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Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 38 Mio EUR gegen E.ON wegen Siegelbruchs

Reference:  IP/08/108    Date:  30/01/2008
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IP/08/108

Brüssel, 30. Januar 2008

Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 38 Mio EUR gegen E.ON wegen Siegelbruchs

Die Europäische Kommission hat gegen die E.ON Energie AG („E.ON“) eine Geldbuße in Höhe von 38 000 000 EUR verhängt, nachdem in deren Geschäftsräumen während einer Nachprüfung ein Siegel der Kommission beschädigt worden war. Das Siegel wurde angebracht, um die während einer unangekündigten Nachprüfung im Mai 2006 (siehe MEMO/06/220) zusammengetragenen und in einem Büro hinterlegten Unterlagen zu sichern. Am nächsten Tag stellte die Kommission fest, dass das Siegel gebrochen worden war. Die Nachprüfung wurde im Rahmen von Vollzugsmaßnahmen der Kommission wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf den deutschen Energiemärkten durchgeführt.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte hierzu: „Die Kommission kann und will solche Verstöße nicht hinnehmen, mit denen die Unternehmen versuchen, die Integrität und Wirksamkeit unserer Ermittlungen zu beeinträchtigen und damit das Vorgehen der Kommission gegen Kartelle und andere wettbewerbsschädigende Praktiken zu untergraben. Da die Unternehmen ganz genau wissen, dass bei Wettbewerbsverstößen hohe Geldbußen verhängt werden könnten sie versucht sein, dieser Strafe durch die illegale Behinderung der Untersuchung zu entgehen. Mit dieser Entscheidung sendet die Kommission die klare Botschaft an alle Unternehmen, dass sich eine solche Behinderung der Ermittlungen nicht auszahlt.“

Das Siegel wurde von Kommissionsvertretern im Rahmen einer unangekündigten Nachprüfung im Mai 2006 angebracht. Die Nachprüfung wurde aufgrund von Hinweisen auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem deutschen Strommarkt eingeleitet (siehe MEMO/06/220). Es ist durchaus üblich, dass die Kommission im Rahmen unangekündigter Nachprüfungen Räume versiegelt, um sicherzustellen, dass in Abwesenheit des Nachprüfungsteams (z. B. nachts) keine Unterlagen entwendet werden.

Die Siegel der Kommission bestehen aus einer Plastikfolie, die nicht reißt, wenn man versucht, sie zu entfernen, sondern auf deren Oberfläche „VOID“-Schriftzüge (Englisch für „nichtig“) erscheinen. Das Nachprüfungsteam stellte bei seiner Rückkehr am Morgen des zweiten Tages fest, dass auf der gesamten Oberfläche eines der am Vorabend angebrachten Siegel diese „VOID“-Schriftzüge deutlich zu erkennen waren. Außerdem befanden sich Klebstoffreste am Rand des Siegels, die darauf hindeuteten, dass jemand das Siegel abgelöst und anschließend wieder befestigt hatte. Das Siegel sollte den Raum sichern, in dem alle von der Kommission zusammengetragenen Unterlagen, d. h. äußerst sensible Informationen, gelagert wurden. Diese Unterlagen waren noch nicht in einer Liste erfasst worden, so dass es der Kommission nicht möglich war festzustellen, ob und welche Unterlagen von E.ON entwendet wurden.

E.ON leugnete, für den Siegelbruch verantwortlich zu sein, und wandte zunächst ein, dass sich die Kommission in Besitz des einzigen Schlüssels zu dem betreffenden Raum befand. Später stellte sich jedoch heraus, dass 20 weitere Schlüssel unter den E.ON-Mitarbeitern im Umlauf waren. E.ON versuchte außerdem, andere Erklärungen für das Auftreten der „VOID“-Schriftzüge auf dem Siegel anzuführen, so unter anderem

  1. Schwingungen, die durch die Vorbereitung einer Konferenz im Nebenraum verursacht wurden
  2. die Einwirkung eines scharfen Reinigungsmittels
  3. eine altersbedingte Vorschädigung des Siegels und
  4. eine hohe Luftfeuchtigkeit.

Die Kommission führte eine Reihe gründlicher Untersuchungen durch, um diese Möglichkeiten zu prüfen, und beauftragte sogar externe Gutachter mit der Durchführung entsprechender Tests. Keine der angegebenen Erklärungen erwies sich als stichhaltig. Sowohl der Hersteller der Siegel als auch der unabhängige Sachverständige, der die Originalsiegel der Kommission testete, bestätigten, dass der Zustand des Siegels am Morgen des 30. Mai 2006 nur auf einen Siegelbruch zurückzuführen sein kann. Nach Aussage des Herstellers werden vergleichbare Siegel seit Jahrzehnten ohne Beanstandung verwendet.

Durch die Versiegelung soll verhindert werden, dass Beweismittel während einer Nachprüfung verloren gehen und dadurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wird. Ein Siegelbruch stellt folglich einen schweren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Siegelbruchs kann die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates eine Geldbuße von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission jedoch berücksichtigt, dass dies der erste Fall von Siegelbruch durch ein von einer Nachprüfung betroffenes Unternehmen war und dass eine Geldbuße gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 über die Behinderung oder Störung einer kartellrechtlichen Untersuchung der Kommission verhängt wurde.

Siehe auch MEMO/08/61 und http://ec.europa.eu/avservices/photo/photo_reportage_en.cfm?id=2409