Verteidigung wahrnehmen.

Worum geht es in dem Beschluss der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens?

Die Verfahren gegen Electrabel und EDF sind nicht Teil der Wettbewerbsuntersuchung im Energiesektor, deren Abschlussbericht am 10. Januar 2007 veröffentlicht wurde (siehe IP/07/26 und MEMO/07/15). Im Rahmen der Sektoruntersuchung konnte die Kommission umfassende Kenntnisse über das Funktionieren - und in einigen Fällen Nicht-Funktionieren - des Energiesektors gewinnen, der für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt von entscheidender Bedeutung ist. Dadurch konnte die Kommission ermitteln, in welchen Fällen sich die Einleitung von Wettbewerbsuntersuchungen als angemessen und wirksam erweisen könnte.

Bei der Sektoruntersuchung wurde unter anderem der Schluss gezogen, dass einige Strommärkte für neue Anbieter nur schwer zugänglich sind, da viele Abnehmer ihren Strom auf langfristiger und ausschließlicher Grundlage von ihrem bisherigen Monopolisten beziehen (siehe insbesondere Seiten 287-298 des „Report on the Energy Sector Inquiry“ unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/sectors/energy/inquiry/full_report_part3.pdf).

Die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, die jetzt eingehend untersucht werden, betreffen die Verträge, die Electrabel und EDF in Belgien bzw. Frankreich mit gewerblichen Kunden geschlossen haben. Es besteht der Verdacht, dass diese Verträge die Kunden an einem Wechsel ihres Anbieters hindern, so dass die betreffenden Märkte angesichts der ausschließlichen Natur und der Laufzeit dieser Verträge sowie des von ihnen betroffenen Teil des Marktes in erheblichem Umfang abgeschottet werden. Diese Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 82 EG-Vertrag).

Die Beseitigung der Wettbewerbsschranken dürfte es neuen Anbietern erleichtern, in die belgischen und französischen Strommärkte einzutreten und dort ihre Position auszubauen. Dies würde zu mehr Wettbewerb in der Strombranche führen, die derzeit noch durch eine starke Marktkonzentration gekennzeichnet ist. Die Untersuchungen werden sich auf gewerbliche Großabnehmer von Strom konzentrieren.

Dabei wird den Argumenten Rechnung getragen werden, die in einem Wettbewerbsverfahren betreffend Distrigaz und die Gasmärkte in Belgien entwickelt wurden (siehe MEMO/06/197). Die Kommission hofft, diesen Fall demnächst abschließen zu können.

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Beschluss?

Die Rechtsgrundlage für die Einleitung der Verfahren bilden Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission.

Bei Einleitung eines Verfahrens entfällt gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 kann die Kommission jederzeit die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel beschließen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung gemäß den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen. Ein solcher Beschluss muss jedoch spätestens vor einer etwaigen vorläufigen Beurteilung bzw. vor Übersendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen. Im Falle von Electrabel und EDF hat die Kommission beschlossen, die Verfahren schon im Vorfeld einzuleiten.

Die Kommission kann die Einleitung des Verfahrens in geeigneter Weise bekannt machen. Sie setzt zuvor die Parteien davon in Kenntnis. Auch die Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten werden unterrichtet.

Die Rechte der Unternehmen auf Verteidigung werden in vollem Umfang gewahrt.