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EU-Schweiz: Beihilfeentscheidung zu Unternehmensteuerregelungen

Reference:  IP/07/176    Date:  13/02/2007
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IP/07/176

Brüssel, den 13. Februar 2007

EU-Schweiz: Beihilfeentscheidung zu Unternehmensteuerregelungen

Die Europäische Kommission hat entschieden, dass bestimmte Unternehmensteuerregelungen in schweizerischen Kantonen zugunsten von Holdings, gemischten Gesellschaften und Verwaltungsgesellschaften eine Form der staatlichen Beihilfe darstellen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Anwendung des 1972 zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Abkommens vereinbar ist. Die Entscheidung betrifft Regelungen, die in der Schweiz ansässigen Gesellschaften für in der EU erzielte Gewinne unfaire steuerliche Vorteile gewähren. Die Kommission fordert die Schweiz auf, diese steuerlichen Regelungen so zu ändern, dass sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Die Kommission hat außerdem den Rat um ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz ersucht, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Die für Außenbeziehungen zuständige EU-Kommissarin, Benita Ferrero-Waldner, erklärte in diesem Zusammenhang: „Die Schweiz genießt einen bevorrechtigten Zugang zum Binnenmarkt und muss die damit verbundenen Pflichten akzeptieren. Gegenstand der Kommissionsentscheidung ist nicht der steuerliche Wettbewerb zwischen den Staaten, sondern eine staatliche Beihilfe, die die für unsere Partnerschaft erforderlichen gleichen Ausgangsbedingungen untergräbt und den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigt.“

Nach schweizerischem Recht können die Kantone Auslandsgewinne vollständig oder teilweise von der kantonalen und kommunalen Unternehmensteuer befreien. Alle Kantone haben diese Bestimmung angewandt, allerdings in unterschiedlicher Weise. Jahrelang war dies ein starker Anreiz für multinationale Gesellschaften, ihre Hauptverwaltung oder ihre Koordinierungs- und Vertriebszentren in Kantonen wie Zug oder Schwyz anzusiedeln, um ihre steuerlichen Verpflichtungen zu minimieren. Da diese multinationalen Gesellschaften überwiegend auf dem EU-Markt tätig sind, können diese steuerlichen Regelungen den Handel zwischen der EU und der Schweiz direkt oder indirekt beeinträchtigen. Auch wenn die Kommission keine Einwände gegen Steuerwettbewerb oder niedrige Steuersätze hat, so kann sie doch Regelungen, die inländische Einkünfte anders behandeln als ausländische, nicht akzeptieren.

Nach Beschwerden von Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie Unternehmen prüfte die Kommission einige dieser kantonalen Regelungen, um festzustellen, ob sie mit Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Konföderation vom 22. Juli 1972[1] vereinbar sind.

Die Frage wurde dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss am 15. Dezember 2005 vorgelegt und in einer Sachverständigensitzung vom 4. Mai 2006 sowie in anschließenden Sitzungen des Gemischten Ausschusses vom 5. Mai und 14. Dezember 2006 mit der Schweiz weiter erörtert. Dabei konnte jedoch keine Lösung gefunden werden.

1972 schlossen alle EFTA-Staaten identische Abkommen mit der EU. Die Kommission hat auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen in Abkommen mit anderen EFTA-Staaten bereits ähnliche Schritte gegen staatliche Beihilfen unternommen.[2] Da Steuerregelungen wie die der Schweiz in der EU nach Artikel 87 EG-Vertrag nicht zulässig sind, geht die Kommission in solchen Fällen gegen die Mitgliedstaaten vor.

Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten in dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung von 1997[3] verpflichtet, vergleichbare Steuervergünstigungen abzuschaffen und die Einhaltung des Verhaltenskodex durch Drittländer zu fördern.

Nach ihren heutigen Entscheidungen wird die Europäische Kommission mit den Mitgliedstaaten erörtern, wie mit der Schweiz eine Änderung der fraglichen steuerlichen Regelungen vereinbart werden kann, die die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgewinnen in der Schweiz beseitigt und der daraus resultierenden Wettbewerbsverfälschung ein Ende setzt.

Weitere Auskünfte finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/switzerland/intro/index.htm

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/overview/index_en.html


[1] ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

[2] Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (General Motors Austria), ABl. L 343 vom 31.12.1993, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 317/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (Grundig Austria GmbH), ABl. L 41 vom 12.2.1994, S. 18.

[3] ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 3.