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Anwendungsbereich von Artikel 308 des EG-Vertrags

Reference:  DOC/07/4    Date:  26/06/2007
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D/07/4

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EUROPÄISCHER RAT

Brüssel, den 22. Juni 2007 (25.06)
(OR. en)


11198/07




JUR 261

GUTACHTEN DES JURISTISCHEN DIENSTES

Anwendungsbereich von Artikel 308 des EG-Vertrags

1. Was die Umsetzung von Artikel 308 des EG-Vertrags ("Flexibilitätsklausel") anbelangt, so zeigt die Praxis der Organe, dass diese die Bezugnahme auf die Ziele der Gemeinschaft weit ausgelegt haben, um alle in den allgemeinen Rahmen des Vertrags fallenden Zwecke und Ziele und nicht nur die, die in Artikel 3 aufgeführt sind, abzudecken. Ein Beispiel für diese Praxis aus jüngster Zeit ist die Annahme der Verordnung zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[1]. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs[2]: Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 235 des EG-Vertrags (jetziger Artikel 308) "keine Grundlage dafür bieten [kann], den Bereich der Gemeinschaftsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus auszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen und insbesondere denjenigen ergibt, die die Aufgaben und Tätigkeiten der Gemeinschaft festlegen".

2. Der Umstand, dass in einem künftigen Vertrag Artikel 3, in dem die Ziele der Union aufgeführt sind, keine spezifische Bezugnahme auf "ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt", beinhalten würde, würde daher den EU-Gesetzgeber nicht daran hindern, tätig zu werden, damit

  • ein Binnenmarkt errichtet wird (künftiger Artikel 3 Absatz 3), und

  • die Tätigkeit der Union "(...) die Einführung einer Wirtschaftspolitik" umfasst, "die auf (...) dem Binnenmarkt (...) beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist" (künftiger Artikel 4).

3. Die künftige Regierungskonferenz kann es aus Gründen der Transparenz für erforderlich erachten, dem Text des künftigen Vertrags eine Erklärung beizufügen, wonach "die Konferenz im Hinblick auf die Errichtung des Binnenmarkts gemäß Artikel 3 des EUV bestätigt, dass die Union erforderlichenfalls gemäß Artikel 308 tätig wird, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb vor Verfälschungen geschützt wird".

4. Die künftige Regierungskonferenz könnte auch beschließen, dem künftigen Vertrag ein Protokoll beizufügen, um die vorstehenden Ausführungen zu bestätigen. Dieses Protokoll würde zwar im Einklang mit dem Vertrag stehen, in rechtlicher Hinsicht jedoch überflüssig sein.

________________________


[1] Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007, ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

[2] Siehe Gutachten des Gerichtshofs vom 23. März 1996, Gutachten 2/94 [1996], Slg. I-1759.