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GVO: Drei Rapssorten zur Einfuhr und Verarbeitung in Tierfutter zugelassen

Reference:  IP/07/416    Date:  26/03/2007
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IP/07/416

Brüssel, den 26 März 2007

GVO: Drei Rapssorten zur Einfuhr und Verarbeitung in Tierfutter zugelassen

Die Europäische Kommission hat heute das Inverkehrbringen der drei genetisch veränderten, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranten Rapssorten Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 genehmigt. Diese auf zehn Jahre befristete Entscheidung deckt die Einfuhr der Ölrapssamen, ihre Verarbeitung zu Tierfutter und ihre Verwendung für industrielle Zwecke ab. Die Genehmigung gilt weder für den Anbau in der EU noch für die Verwendung als Lebensmittel. Sie enthält Maßnahmen, die das Unternehmen, das die genetisch veränderten Rapssamen entwickelt hat, treffen muss, um bei unbeabsichtigter Freisetzung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt zu verhindern. Verarbeitetes Öl aus diesen genetisch veränderten Ölrapssorten wurde in der EU bereits 1999 und 2000 zur Verwendung als Lebensmittel bzw. in Lebensmitteln zugelassen.

Die heutige Entscheidung gilt für die Einfuhr und die Verwendung der Ölrapssorten Ms8, Rf3 and Ms8xRf3 als Tierfutter, nicht jedoch für ihren Anbau oder ihre Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln. Diese genetisch veränderten Rapssorten sind gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium tolerant und enthalten kein Antibiotikaresistenz-Markergen. Sie wurden vor dem Inverkehrbringen einer strengen Risikobewertung unterzogen und sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach wissenschaftlicher Prüfung für ebenso sicher befunden wie jeder herkömmliche Raps.

Erzeugnisse mit Ms8, Rf3 oder Ms8xRf3 müssen beim Inverkehrbringen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass klar ersichtlich ist, dass sie genetisch veränderte Ölrapssamen enthalten. Sie fallen unter die seit April 2004 geltenden strengen Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften. Das Etikett muss die Angaben enthalten, die Landwirte und Verbraucher benötigen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Durch strenge und präzise Vorschriften wird sichergestellt, dass das Produkt, sobald es auf dem Markt ist, mithilfe einer eindeutigen Kennung für Ölrapserzeugnisse rückverfolgt und überwacht werden kann. Darüber hinaus wurden Bayer, dem Unternehmen, das den Ölrapssamen entwickelt hat, mit der Genehmigung Leitlinien an die Hand gegeben, wie mit etwaigen unbeabsichtigten Freisetzungen ordnungsgemäß umzugehen ist.

In den letzten sechs Jahren hat die EU ein klares, transparentes und strenges System zur Regulierung genetisch veränderter Lebensmittel, Futtermittel und Kulturpflanzen eingeführt. Mit dem Genehmigungsverfahren nach dem neuen System ist sichergestellt, dass nur GVO, die für Menschen und Tiere sowie bei der Freisetzung für die Umwelt unbedenklich sind, auf den europäischen Markt gelangen dürfen.

Genehmigungen werden nach einer Einzelfallprüfung des jeweiligen GVO erteilt. Genehmigungsanträge, die nicht alle Kriterien erfüllen, wurden und werden auch in Zukunft abgelehnt.

Dies ist die sechste Genehmigungsentscheidung[1], die im Rahmen der Richtlinie von 2001 über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt[2] erlassen wird.

Hintergrund

Bayer hat im Januar 2003 bei den zuständigen Behörde Belgiens das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Ölrapssorten Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 beantragt. Die ursprünglich beantragten Verwendungszwecke für das Erzeugnis waren die Einfuhr, die Verarbeitung, die Verwendung in Futtermitteln und der Anbau, nicht jedoch die Verwendung in Lebensmitteln.

Die belgischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass Ms8-, Rf3- und Ms8xRf3-Ölraps genau so sicher sind wie herkömmlicher Ölraps und daher ihre Einfuhr, Verarbeitung und Verwendung wie andere Ölrapssorten genehmigt, der Antrag auf Anbaugenehmigung aber abgelehnt werden sollte.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit prüfte den Antrag ebenfalls und ging dabei insbesondere auf die von den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten angesprochenen wissenschaftlichen Fragen ein. Auch sie kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass Ms8-, Rf3- und Ms8xRf3-Ölraps ebenso sicher sind wie herkömmliche Ölrapssorten.

Da der gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt eingesetzte Regelungsausschuss bis Dezember 2005 keine Stellungnahme abgegeben hatte, legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor.

Der Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ prüfte den Vorschlag am 18. September 2006. Auf dieser Tagung konnte der Rat weder für noch gegen den Kommissionsvorschlag zu einer qualifizierten Mehrheit gelangen. Infolgedessen muss die Kommission die Entscheidung nach dem Ausschussverfahren verabschieden. Mit der Entscheidung der Kommission, Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 zu genehmigen, soll daher sichergestellt werden, dass dieser Rechtsrahmen von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß und vollständig angewandt wird.

Dazu gehört die für die gesamte Geltungsdauer der Genehmigung vorgeschriebene Überwachung der Sicherheit des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen mithilfe von Überwachungssystemen. Allen Mitgliedstaaten und der Kommission sind jährlich Berichte über diese kontinuierliche Überwachung vorzulegen.

Siehe auch Memo/07/117 über die Regelung von GVO in der EU


[1] Das erste Erzeugnis war NK603-Mais, siehe IP/04/957 vom 19. Juli 2004. Das zweite Erzeugnis MON863-Mais, siehe IP/05/1046 vom 8. August 2005. Das dritte Erzeugnis war GT73-Ölraps, siehe IP/05/1077 vom 31. August 2005. Das vierte Erzeugnis war 1507-Mais, siehe IP/05/1366 vom 3. November 2005. Das fünfte Erzeugnis war MON863xMON810-Mais, siehe Entscheidung 2006/47/EG der Kommission vom 16. Januar 2006.

[2] Richtlinie 2001/18/EG.