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IP/06/532 Brüssel, den 26 April 2006 Produktnachahmung und -piraterie: Kommission schlägt gemeinschaftliche Strafvorschriften für die Verletzung geistigen Eigentums vorDie Europäische Kommission hat heute einen Richtlinienvorschlag
angenommen, der Verletzungen geistigen Eigentums Einhalt gebieten soll und ihren
am 12. Juli 2005 angenommenen Vorschlag ändert. Die Kommission zieht
damit die Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vom 13. September 2005 in der Rs.
C-176/03, wonach die zur tatsächlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
erforderlichen strafrechtlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der
Gemeinschaft
fallen([1]).
Folglich wird der Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen
Eigentums([2])
zurückgezogen und inhaltlich in den geänderten Richtlinienvorschlag
integriert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf eine effektive Annäherung des Strafrechts der Mitgliedstaaten sowie auf eine engere europaweite Zusammenarbeit gerichtet, um auf diese Weise wirksam gegen Nachahmungen und Produktpiraterie vorgehen zu können, die häufig das Werk krimineller Vereinigungen sind, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken beinhalten und zahlreichen Branchen der EU-Wirtschaft erheblichen Schaden zufügen. Der Vorschlag der Kommission ist die strafrechtliche Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie in Europa. Die effektive Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten ist eine Mindestvoraussetzung, um dieses Übel an der Wurzel packen zu können, das der Volkswirtschaft schweren Schaden zufügt. Produktnachahmung und -piraterie sind häufig lukrativer als andere illegale Geschäfte und werden bislang noch weniger streng geahndet. Deshalb investieren kriminelle Vereinigungen zunehmend in diesen Bereich mit der Folge, dass ehrlichen Unternehmen die Wirtschaftsgrundlage genommen und Innovationen gebremst werden. Nicht zuletzt sind nachgeahmte Produkte in vielen Fällen gesundheitsschädlich und gefährden die öffentliche Sicherheit. Der Regelungsvorschlag soll für alle Arten von Schutzrechtsverletzungen gelten. Dem Richtlinienvorschlag zufolge gilt als Straftat jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu. In dem Vorschlag wird der Strafrahmen festgelegt: Es können Freiheitsstrafen im Höchstmaß von vier Jahren verhängt werden, zumindest wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht. Die Höhe der Geldstrafen beträgt mindestens 100 000 EUR und 300 000 EUR, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht. Die Mitgliedstaaten können über diesen Strafrahmen hinausgehen. [1] http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=fr&Submit=Rechercher&docj=docj&numaff=C-176%2F03&datefs=2005-09-13&datefe=&nomusuel=Commission&domaine=&mots=&resmax=100 [2] http://www.cc.cec/home/dgserv/sg/sgvista/i/sgv2/repo/repo.cfm?institution=COMM&doc_to_browse=COM/2005/0276&refresh_session=YES |