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MEHRWERTSTEUER: Kommission unternimmt wegen uneinheitlicher Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros rechtliche Schritte gegen acht Mitgliedstaaten

Reference:  IP/08/333    Date:  28/02/2008
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IP/08/333

Brüssel, 28. Februar 2008

MEHRWERTSTEUER: Kommission unternimmt wegen uneinheitlicher Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros rechtliche Schritte gegen acht Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat Polen, die Niederlande, Portugal, Frankreich, Italien, Finnland, Griechenland und die Tschechische Republik förmlich aufgefordert, ihre Gesetzgebung zur Anwendung der MwSt-Sonderregelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung) zu ändern. Diese Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des EG-Vertrags. Erhält die Kommission von diesen Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Hierzu sagte der für Steuern und Zollunion zuständige Kommissar László Kovács: „Die uneinheitliche Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften in den Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass Veranstalter mit Sitz in bestimmten Mitgliedstaaten Wettbewerbsvorteile erhalten, was innerhalb des Binnenmarktes nicht zulässig ist. Die lange Liste der Länder, gegen die Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, zeigt wieder einmal, dass es erforderlich ist, die für Reisebüros geltenden Mehrwertsteuervorschriften zu vereinfachen. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, die Diskussionen über den Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2002 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros wieder aufzunehmen.”

Die MwSt-Richtlinie enthält eine besondere Regelung über die Differenzbesteuerung, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Reisebüros vereinfachen soll, wenn diese Reisenden Pauschalreisen einschließlich Dienstleistungen verkaufen. Die Differenzbesteuerung ist jedoch nicht anwendbar, wenn Reisebüros Pauschalreisen an andere Steuerpflichtige verkaufen, insbesondere dann, wenn Reisebüros Reiseleistungen weiterverkaufen.

Um die unfairen Wettbewerbsvorteile zu beseitigen, die einigen Reiseveranstaltern zum einen dadurch entstehen, dass nicht in der EU ansässige Reiseveranstalter, die Pauschalreisen an Kunden in der EU verkaufen, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und zum anderen verschiedene Mitgliedstaaten die geltenden Vorschriften uneinheitlich anwenden, hat die Kommission 2002 vorgeschlagen, die derzeitige Sonderregelung der Differenzbesteuerung auf Verkäufe an Reisebüros auszudehnen[1] (IP/02/264).

Leider haben die Diskussionen im Rat bisher noch zu keiner Einigung der Mitgliedstaaten über diesen Vorschlag geführt.

Vertragsverletzungsverfahren

Um die durch die uneinheitliche Anwendung der geltenden Regelung hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, hat die Kommission als Hüterin der Verträge Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (2006/2547), Frankreich (2006/2548), Italien (2006/2550), Finnland (2006/2551), Griechenland (2006/2553), Polen (2006/2544) und die Tschechische Republik (2006/2555) eingeleitet. Kernpunkt dieser Verfahren ist die Anwendung der Sonderregelung zur Differenzbesteuerung durch diese Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen der Kunde selbst steuerpflichtig ist und die Reiseleistungen weiterverkauft. Denn die Sonderregelung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Kunde auch der Reisende ist.

Die Niederlande (2006/2546) haben die Sonderregelung zur Differenzbesteuerung nicht in ihre nationale Mehrwertsteuergesetzgebung übernommen. Sie erlauben Reisebüros zum Beispiel, für die normalen Mehrwertsteuervorschriften zu optieren, obwohl es sich bei der Sonderregelung zur Differenzbesteuerung um eine zwingende Regelung handelt.

Hintergrund der Regelung zur Differenzbesteuerung

Ohne die Regelung zur Differenzbesteuerung müsste ein Reisebüro, das z.B. von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dritten Restaurant- und Mietwagen-dienstleistungen einkauft, und diese in ein Pauschalangebot einbringt, das es im eigenen Namen vertreibt, auf die in seinem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen Mehrwertsteuer entrichten. Zwar hätte das Reisebüro ein Recht darauf, sich die Mehrwertsteuer auf die im Ausland erbrachten Leistungen erstatten zu lassen, müsste dieses Recht aber mit dem entsprechenden Mehraufwand im anderen Mitgliedstaat geltend machen. Darüber hinaus wäre der Preis des Pauschalangebots in hohem Maße von der Höhe des in seinem Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes abhängig, obwohl die Reise möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet.

Deshalb werden unter der Sonderregelung der Differenzbesteuerung alle einzelnen Bestandteile einer Pauschalreise in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem die Reise stattfindet. Die entsprechende Steuer wird vom Veranstalter ohne Vorsteuerabzugs- oder Erstattungsmöglichkeit gezahlt. Andererseits ist er für das von ihm vertriebene Pauschalangebot nur in Höhe seiner Gewinnspanne (dem Mehrwert) in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig, in dem er seinen Sitz hat.

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zollunion und Steuern siehe:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Neueste Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten sind abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm


[1] Vorschlag für einen Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Sonderregelung für Reisebüros, KOM(2002) 64 endgültig, ABl. C 126 vom 28. Mai 2002.