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IP/08/1110 Brüssel, 7. Juli 2008 Staatliche Beihilfen: Beihilfen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch neue Kommissionsverordnung automatisch genehmigtDie Europäische Kommission hat eine Verordnung erlassen, mit der eine ganze Reihe von Beihilfemaßnahmen automatisch genehmigt wird, so dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Beihilfen nicht mehr vorab bei der Kommission anmelden müssen. Die Verordnung, die im Verlauf der kommenden Wochen in Kraft treten wird, gilt für KMU-Beihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beihilfen zur Förderung des Unternehmertums wie Beihilfen für junge, innovative Unternehmen, Beihilfen für neugegründete kleine Unternehmen in Fördergebieten und Beihilfen zur Bewältigung von Problemen, mit denen insbesondere Unternehmerinnen zu kämpfen haben (wie Zugang zu Kapital). Die Verordnung soll die Mitgliedstaaten dazu ermutigen, die staatlichen Fördermittel auf Maßnahmen zu konzentrieren, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten. Zugleich verringert sie den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Beihilfeempfänger und die Kommission. In dieser neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind die Bestimmungen von bislang fünf Verordnungen zusammengefasst und harmonisiert worden. Zudem werden mit der neuen Verordnung zusätzliche Kategorien von Beihilfen freigestellt. Die AGVO wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und den Mitgliedstaaten unmittelbar eine gezieltere Vergabe von Beihilfen ermöglichen.Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Diese neuen Regeln bilden einen klaren Rahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ohne jegliche Beteiligung der Kommission Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung des Umweltschutzes zu vergeben. Im Einklang mit den Zielvorgaben des Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“ sowie des „Small Business Act“ trägt die Kommission somit dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten die richtigen Arten von staatlichen Beihilfen schneller und einfacher gewähren können.“ Der Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ aus dem Jahr 2005 (siehe IP/05/680 und MEMO/05/195) zielt darauf ab, einfache, praxisnahe und stimmige Beihilfevorschriften einzuführen, die die wirtschaftliche Entwicklung fördern, ohne dass es zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt (und die somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind). Ein besonders probates Mittel zur Vereinfachung des Beihilfenrechts sind sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen, die die Mitgliedstaaten von ihrer Pflicht zur vorherigen Anmeldung der Beihilfen bei der Kommission entbinden. Diese Verordnung leistet zudem einen wichtigen Beitrag zu dem von der Kommission im Juni 2008 angenommenen „Small Business Act“ (siehe IP/08/1003). Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in verschiedenen Phasen ihrer Entwicklung zu fördern. Alle von der Verordnung erfassten 26 Kategorien von Beihilfen können KMU gewährt werden. Wenn auch Großunternehmen für Beihilfen in Betracht kommen, können KMU durch Aufschläge stärker gefördert werden. Im Einklang mit den Bemühungen der Kommission um bessere Rechtsetzung werden mit der AGVO auch alle horizontalen Bestimmungen, die für die verschiedenen Gruppen von Beihilfen gelten, soweit wie möglich harmonisiert. In der Verordnung sind daher die Bestimmungen für mehrere Beihilfeinstrumente zusammengefasst worden, die die Kommission seit 2001 eingeführt hat. Dies betrifft Beihilfen für KMU, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten von KMU, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Regionalbeihilfen. Zudem sind fünf bislang nicht freigestellte Gruppen von Beihilfen in die neue Verordnung einbezogen worden: Umweltschutzbeihilfen, Innovationsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für große Unternehmen, Risikokapitalbeihilfen und Beihilfen für neugegründete Frauenunternehmen. Die Freistellungsvoraussetzungen für diese Arten von Beihilfen entsprechen den unlängst angenommenen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (siehe IP/08/80 und MEMO/08/31), den Risikokapitalleitlinien (siehe IP/06/1015) und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe IP/06/1600 und MEMO/06/441). Die Verordnung baut zudem auf den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf und stellt mehrere dieser Beihilfen von der Anmeldepflicht frei. Das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Verfahren eröffnet den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten, um den Aktionsplan der EU zum Klimaschutz umzusetzen (siehe IP/07/29 und IP/08/80). Beihilfen, auf die sich die AGVO nicht erstreckt, sind keineswegs automatisch rechtswidrig. Sie unterliegen lediglich nach wie vor der Anmeldepflicht. Die Kommission wird die entsprechenden Anmeldungen auf der Grundlage der geltenden Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen prüfen. Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten folgende Kategorien von Beihilfen als genehmigt:
Der Wortlaut der AGVO kann auf der folgenden Webseite aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/reform.cfm Siehe auch MEMO/08/482 |
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