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IP/08/451 Brüssel, den 17. März 2008 Europaweites Mobilfernsehen: Kommission beschließt Aufnahme der DVB-H-Norm in das offizielle EU-NormenverzeichnisDie Kommission hat heute beschlossen, die Norm „DVB-H“ (Digital Video Broadcasting - Handheld) in das EU-Verzeichnis der Normen und Spezifikationen aufzunehmen, auf dessen Grundlage EU-weit die harmonisierte Erbringung von Telekommunikationsdiensten gefördert wird. Die Aufnahme von DVB-H ist ein weiterer Schritt zum Aufbau eines Binnenmarkts für das Mobilfernsehen in Europa, der es den EU-Bürgern ermöglichen wird, auch unterwegs fernzusehen. Das Mobilfernsehen könnte bis 2011 weltweit mit ca. 500 Millionen Zuschauern ein Marktvolumen von 20 Milliarden EUR erreichen.„Das Mobilfernsehen wird sich erst dann in Europa richtig etablieren, wenn die Frage der Technik geklärt ist. Deshalb freue ich über den heutigen Beschluss, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament gefasst hat und mit dem die EU die DVB-H-Norm als bevorzugte Übertragungstechnik für den terrestrischen Mobilrundfunk festlegt,“ sagte Viviane Reding, die für die Informationsgesellschaft und Medien zuständige EU-Kommissarin. „Der nächste Schritt zur Umsetzung der EU-Strategie für das mobile Fernsehen umfasst Vorgaben für Genehmigungssysteme und die Förderung von Rechtemanagementsystemen, die wie DVB-H auf offenen Standards beruhen sollten.“ Durch die EU-weite Verwendung von DVB-H bekommen Netzbetreiber und Gerätehersteller einen ausreichend großen Markt für die Masseneinführung von Mobilfernsehdiensten in der ganzen EU. Eine gemeinsame europäische Norm nützt auch den Verbrauchern, die so mit ihrem eigenen Handy oder anderen mobilen Geräten jederzeit und überall in Europa fernsehen können. Nach der Veröffentlichung der von der Kommission beschlossenen Neufassung des EU-Normenverzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Nutzung der DVB-H-Norm zu fördern. Diese eindeutige Unterstützung der DVB-Normen ist auch für Drittländer, die demnächst über die Technik für den digitalen und mobilen Rundfunk zu entscheiden haben, ein wichtiges Signal zugunsten von DVB-T, DVB-H und DVB-SH. DVB-H ist gegenwärtig die am weitesten verbreitete Mobilfernsehnorm in der EU. Sie befindet sich derzeit in 16 Ländern zwischen Erprobung und Markteinführung. Kommerzielle DVB-H-Dienste werden bereits in Italien angeboten. Weitere Länder werden voraussichtlich noch in diesem Jahr folgen, darunter insbesondere Finnland, Österreich, Frankreich, die Schweiz und Spanien. Voraussetzung für den Erfolg des Mobilfernsehens sind transparente Urheberrechtsregelungen, die auf fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen beruhen und niedrige Gerätepreise erlauben. Deshalb wird die Kommission auch weiterhin genau verfolgen, wie die Bildung des DVB-H-Patentpools vorankommt. Effiziente Verfahren für die Genehmigung von Mobilfernsehanbietern sind für eine schnelle Einführung dieser Dienste unerlässlich. Im Februar 2008 diskutierte die Kommission mit der Branche und den Mitgliedstaaten die besten Genehmigungsverfahren und bat alle Interessenten um Stellungnahmen zu dieser Frage. Gegenwärtig werden Leitlinien für die gute Praxis ausgearbeitet, um die Mitgliedstaaten bei der unverzüglichen Einführung des Mobilfernsehens zu unterstützen. Eine zurückhaltende Regulierung und klare Lizenzierungsverfahren werden für die erforderliche Rechtssicherheit sorgen, damit die Unternehmen beim Aufbau ihrer Mobilfernsehdienste nicht unnötig behindert werden. Hintergrund: Im Juli 2007 legte die Kommission eine Strategie für die Ausbreitung des Mobilfernsehens in Europa vor (siehe IP/07/1118, MEMO/07/298). Sie beinhaltete die Verwendung der von europäischen Unternehmen, zum Teil mit EU-Forschungsgeldern, entwickelten offenen Norm DVB-H als gemeinsame Norm für das terrestrische Mobilfernsehen in ganz Europa. Der Rat der Telekom-Minister billigte die Mobilfernsehstrategie der Europäischen Kommission im November 2007 (siehe IP/07/1815). Angesichts wichtiger Sportereignisse wie der Fußball-Europameisterschaft und der Olympischen Sommerspiele betrachtet die Kommission das Jahr 2008 als ein entscheidendes Jahr für die Einführung des Mobilfernsehens in der EU, denn es wird eine einmalige Chance für die Bekanntmachung und Verbreitung solcher neuen Dienste unter den Verbrauchern bieten. Weitere Informationen: MEMO/07/298 SPEECH/08/144 Artikel 17 der EU-Richtlinie 2002/21/EG
1. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Bei Bedarf kann die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Anhörung des durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) veranlassen. 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten. Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht sind, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen. Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient. 3. Wurden die in Absatz 1 genannten Normen und/oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, so dass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen und/oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten. 4. Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet. |
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