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Neuer Beschluss von Eurostat zu Defizit und Schuldenstand Statistische Erfassung von Maßnahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität

Reference: STAT/11/13 Event Date: 27/01/2011 Export pdf PDF word DOC
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STAT/11/13

27. Januar 2011

Neuer Beschluss von Eurostat zu Defizit und Schuldenstand
Statistische Erfassung von Maßnahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität

Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, veröffentlicht heute einen Beschluss über die statistische Erfassung von Maßnahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (European Financial Stability Facility - EFSF). Ein detaillierter technischer Vermerk1 ist ebenfalls auf der Eurostat-Webseite veröffentlicht.

Eurostat hat demnach beschlossen, dass die Finanzmittel, die im Rahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität aufgebracht werden, im öffentlichen Bruttoschuldenstand der Mitgliedstaaten des Euroraums erfasst werden müssen, die sich an einer Unterstützungsaktion beteiligen, und zwar entsprechend ihres Anteils an der gewährten Garantie.

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der von einer großen Mehrheit getragenen Meinung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken2 (AWFZ), die im Anhang dargestellt wird.

Das Instrument der EFSF

Die Gründung der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) wurde durch die Vereinbarung, welche am
7. Juni 2010 zwischen den 16 Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Euroraums waren, beschlossen. Diese Fazilität, die für eine Dauer von drei Jahren errichtet wurde und für Länder des Euroraums bestimmt ist, gestattet die Aufnahme von bis zu 440 Mrd. Euro, um einem Mitgliedstaat die Finanzmittel zu leihen, die er sich am Markt nicht mehr oder nur unter zu hohen Konditionen leihen kann. Diese Aufnahme von Finanzmitteln durch die EFSF wird durch eine unwiderrufliche und bedingungslose Garantie der Mitgliedstaaten des Euroraums gestützt, entsprechend ihres Anteils am Kapital der Europäischen Zentralbank, welcher bei jeder Unterstützungsaktion angepasst wird.

Mit der Verwaltung der Fazilität ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg betraut. Diese Gesellschaft (deren Gründungskapital 30 Mio. Euro beträgt) ist kein Finanzinstitut, das den in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften für diese Art von Instituten unterliegt.

Wenn ein Mitgliedstaat Unterstützung von dieser Fazilität beantragt, schlägt die Europäische Kommission, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, den Mitgliedstaaten des Euroraums eine „Darlehensfazilität“ vor, welche dann eine einstimmige Entscheidung treffen. Der EFSF obliegt die Beschaffung der Finanzmittel am Markt und die Gewährung der Darlehen, mit technischer Unterstützung von anderen Institutionen, insbesondere der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Finanzagentur (Gesellschaft für das Schuldenmanagement der Bundesrepublik Deutschland).

Analyse der EFSF in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Falls die Fazilität zum Einsatz kommt, ist die zentrale Frage für Eurostat zu entscheiden, wem die aufgenommenen Schulden zugerechnet werden sollen. Für den Mitgliedstaat, der das Darlehen in Anspruch nimmt, werden selbstverständlich Schulden entstehen, aber wem gehören die ursprünglichen Schulden, die von der Fazilität eingegangen wurden, um das Darlehen zu vergeben?

Eurostat ist der Ansicht, dass die EFSF nicht alle üblichen Eigenschaften einer institutionellen Einheit im Sinne des ESVG95 aufweist. Sie besitzt keine Initiativbefugnis und hat eine eingeschränkte Entscheidungsfreiheit bei der Ausführung ihrer Hauptfunktion, nämlich der Vergabe von Darlehen an Staaten, die sich in Schwierigkeiten befinden, und der damit verbundenen Finanzierung. Die Entscheidungen in Bezug auf diese Hauptfunktion unterliegen in der Praxis der vorherigen, meist einstimmigen, Zustimmung der Länder der Eurogruppe, die an einer Unterstützungsaktion beteiligt sind. Eurostat ist weiter der Auffassung, dass die EFSF keine der üblichen Eigenschaften einer internationalen Finanzinstitution aufweist und auch nicht als eine solche angesehen werden kann. Sie kann ebenfalls mit keiner der durch die Verträge geschaffenen europäischen Institutionen (wie etwa der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rat oder dem Europäischen Parlament) konsolidiert werden. In der Praxis berichtet die EFSF nur der Euro-Gruppe (die im Vertrag von Lissabon als eine einfache Arbeitsgruppe des Rates anerkannt wurde) über ihre Tätigkeit und unterliegt nicht der Kontrolle von bestehenden europäischen Institutionen.

Eurostat ist folglich der Auffassung, dass die EFSF ein Instrument der Rechnungskontrolle und Kassenhaltung ist, um allen Mitgliedern der Eurozone gleiche Bedingungen für den Zugang zu Darlehen zu ermöglichen, welches ausschließlich im Auftrag dieser Mitglieder handelt und unter ihrer vollen Kontrolle steht. Da die EFSF keine institutionelle Einheit im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist, müssen in den Tabellen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die Maßnahmen der EFSF teilweise mit den institutionellen Einheiten, zu denen sie gehört, konsolidiert werden, in diesem Fall den Staaten der Mitgliedstaaten des Euroraums.

Der Beschluss von Eurostat

Auf Grund der vorangegangenen Analyse ist Eurostat daher der Auffassung, dass die Schulden, die von der EFSF für jede Unterstützungsaktion für ein Mitglied des Euroraums emittiert werden, den Staatskonten der Staaten zugeschrieben werden müssen, welche die Garantien gewährleisten, und zwar entsprechend ihres Anteils an den Garantien bei jeder Maßnahme, bei der Schulden emittiert werden. Sie werden daher im öffentlichen Schuldenstand der Staaten verbucht werden, die Garantien gewährt haben.

Im Hinblick auf die Verbuchung wird die EFSF in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften von Luxemburg erfasst werden. Die Darlehen, die sie ausgibt, verbleiben unter ihrem eigenen Namen, jedoch werden diese Schulden in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zusätzlich zur Verbuchung eines Darlehens der EFSF an die garantiegebenden Mitgliedstaaten führen, je nach ihrem Anteil an der Garantie für das Darlehensgeschäft. Diese Mitgliedstaaten werden in ihren Volkswirtschaftlichen Gesamtrechungen, entsprechend ihrem Anteil und in Höhe des Betrags des Darlehens der EFSF, der in ihren Gesamtrechungen verbucht ist, ein Darlehen zu Gunsten des Mitgliedstaats des Euroraums verbuchen, welcher die Aktivierung des gegenseitigen Unterstützungsmechanismus durch die EFSF beantragt hat. Dies wird die Höhe des öffentlichen Schuldenstands des Staates, der das Darlehen in Anspruch nimmt, nicht verändern, sondern lediglich seine geografische Aufschlüsselung.

Die Erfassung dieser Ströme über die garantiegebenden Mitgliedstaaten wird einen Einfluss auf deren öffentlichen Bruttoschuldenstand (im Sinne des Maastricht Vertrags) haben, jedoch wird diese Transaktion neutral sein im Hinblick auf ihren Schuldenstand abzüglich der Darlehen, die sie im Rahmen von Unterstützungsaktionen an andere Mitgliedstaaten vergeben haben.

Darüber hinaus werden alle Einnahmeströme (Zinsen, Aufschläge und Servicegebühren), die periodengerecht verbucht werden, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechungen des garantiegebenden Staates durchlaufen. Ein Teil dieser Ströme (Aufschläge und Servicegebühren) wird einen positiven Einfluss auf das öffentliche Defizit/Überschuss dieser Mitgliedstaaten haben.

Dieser Beschluss trägt zur Vergleichbarkeit der Daten über die öffentlichen Finanzen in der Europäischen Union bei, da er eine einheitliche Verbuchung ermöglicht, insbesondere im Hinblick auf den Effekt aller Unterstützungsaktionen auf Brutto- und Nettoschuldenstand, ob sie nun auf bilateraler Ebene durchgeführt werden – wie durch den Euroraum im Falle Griechenlands im Frühjahr 2010 oder von Staaten, die nicht Mitglied des Euroraums sind, im Falle Irlands – oder durch eine spezielle Einheit wie die EFSF.

Eurostat wird von nun an in seinen halbjährlichen Pressemitteilungen zur Meldung des öffentlichen Schuldenstands und Defizits der Mitgliedstaaten der EU Informationen veröffentlichen, welche die Berechnung des Schuldenstands der Mitgliedstaaten ohne die Darlehen, die sie im Rahmen von Unterstützungsaktionen an andere Mitgliedstaaten vergeben haben, erlauben.

Herausgeber: Eurostat Pressestelle

Tim ALLEN

Tel: +352-4301-33 444

eurostat-pressoffice@ec.europa.eu

Für weitere Informationen:

Luca ASCOLI

Tel: +352-4301-32 707

luca.ascoli@ec.europa.eu

Eurostat Pressemitteilungen im Internet: http://ec.europa.eu/eurostat

CMFB opinion

on the recording in national accounts of the
"European Financial Stability Facility" (EFSF)

1. At Eurostat’s request the CMFB Chairman, with the assistance of the CMFB Executive Body, asked CMFB Members on 17 December 2010 to state their opinion on the recording in national accounts1 of "European Financial Stability Facility" (EFSF) operations. The deadline for replies was 11 January 2011. Twenty-one (21) national statistical institutes and twenty-six (26) national central banks from the EU Member States returned the questionnaire within the specified time. A total of fifty (50) institutions, including the ECB, Statistics Iceland, and Statistics Norway provided their opinion.

2. The EFSF was established on 7 June 2010 for the purpose of providing stability support to Euro Area Member States (EAMS). The EFSF shall finance such support by issuing or entering into bonds, notes, commercial paper, debt securities, or other financing arrangements. These financing operations are backed by irrevocable and unconditional guarantees of the EAMS on the basis of an agreed “adjusted contribution key”. The EAMS act as guarantors as contemplated by the terms of the EFSF Framework Agreement.2

3. Based on a large majority of the replies received, the CMFB agrees that:

  • the EFSF is acting on behalf of the guarantor EAMS when lending to an EAMS and that, therefore, the lending needs to be rerouted through the government accounts of the guarantor EAMS, thereby increasing their EDP gross debt; and

  • this rerouting in national accounts takes the form of loans from the EFSF to the guarantor EAMS (excluding the Loan Specific Cash Buffer and on the basis of the relevant “adjusted key contribution”). At the same time, loans will be recorded from the guarantor EAMS to the borrowing EAMS.

4. The CMFB notes that the favoured recording in national accounts will imply a similar treatment of intra-EU government stability support to EAMS, whether via the EFSF or in the form of bilateral loans, as regards the impact on Maastricht debt.

5. The CMFB recognises that the rerouting will not affect the recording of the Maastricht debt (EDP gross debt) of the borrowing EAMS. For the guarantor EAMS the rerouting will increase the recorded Maastricht debt while net debt will remain unchanged. The CMFB recommends a careful analysis of the different options for presenting analysts and the public at large with the relevant statistical information in order to provide full transparency on the impact of the support mechanism on the government accounts.

6. The CMFB invites Eurostat to provide further guidance on the recording of other accounting items involving the EFSF. A number of specific issues were raised by CMFB Members, in particular regarding the treatment of the Loan Specific Cash Buffer, securities issued, fees, and interest.

7. From a practical point of view, the CMFB considers it useful that monthly, quarterly and annual source data concerning debt issued by EFSF and related transactions across EAMS would be collected in a centralised way (e.g. Eurostat) and transmitted timely to compilers of balance of payments and national accounts data in Member States.

8. The CMFB considers that the proposed recording in national accounts of the EFSF is in line with the ESA-95 Regulation and recommends that Eurostat takes account of the specific remarks raised.

9. In addition to this opinion, all the anonymised answers from CMFB Members have been transmitted to Eurostat and will be kept in the records of the CMFB secretariat.

(Signed)

João Cadete de Matos

CMFB Chairman

Lisboa, 25 January 2011

1 :

Council Regulation (EC) No 2223/96 of 25 June 1996 on the European system of national and regional accounts in the Community, as amended.

2 :

For further details see the EFSF Framework Agreement of 7 June 2010 at www.efsf.europa.eu.

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