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Asylentscheidungen in der EU27 Die EU-Mitgliedstaaten erkannten 84 100 Asylbewerber im Jahr 2011 als schutzberechtigt an

Référence: STAT/12/96 Date de l'événement: 19/06/2012 Exporter pdf PDF word DOC
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STAT/12/96

19 June 2012

Asylentscheidungen in der EU27
Die EU-Mitgliedstaaten erkannten 84 100 Asylbewerber im Jahr 2011 als
schutzberechtigt an

Im Jahr 2011 erkannten die Mitgliedstaaten der EU27 84 100 Asylbewerber als schutzberechtigt an, gegenüber
75 800 im Jahr 2010. Die größten Gruppen von Personen, denen in der EU27 der Schutzstatus1 zuerkannt wurde, waren Staatsangehörige aus Afghanistan (13 300 bzw. 16% aller Personen, die als schutzberechtigt anerkannt wurden), aus dem Irak (9 000 bzw. 11%) und aus Somalia (8 900 Personen bzw. 11%).

Diese Daten2 über die Ergebnisse von Asylentscheidungen in der EU27 werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, anlässlich des Weltflüchtlingstages3, welcher am 20. Juni 2012 stattfindet, veröffentlicht.

Bei einem Viertel der Asylentscheidungen in erster Instanz in der EU27 wurde den Antragstellern der Schutzstatus zugesprochen

Im Jahr 2011 wurden in der EU27 365 600 Entscheidungen über Asylanträge4 gefällt, davon 237 400 in erster Instanz und 128 200 in endgültigen Berufungsentscheiden. Bei Entscheidungen in erster Instanz5 wurde 59 500 Personen der Schutzstatus zuerkannt, während 24 600 weiteren Personen den Schutzstatus durch einen endgültigen Berufungsentscheid6 erhielten. Von den insgesamt 84 100 Personen, denen im Jahr 2011 der Schutzstatus zugesprochen wurde, erhielten 42 700 den Flüchtlingsstatus, 29 400 subsidiären Schutz und 12 000 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Darüber hinaus gab es in den EU27 Mitgliedstaaten 4 100 umgesiedelte Flüchtlinge7.

Die Anerkennungsrate von Asylbewerbern, d. h. der Anteil der positiven Entscheidungen an der Gesamtzahl der Entscheidungen, lag in erster Instanz bei 25%, unterteilt in Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz (21%) und Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (2%). Die Anerkennungsrate bei endgültigen Berufungsentscheiden lag bei 19%, ebenfalls unterteilt in Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz (17%) und Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (2%). Anzumerken ist, dass sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre Schutzstatus durch das EU Recht festgelegt sind, während die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des nationalen Rechts zum internationalen Schutz vergeben wird.

Mehr als drei Viertel aller Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 wurden im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, den Niederlanden und Italien registriert

Im Jahr 2011 verzeichnete das Vereinigte Königreich (14 400) die höchste Zahl von Personen, denen der Schutzstatus zugesprochen wurde, gefolgt von Deutschland (13 000), Frankreich (10 700), Schweden (10 600), den Niederlanden (8 400) und Italien (7 500). Diese Mitgliedsstaaten machten mehr als drei Viertel aller Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 aus.

Afghanen, Iraker und Somalier waren die größten Gruppen, die in der EU27 den Schutzstatus erhielten

Afghanen waren in der EU27 die größte Gruppe von Personen, denen der Schutzstatus zugesprochen wurde. Von den 13 300 Afghanen, die in der EU27 den Schutzstatus erhielten, wurden 3 100 in Deutschland, 2 700 in Schweden, 1 800 in Österreich,1 400 in den Niederlanden und 1 000 im Vereinigten Königreich registriert. Von den 9 000 Irakern, die den Schutzstatus erhielten, wurden 3 300 in Deutschland, 1 400 in den Niederlanden und 1 200 in Belgien registriert und von den 8 900 Somaliern 2 600 in Schweden und 2 400 in den Niederlanden.

Entscheidungen über Asylanträge, 2011

Entscheidungen*

Positive Entscheidungen**

Insgesamt

Erste Instanz

Endgültige Berufungs-entscheide

Insgesamt

davon:

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

Umge-siedelte Flüchtlinge

EU27

365 615

237 395

128 220

84 110

42 680

29 390

12 040

4 090

Belgien

30 290

19 825

10 465

5 545

4 230

1 315

-

25

Bulgarien

625

605

20

210

10

200

-

-

Tschech. Rep.

1 440

685

755

705

220

465

25

0

Dänemark

5 805

3 570

2 235

1 735

955

585

190

515

Deutschland

64 870

40 295

24 575

13 045

8 780

1 015

3 250

145

Estland

75

65

10

15

10

5

5

0

Irland

2 695

1 365

1 325

150

135

15

-

45

Griechenland

9 295

8 670

625

585

240

165

180

0

Spanien

3 395

3 395

:

1 010

340

650

20

-

Frankreich

76 765

42 220

34 550

10 740

8 270

2 470

-

130

Italien

25 655

24 150

1 505

7 485

1 870

2 265

3 350

0

Zypern

5 805

2 630

3 175

135

70

5

60

-

Lettland

110

90

20

25

10

20

-

-

Litauen

335

305

30

25

5

20

-

-

Luxemburg

1 390

1 015

375

85

70

15

-

0

Ungarn

1 220

895

325

205

50

140

15

0

Malta

2 110

1 605

505

885

70

690

125

0

Niederlande

18 550

15 790

2 760

8 380

835

5 205

2 345

540

Österreich

22 570

13 245

9 325

5 865

3 805

2 065

-

-

Polen

5 485

3 215

2 270

575

155

205

210

-

Portugal

120

100

20

50

20

30

-

30

Rumänien

2 365

1 075

1 290

185

140

40

0

0

Slowenien

285

215

75

25

15

10

-

0

Slowakei

225

215

5

120

5

85

35

0

Finnland

2 935

2 595

340

1 340

180

930

230

585

Schweden

39 930

26 720

13 210

10 625

2 795

6 115

1 720

1 620

Ver. Königreich

41 270

22 835

18 430

14 360

9 385

4 690

285

455

Norwegen***

9 545

9 545

:

4 015

2 810

765

435

-

Schweiz

20 730

15 990

4 740

6 795

3 710

1 005

2 075

0

Liechtenstein

100

45

55

30

5

-

0

0

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

0 bedeutet weniger als 3.

: Nicht verfügbar

- Nicht zutreffend

* Die Gesamtzahl der Entscheidungen bezieht sich auf die Zahl der administrativen Entscheidungen, nicht auf die Zahl der Einzelpersonen.

** Entscheidungen in erster Instanz und endgültige Berufungsentscheide.

*** Daten beziehen sich nur auf Entscheidungen in erster Instanz.

Größte Gruppen, denen der Schutzstatus zuerkannt wurde, 2011

Größte Gruppe

Zweitgrößte Gruppe

Drittgrößte Gruppe

Staatsangehörig-
keit

#

%*

Staatsangehörig-keit

#

%*

Staatsangehörig-keit

#

%*

EU27

Afghanistan

13 310

15,8

Irak

8 955

10,6

Somalia

8 900

10,6

BE

Irak

1 150

20,7

Guinea

900

16,2

Afghanistan

830

15,0

BG

Irak

135

63,9

Afghanistan

30

13,5

Staatenlos****

10

5,8

CZ

Kasachstan

210

30,1

Staatenlos****

110

15,6

Weißrussland

75

10,4

DK

Afghanistan

540

31,0

Syrien

475

27,3

Iran

315

18,0

DE

Irak

3 275

25,1

Afghanistan

3 060

23,5

Iran

1 890

14,5

EE

Russland

10

47,1

:

:

:

:

:

:

IE

Afghanistan

20

12,0

Pakistan

20

12,0

Iran

15

11,3

EL

Irak

155

26,2

Afghanistan

140

23,9

Unbekannt

120

20,1

ES

Kuba

550

54,3

Besetz. Palästin. Gebiet

95

9,6

Somalia

75

7,5

FR

Sri Lanka

1 245

11,6

Russland

1 220

11,4

Kosovo***

820

7,6

IT

Afghanistan

860

11,5

Somalia

670

9,0

Pakistan

615

8,2

CY

Irak

25

18,8

Iran

20

15,0

Besetz. Palästin. Gebiet

20

14,3

LV

Afghanistan

5

25,9

Syrien

5

14,8

Russland

5

11,1

LT

Afghanistan

15

52,0

Weißrussland

5

20,0

Russland

5

20,0

LU

Irak

20

23,8

Iran

15

17,9

Kosovo***

15

15,5

HU

Afghanistan

125

62,0

Unbekannt

20

8,8

Iran

10

4,4

MT

Somalia

405

45,9

Eritrea

255

28,9

Sudan

50

5,6

NL

Somalia

2 360

28,1

Irak

1 400

16,7

Afghanistan

1 375

16,4

AT

Afghanistan

1 830

31,2

Russland

1 275

21,7

Syrien

510

8,7

PL

Russland

370

64,8

Armenien

35

6,4

Weißrussland

25

4,7

PT

Dem. Rep. Kongo

10

19,2

Kolumbien

10

17,3

Somalia

10

15,4

RO

Afghanistan

55

28,8

Irak

50

27,7

Kamerun

15

7,6

SI

Somalia

5

25,0

Bosnien und Herzegowina

5

12,5

Russland

5

12,5

SK

Afghanistan

45

36,9

Somalia

45

35,2

Besetz. Palästin. Gebiet

5

4,9

FI

Irak

420

31,3

Somalia

275

20,4

Afghanistan

195

14,4

SE

Afghanistan

2 740

25,8

Somalia

2 555

24,0

Eritrea

1 220

11,5

UK

Iran

1 985

13,8

Sri Lanka

1 160

8,1

Afghanistan

1 020

7,1

NO**

Somalia

1 205

30,0

Eritrea

1 140

28,4

Afghanistan

530

13,2

CH

Eritrea

2 925

43,1

Syrien

555

8,2

Afghanistan

445

6,5

LI

Somalia

2 740

64,3

Eritrea

10

8,0

:

:

:

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

: Für die Länder, auf deren Staatsangehörige während des Bezugszeitraums höchstens zwei positive Entscheidungen entfielen, werden keine Angaben gemacht.

* Anteil (in %) der Personen mit der betreffenden Staatsangehörigkeit an allen Personen, denen in diesem Land der Schutzstatus zugesprochen wurde.

** Nur Entscheidungen in erster Instanz

*** Kosovo nach dem UN Sicherheitsrat Beschluss 1244.

**** Eine staatenlose Person ist jemand der nicht als Bürger eines Landes anerkannt ist.

Anerkennungsrate, 2011

Positive Entscheidungen in erster Instanz

Positive endgültige Berufungsentscheide

Anzahl

Anerkennungsrate (%)*

Anzahl

Anerkennungsrate (%)*

Gesamt

Gesamt

Flüchtlings-status und subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

Gesamt

Gesamt

Flüchtlings-status und subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

EU27

59 500

25,1

21,2

3,8

24 610

19,2

16,9

2,3

BE

5 075

25,6

25,6

-

470

4,5

4,5

-

BG

190

31,7

31,7

-

15

81,0

81,0

-

CZ

320

46,5

44,8

1,7

385

51,3

49,7

1,6

DK

1 315

36,8

31,4

5,4

420

18,9

18,9

0,0

DE

9 675

24,0

19,3

4,7

3 370

13,7

8,3

5,5

EE

15

26,2

16,9

9,2

0

0,0

0,0

0,0

IE

75

5,4

5,4

-

75

5,7

5,7

-

EL

180

2,1

1,5

0,5

410

65,7

44,0

21,7

ES

990

29,1

28,5

0,6

20

:

:

:

FR

4 615

10,9

10,9

-

6 125

17,7

17,7

-

IT

7 155

29,6

16,8

12,8

325

21,7

4,4

17,4

CY

70

2,6

2,1

0,6

65

2,0

0,7

1,4

LV

20

20,2

20,2

-

10

42,9

42,9

-

LT

25

7,5

7,5

-

0

6,5

6,5

-

LU

35

3,4

3,4

-

50

13,3

13,3

-

HU

155

17,4

16,2

1,2

50

15,1

14,2

0,9

MT

885

55,0

47,2

7,8

0

0,4

0,4

0,0

NL

6 830

43,2

30,3

13,0

1 555

56,3

45,7

10,6

AT

4 085

30,8

30,8

-

1 780

19,1

19,1

-:

PL

475

14,8

9,5

5,3

100

4,3

2,5

1,8

PT

50

52,0

52,0

-

0

0,0

0,0

-

RO

75

7,1

7,1

0,0

110

8,4

8,4

0,0

SI

20

10,3

10,3

-

0

2,7

2,7

-

SK

115

54,2

38,9

15,3

5

71,4

71,4

0,0

FI

1 065

41,0

33,7

7,3

275

81,4

70,2

11,2

SE

8 805

32,9

28,9

4,0

1 820

13,8

8,9

4,9

UK

7 190

31,5

31,0

0,5

7 165

38,9

38,0

0,9

NO

4 015

42,0

37,5

4,6

:

:

:

:

CH

6 445

40,3

29,1

11,2

350

7,4

1,4

6,0

LI

15

30,4

30,4

0,0

15

25,0

25,0

0,0

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

0 bedeutet weniger als 3.

: Nicht verfügbar

- Nicht zutreffend

* Die Anerkennungsrate ist der Anteil der positiven Entscheidungen (erste Instanz oder endgültiger Berufungsbescheid) an der Gesamtzahl der Entscheidungen im jeweiligen Stadium. Bei diesen Berechnungen wurden statt der gerundeten Zahlen, die in dieser Tabelle dargestellt werden, die exakten Zahlen verwendet.

  • Der Schutzstatus umfasst drei verschiedene Schutzkategorien:

Eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. „Flüchtlingseigenschaft“ bezeichnet die in Artikel 2 (d) der Richtlinie 2004/83/EG definierte Eigenschaft im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967. Gemäß Artikel 2 (c) dieser Richtlinie bezeichnet „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. „Subsidiärer Schutzstatus“ bezeichnet den Status im Sinne des Artikels 2 (f) der Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß Artikel 2 (e) dieser Richtlinie ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewährt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Schutz eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde. Dies schließt Personen ein, die nach der Definition in den Rechtsinstrumenten der ersten Phase nicht für internationalen Schutz in Betracht kommen, aber dennoch aufgrund von Verpflichtungen, die allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe internationaler Flüchtlings- oder Menschenrechtsinstrumentarien bzw. der sich aus diesen Instrumentarien ergebenden Grundsätze obliegen, vor Abschiebung geschützt sind. Als Beispiel seien Personen genannt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und unbegleitete Minderjährige.

  • Die Daten in dieser Veröffentlichung werden Eurostat von den Innen- oder Justizministerien, oder Einwanderungsbehörden, der Mitgliedstaaten bereitgestellt. Diese Daten werden von den Mitgliedstaaten aufgrund der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz übermittelt.

  • Für weitere Informationen:

http://www.unrefugees.org/site/c.lfIQKSOwFqG/b.7084345/k.1569/World_Refugee_Day_2012/apps/s/link.asp

  • Ein Asylantrag ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Definition in Artikel 2 (g) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates und schließt Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutzstatus ein, wobei unerheblich ist, ob der Antrag bei der Ankunft an der Grenze oder im Land gestellt wurde und ob die Person legal (d. h. als Tourist) oder illegal eingereist ist.

  • Entscheidung in erster Instanz bezeichnet eine Entscheidung als Antwort auf einen Asylantrag auf der Ebene der ersten Instanz des Asylverfahrens.

  • Endgültiger Berufungsentscheid bezeichnet eine Entscheidung in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels. Da die Asylverfahren und die Zahl/Ebenen der Entscheidungsgremien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, kann es sich bei der jeweiligen letzten Instanz entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren um eine Entscheidung des höchsten nationalen Gerichts handeln. In der angewandten Methodik heißt es jedoch, dass „endgültige Entscheidungen“ sich auf die tatsächlich „endgültige Entscheidung“ in der Mehrzahl der Fälle beziehen sollte. d. h. alle normalen Einspruchsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft.

  • Umgesiedelte Flüchtlinge bezieht sich auf Personen, die im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Umsiedlungsprogramms in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben. Umsiedlung meint die Überstellung von Drittstaatenangehörigen oder staatenlosen Personen, basierend auf ihrem Anrecht auf internationalen Schutz und einer dauerhaften Lösung, in einen Mitgliedstaat, in dem Sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten können. Die Daten beziehen sich auf die umgesiedelten Flüchtlinge, die tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates angekommen sind.

Herausgeber: Eurostat Pressestelle

Tim ALLEN

Tel: +352-4301-33 444

eurostat-pressoffice@ec.europa.eu

Eurostat-Pressemitteilungen im Internet: http://ec.europa.eu/eurostat

Weitere Auskünfte zu den Daten erteilen:

Piotr JUCHNO

Tel: +352-4301-36 240

piotr.juchno@ec.europa.eu

Alexandros BITOULAS

Tel: +352-4301-37 608

alexandros.bitoulas@ec.europa.eu

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