IP/08/819
Brüssel, 28. Mai 2008
Kommission übermittelt dem
Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen
Vorschlag für strenge Anforderungen an die antimikrobielle Behandlung von
Geflügelschlachtkörpern
Die Europäische Kommission hat nach
Prüfung der Bedingungen, unter denen Geflügelfleisch, das mit
antimikrobiellen Stoffe behandelt wurde, in der EU in Verkehr gebracht werden
könnte, beschlossen, dem Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) einen Vorschlag zu unterbreiten,
mit dem strenge Bedingungen festgelegt werden sollen, unter denen vier
antimikrobielle Stoffe für die Dekontaminierung von
Geflügelschlachtkörpern verwendet werden können. Diese Stoffe
dürfen nur einzeln, also nicht als Kombipräparat, eingesetzt werden,
und es darf jeweils nur der ganze Schlachtkörper, nicht jedoch
Schlachtkörperteile oder Geflügelteilstücke behandelt werden.
Unternehmen, die die Substanzen einsetzen, müssen die Verbraucher durch
Kennzeichnung darüber informieren, dass das Geflügel mit einem dieser
Stoffe behandelt wurde; sie müssen deutlich lesbar angeben, dass das
Geflügel entweder „mit antimikrobiellen Stoffen behandelt“ oder
„mit Chemikalien dekontaminiert“ wurde. Weiter sollen strenge
Abwasservorschriften den Schutz der Umwelt gewährleisten. Unternehmen, die
antimikrobielle Stoffe benutzen, müssen zudem Daten sammeln und den
zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Der Vorschlag sieht
schließlich zwingend vor, dass die Verwendung der chemischen Substanzen
innerhalb von zwei Jahren überprüft werden muss. Dazu werden
zusätzliche wissenschaftliche Daten herangezogen. Jen ach Ergebnis der
Überprüfung wird die Kommission dann vorschlagen, die Verordnung zu
erlassen.
Behandlung von Geflügelschlachtkörpern
Der Kommissionsvorschlag zur Umsetzung einer im aktuellen EU-Recht
(Verordnung 853/2004) vorgesehenen Möglichkeit enthält die Bedingungen
für die Verwendung dieser Stoffe. Alle Stoffe wurden von der EFSA einer
wissenschaftlichen Bewertung ihrer unmittelbaren Folgen für den Verbraucher
unterzogen, mit positivem Ergebnis.
Eine andere wichtige Anforderung ist, dass der
Geflügelschlachtkörper nach der Dekontamination mit Trinkwasser
gespült werden muss. Und das Spülen muss vor der Verbringung der
Schlachtkörper in den Kühl- oder Tiefkühlraum stattfinden, damit
eine wirkungsvollere Beseitigung möglicher Rückstände dieser
Stoffe auf dem Schlachtkörper gewährleistet ist.
Datensammlung
Unternehmen, die die vier genannten antimikrobiellen Stoffe einsetzen,
müssen Daten für Forschung und Überwachung sammeln und den
zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Bei dieser Forschung
geht es um folgende Aspekte:
- mögliche mittel- und langfristige Auswirkungen der antimikrobiellen
Stoffe, da keine kurzfristigen Effekte festzustellen waren;
- Auswirkungen von Abwasser, das diese Stoffe enthält, auf die
Umwelt;
- Möglichkeit der Bildung resistenter Stämme im
Abwasser.
Umweltrelevante Bedingungen
Der Vorschlag der Kommission enthält Bestimmungen, nach denen
Unternehmen, die die vier Stoffe verwenden, bestimmte Qualitätsnormen
für die Einleitung von Abwasser einhalten müssen. Lösungen, die
solche Stoffe enthalten, müssen in ein städtisches Abwassersammel- und
-aufbereitungssystem oder nach einer Behandlung als Industrieabwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden.
Wo solche Stoffe verwendet werden, müssen die zuständigen
Behörden die Häufigkeit amtlicher Kontrollen erhöhen. Auch die
Dauer solcher Kontrollen kann verlängert werden. Die zuständigen
Behörden haben das Recht, im Einzelfall zusätzliche Bedingungen
für die Verwendung dieser Stoffe festzulegen.
Der SCoFCAH wird auf einer seiner nächsten Sitzungen über den
Vorschlag abstimmen.
Technische Änderungen der Definitionen und Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch
Wird der Vorschlag angenommen, ist auch eine technische Änderung der
Definitionen und Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erforderlich.
Dies ist Gegenstand eines separaten Vorschlags zur Änderung einer
Verordnung, der dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt
wird. Nach den geltenden Regelungen ist eine Stellungnahme des Parlaments und
eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich. Sollte der Vorschlag erst nach
dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet werden, so
unterläge er dann dem Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament.
Gleichzeitig schlägt die Kommission eine Reihe von Anpassungen vor, mit
denen die Rechtsvorschriften an die technischen Veränderungen seit der
Verabschiedung angepasst werden. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der
antimikrobiellen Behandlung.