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Freizügigkeit von Studierenden: Kommission richtet Aufforderungsschreiben an Österreich und Belgien

Reference:  IP/07/76    Date:  24/01/2007
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IP/07/76

Brüssel, den 24. Januar 2007

Freizügigkeit von Studierenden: Kommission richtet Aufforderungsschreiben an Österreich und Belgien

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, aufgrund von Beschränkungen des Zugangs zu den Hochschulbildungssystemen dieser Länder für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen sogenannte Aufforderungsschreiben an Österreich und Belgien zu richten. Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit für eine Antwort an die Europäische Kommission. Die Kommission anerkennt, dass es sich bei der Frage des Universitätszugangs in einigen Mitgliedstaaten um ein sensibles Thema handelt. Die Kommission wird deshalb bei der Ausübung ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge offen für eine Fortsetzung des Dialogs mit den österreichischen und belgischen Behörden bleiben.

Im Fall Österreichs ist das Aufforderungsschreiben eine Folgemaßnahme zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2005. Die österreichischen Gesetze hatten vorgeschrieben, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen nachweisen müssen, dass sie die vom Staat der Ausstellung dieser Abschlüsse aufgestellten besonderen Voraussetzungen des Zugangs zu der gewählten Studienrichtung erfüllen (z. B. Bestehen einer Zulassungsprüfung). Das Gericht urteilte, dass das österreichische Recht die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen diskriminiere, weil diese nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben (Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG). In Bezug auf eine mögliche Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung stellte der Europäische Gerichtshof insbesondere fest, dass Österreich „nicht dargetan hat, dass ... der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären“ durch die Anzahl von Studierenden aus anderen Ländern, hauptsächlich Deutschland, wenn keine restriktiven Maßnahmen getroffen worden wären.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs änderte Österreich das fragliche Universitätsgesetz zwei Mal, zunächst im Juli 2005, um dem Gerichtsurteil Folge zu leisten, und dann erneut im Juni 2006, um die Zugangsbeschränkungen erneut einzuführen. Gemäß der zweiten Änderung könnten für einige Studiengänge 75 % der Studienplätze für Bewerber mit einem in Österreich erworbenen Sekundarschulabschluss reserviert werden (und 20 % für andere Studierende aus der EU, die verbleibenden 5 % für Studierende aus Drittländern). Ein nachfolgend verabschiedeter Erlass sah vor, dass diese Quoten für die Fächer Medizin und Zahnmedizin bis Ende 2007 eingeführt werden sollten.

Das heute versandte Aufforderungsschreiben – auf der Grundlage von Artikel 228 EG-Vertrag (also wegen Nichtanwendung des Urteils des Gerichtshofs) – besagt, dass die Kommission nach Prüfung der bislang von den österreichischen Behörden vorgebrachten Argumente zu diesem Zeitpunkt zu der Ansicht gelangt ist, dass Österreich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch immer nicht Folge geleistet hat, und Österreich daher auffordert, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Belgien – genauer gesagt das Parlament der französischsprachigen Gemeinschaft – hat im Juni 2006 eine Verordnung erlassen, mit der für bestimmte Medizinstudiengänge eine Quote von 70 % für Studierende mit Wohnsitz in Belgien eingeführt wurde.

Mit dem heutigen Aufforderungsschreiben weist die Europäische Kommission – aus ähnlichen Gründen wie im Falle Österreichs – darauf hin, dass dieses System EU-Bürger diskriminiert, die nicht in Belgien wohnen, und dass Belgien die Einführung dieses Systems nicht begründet hat.

Die Sache liegt dennoch anders als im Falle Österreichs: Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich bereits im Juli 2004 ein Urteil gegen ein früheres diskriminierendes System in Belgien gesprochen. In der Zwischenzeit (2003) hatte Belgien noch vor dem Urteil des Gerichtshofes alle diskriminierenden Regelungen aus seinen Gesetzen gestrichen, so dass das Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission eingestellt wurde.

Das neue, von der französischsprachigen Gemeinschaft 2006 verabschiedete Gesetz, das zum akademischen Jahr 2006-2007 in Kraft trat, wird daher als neuer Verstoß betrachtet. Daher stützt sich das Aufforderungsschreiben der Kommission in diesem Fall auf Artikel 226 EG-Vertrag (Einleitung eines neuen Verfahrens).

Beide Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, zu den Argumenten der Europäischen Kommission Stellung zu nehmen.