IP/07/76
Brüssel, den 24. Januar 2007
Freizügigkeit von Studierenden:
Kommission richtet Aufforderungsschreiben an Österreich und
Belgien
Die Europäische Kommission hat heute
beschlossen, aufgrund von Beschränkungen des Zugangs zu den
Hochschulbildungssystemen dieser Länder für Inhaber von in anderen
Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen sogenannte
Aufforderungsschreiben an Österreich und Belgien zu richten. Beide
Länder haben nun zwei Monate Zeit für eine Antwort an die
Europäische Kommission. Die Kommission anerkennt, dass es sich bei der
Frage des Universitätszugangs in einigen Mitgliedstaaten um ein sensibles
Thema handelt. Die Kommission wird deshalb bei der Ausübung ihrer Aufgabe
als Hüterin der Verträge offen für eine Fortsetzung des Dialogs
mit den österreichischen und belgischen Behörden bleiben.
Im Fall Österreichs ist das Aufforderungsschreiben eine
Folgemaßnahme zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
Juli 2005. Die österreichischen Gesetze hatten vorgeschrieben, dass die
Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen
nachweisen müssen, dass sie die vom Staat der Ausstellung dieser
Abschlüsse aufgestellten besonderen Voraussetzungen des Zugangs zu der
gewählten Studienrichtung erfüllen (z. B. Bestehen einer
Zulassungsprüfung). Das Gericht urteilte, dass das österreichische
Recht die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen
Sekundarschulabschlüssen diskriminiere, weil diese nicht unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen
Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium
in Österreich haben (Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG). In Bezug auf
eine mögliche Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung stellte der
Europäische Gerichtshof insbesondere fest, dass Österreich
„nicht dargetan hat, dass ... der Bestand des österreichischen
Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der
Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären“ durch die
Anzahl von Studierenden aus anderen Ländern, hauptsächlich
Deutschland, wenn keine restriktiven Maßnahmen getroffen worden wären.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs änderte Österreich das fragliche
Universitätsgesetz zwei Mal, zunächst im Juli 2005, um dem
Gerichtsurteil Folge zu leisten, und dann erneut im Juni 2006, um die
Zugangsbeschränkungen erneut einzuführen. Gemäß der zweiten
Änderung könnten für einige Studiengänge 75 %
der Studienplätze für Bewerber mit einem in Österreich
erworbenen Sekundarschulabschluss reserviert werden (und 20 % für
andere Studierende aus der EU, die verbleibenden 5 % für Studierende
aus Drittländern). Ein nachfolgend verabschiedeter Erlass sah vor, dass
diese Quoten für die Fächer Medizin und Zahnmedizin bis Ende 2007
eingeführt werden sollten.
Das heute versandte Aufforderungsschreiben – auf der Grundlage von
Artikel 228 EG-Vertrag (also wegen Nichtanwendung des Urteils des
Gerichtshofs) – besagt, dass die Kommission nach Prüfung der bislang
von den österreichischen Behörden vorgebrachten Argumente zu diesem
Zeitpunkt zu der Ansicht gelangt ist, dass Österreich dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs noch immer nicht Folge geleistet hat, und
Österreich daher auffordert, eine entsprechende Stellungnahme
abzugeben.
Belgien – genauer gesagt das Parlament der
französischsprachigen Gemeinschaft – hat im Juni 2006 eine Verordnung
erlassen, mit der für bestimmte Medizinstudiengänge eine Quote von
70 % für Studierende mit Wohnsitz in Belgien eingeführt wurde.
Mit dem heutigen Aufforderungsschreiben weist die Europäische Kommission
– aus ähnlichen Gründen wie im Falle Österreichs –
darauf hin, dass dieses System EU-Bürger diskriminiert, die nicht in
Belgien wohnen, und dass Belgien die Einführung dieses Systems nicht
begründet hat.
Die Sache liegt dennoch anders als im Falle Österreichs: Der
Europäische Gerichtshof hatte nämlich bereits im Juli 2004 ein
Urteil gegen ein früheres diskriminierendes System in Belgien
gesprochen. In der Zwischenzeit (2003) hatte Belgien noch vor dem Urteil des
Gerichtshofes alle diskriminierenden Regelungen aus seinen Gesetzen gestrichen,
so dass das Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission eingestellt wurde.
Das neue, von der französischsprachigen Gemeinschaft 2006 verabschiedete
Gesetz, das zum akademischen Jahr 2006-2007 in Kraft trat, wird daher als neuer
Verstoß betrachtet. Daher stützt sich das Aufforderungsschreiben der
Kommission in diesem Fall auf Artikel 226 EG-Vertrag (Einleitung eines
neuen Verfahrens).
Beide Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, zu den Argumenten der
Europäischen Kommission Stellung zu nehmen.