SPEECH/11/400
Viviane Reding
Vizepräsidentin der Europäischen Kommission,
EU-Justizkommissarin
Die fundamentale Bedeutung der Presse- und Medienfreiheit in der Europäischen Union

Jahrestagung des Verbandes Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV)
Brüssel, 30. Mai 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, heute bei Ihnen, beim Verband Bayerischer Zeitungsverleger, zu Gast sein zu dürfen. Als Luxemburgerin bin ich seit jeher mit Bayern eng verbunden. Vielleicht liegt dies daran, dass die richtige Mischung zwischen Ökonomie und Sozialem, zwischen gebotener Seriosität und Volksnähe, den Luxemburgern ebenso am Herzen liegt wie den Bayern. Für mich als EU-Politikerin gehört dabei die Lektüre des Münchener Merkurs, der Passauer Neuen Presse oder der Augsburger Allgemeinen praktisch ebenso zum Alltag wie die des Luxemburger Wortes. Und bitte sehen Sie es mir nach, dass ich allein aus Zeitgründen nicht alle 50 bayerischen Zeitungsverlagshäuser beim Namen nennen kann, die Sie zu ihren Mitgliedern zählen und die gemeinsam pro Tag auf eine Auflage von 2,5 Millionen Exemplaren kommen.
Ganz besonders freue ich mich, dass Sie mich heute eingeladen haben, um über die fundamentale Bedeutung der Presse- und Medienfreiheit zu sprechen. Ich war vor meinem Einstieg in die Politik Journalistin, weshalb mir dieses Thema besonders am Herzen liegt. Zudem war ich zehn Jahre lang in der Europäischen Kommission für die EU-Medienpolitik verantwortlich. Auch wenn seit Februar 2010 dieses wichtige Ressort in den Händen meiner niederländischen Kollegin Neelie Kroes liegt, habe ich doch das Interesse an der europäischen Medienpolitik keinesfalls abgelegt wie einen alten Hut. Genauso wie man im Herzen immer Journalist bleibt, wenn einmal ein Artikel unter der eigenen Signatur veröffentlicht worden ist, genauso bleibt man als langjähriger Verfechter der Presse- und Medienfreiheit diesem Anliegen verbunden.
Die Medien- und Pressefreiheit in der Europäischen Union
Wie ist es nun um die Medien- und Pressefreiheit in der Europäischen Union bestellt? Erlauben Sie mir, in diesem Zusammenhang auf en Ereignis zurückzublicken, dass mir persönlich außerordentlich wichtig gewesen ist.
Es ist genau zwei Jahre her, dass ich hier in Brüssel die Europäische Charta für Pressefreiheit ¬– ein von Journalisten initiiertes und von vielen Verlegern unterstütztes Grundsatzdokument – entgegengenommen und ausdrücklich begrüßt habe. In dieser Charta werden zentrale Werte formuliert, die staatliche Behörden beim Umgang mit Journalisten beachten sollten. Journalisten in allen Teilen Europas sollen sich bei Konflikten mit dem Staat und staatlich beeinflussten Institutionen darauf politisch berufen und Unterstützung ihrer ausländischen Kollegen einfordern können. Artikel 1 sagt klar und deutlich: "Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht."
Auch die EU-Grundrechtecharta ist in diesem Punkt unmissverständlich. Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta lautet wie folgt: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“ Mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages am 1. Dezember 2009 ist die EU-Grundrechtecharta endlich rechtlich bindend geworden. Sie ist vor allem an die EU Institutionen gerichtet und soll der Weiterentwicklung der Europäischen Union als Fundament und Richtschnur dienen. Für mich als EU-Justizkommissarin ist die Grundrechte-Charta Handlungsanweisung für die tägliche Politik ebenso wie Vision eines Europas, das seinen Bürgern einen lebenswerten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anbietet.
Die Grundrechte der EU-Charta bilden eine Einheit. Es gibt keine Hierarchie unter ihnen. Es gibt nur wenige absolute Grundrechte, die uneingeschränkte Geltung beanspruchen können – so das Grundrecht auf Menschenwürde und das Recht auf Leben. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist kein solch absolutes Grundrecht. Sie muss sich im täglichen Dialog mit anderen zentralen Grundrechten – z.B. dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre – bewahren und ausgleichen. Dennoch nehmen die Meinungs- und die Pressefreiheit einen ganz speziellen Platz unter den Grundrechten ein.
Denn die Meinungs- und Pressefreiheit ist die Grundlage unserer Demokratie. Erst die Meinungs- und Pressefreiheit macht unsere Demokratie zu einem lebendigen Marktplatz der Ideen und Meinungen, der dem Bürger Freiheit verschafft und Freiheit dauerhaft sichert. Demokratie lebt davon, dass Vielfalt herrscht, dass unterschiedliche Auffassungen miteinander ringen können. Denn erst in der Auseinandersetzung mit dem anderen kann der demokratische Kompromiss reifen. All das können wir nur dann als alltägliche Selbstverständlichkeit erfahren und lernen, wenn Freiheit herrscht, auch und gerade in der Medienberichterstattung.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung als eine der Säulen unserer demokratischen Ordnung ist, wie die Kommission schon mehrmals betont hat, nicht verhandelbar. Dieses Recht gilt es zu schützen und zu stärken. Deshalb muss sichergestellt werden, dass diejenigen, die Tag für Tag die Meinungsfreiheit anwenden, daran nicht gehindert werden.
Pressefreiheit kann und muss unbequem sein. Dies gilt vor allem für diejenigen, die gerade politisch Macht haben. Die Zeiten der Hofberichterstattung sind Gott sei Dank in Europa vorbei. Und es ist gut zu sehen, dass der andauernde arabische Frühling den Menschen im Norden Afrikas in diesen Tagen zu Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit verhilft. Europa steht hierbei in der Verantwortung, diesen Prozess auf dem Weg in die Freiheit in unserer unmittelbaren Nachbarschaft tatkräftig zu unterstützen.
Den Journalisten und Verlegern kommt in unserer Gesellschaft eine herausragende, ja unersetzliche Rolle zu. Ohne Journalisten, ohne Verleger ist eine Demokratie kaum vorstellbar. Sie sind es, die die Presse- und Meinungsfreiheit – zwei Seiten ein- und derselben Medaille – mit Leben erfüllen. Durch ihre Tätigkeit, meine Damen und Herren, festigen Sie also unsere Demokratien. Sie machen den Meinungswettbewerb möglich, Sie stärken die Transparenz der politischen Institutionen, ob auf regionaler, nationaler, europäischer oder globaler Ebene. Ihnen kommt eine Schlüsselrolle zu, die Ihnen eine besondere Verantwortung abverlangt. Diese Schlüsselrolle gilt es zu schützen und zu stärken.
Die Pressefreiheit im Verhältnis zu anderen Grundrechten: Freiheit der Meinungsäußerung und geistiges Eigentum
Die Freiheit der Meinungsäußerung kann ebenso wie die Presse- und die Medienfreiheit mit anderen Grundrechten in Berührung, ja sogar in Konflikt geraten. Beispielsweise mit dem ebenfalls von der Grundrechtecharta geschützten Recht auf geistiges Eigentum, das das wirtschaftliche Fundament des Verlagswesens bildet, insbesondere seit dem Aufkommen des Internets und der Online-Veröffentlichung von Inhalten. Ich weiß sehr gut, dass das Verlagswesen enorme Anstrengungen unternommen hat, um sich den neuen Technologien und Kommunikationsmodellen anzupassen. Die neuen Entwicklungen eröffnen beispiellose Kommunikationsmöglichkeiten, sind also grundsätzlich positiv aus dem Blickwinkel der Grundrechte und sollten daher unterstützt werden. Allerdings darf es nicht zu einer systematischen und vorsätzlichen Verletzung der Rechte auf geistiges Eigentum kommen, bei der ein anarchisches Verständnis von Meinungsfreiheit als Rechtfertigung für Piraterie und Raub dient.
Die Grundrechte dürfen keineswegs als Alibi für Missbräuche herhalten. In der Grundrechtecharta heißt es eindeutig: „Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen“ (Artikel 54).
Es besteht kein Zweifel daran, dass die permanente systematische und organisierte Verletzung von Urheberrechten das Verlagswesen in seiner Substanz gefährdet und damit die ökonomische Grundlage der Pressefreiheit und des Journalismus in Frage stellen kann. Der Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen darf allerdings auch nicht zu Lasten des Rechts der Bürger auf Privatleben geführt werden. Deswegen habe ich mich regelmäßig dagegen ausgesprochen, zum besseren Schutz des geistigen Eigentums den Internet-Zugang der Bürger einzuschränken. Hier würde das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: zum Schutze der Grundlage der Meinungs- und Informationsfreiheit würde diese selbst beseitigt. Bei Grundrechtskonflikten muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Konkordanz gelten. Das heißt: kein Grundrecht muss dauerhaft zurücktreten, sondern wir müssen das richtige, das Grundrechte bewahrende Gleichgewicht in der täglichen Auseinandersetzung immer wieder neu finden und nachjustieren.
Freiheit der Meinungsäußerung, Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Recht auf Achtung des Privatlebens
Die Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit muss auch im Verhältnis zu anderen Grundrechten der Charta gesehen werden, insbesondere der Nichtdiskriminierung und dem Respekt der Würde des Menschen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit nicht um absolute Grundrechte. Sie dürfen aber nur eingeschränkt werden, wenn solche Einschränkungen eine gesetzliche Grundlage haben, verhältnismäßig sind und nicht den Wesensgehalt dieser Grundrechte gefährden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dient uns hierbei als Richtschnur, an der sich der Gerichtshof der Europäischen Union immer wieder orientiert.
Die Freiheit der Meinungsäußerung darf insbesondere nicht die Verbreitung rassistischer oder fremdenfeindlicher Parolen decken oder Lügen, Verleumdung und Diffamierung schützen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits dargelegt, dass „Toleranz und Respekt der gleichen Würde aller menschlichen Wesen die Grundlagen einer demokratischen, pluralistischen Gesellschaft bilden. Daher kann es in demokratischen Gesellschaften als notwendig angesehen werden, Äußerungen, die auf der Grundlage von auch religiöser Intoleranz Hass propagieren, fördern oder rechtfertigen, zu sanktionieren oder zu verbieten, solange gewährleistet ist, dass die auferlegten förmlichen Anforderungen, Bedingungen, Einschränkungen oder Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten legitimen Ziel stehen".
Der Kampf gegen die öffentliche Aufstachelung zu Hass erfordert einschlägige Gesetze, aber auch ein verantwortungsbewusstes Verhalten aller Akteure einschließlich der Journalisten und der Verleger.
Die Europäische Union verfügt bereits über mehrere einschlägige Instrumente. So verpflichtet zum Beispiel der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen wie die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft strafrechtlich zu ahnden.
Nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste müssen die Mitgliedstaaten ferner dafür sorgen, dass die audiovisuellen Mediendienste nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln. Die Kommission hat die entsprechenden Vorschriften vor einigen Jahren genutzt, um in Zusammenarbeit mit nationalen Medienaufsichtsbehörden den Hass-Sender "Al-Manar" von den europäischen Satelliten zu nehmen. Freiheit erreicht da ihre Grenzen, wo sie dazu instrumentalisiert wird, um das Lebensrecht anderer Menschen in Frage zu stellen.
Die Rolle der Kommission bei der Verteidigung der Pressefreiheit: der materielle Geltungsbereich der Grundrechtecharta
Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 stellt einen wesentlichen Fortschritt in Sachen Grundrechte dar. Mit diesem Vertrag hat die Charta den gleichen normativen Wert wie die Verträge erhalten. Alle 27 Mitglieder der Europäischen Kommission haben im Mai des vergangenen Jahres vor dem Gerichtshof in Luxemburg einen Eid abgelegt, die Grundrechtecharta zu wahren und sie in ihrem jeweiligen Ressort umzusetzen. Sie fragen daher völlig zu Recht: Was tut die Europäische Kommission, um die Pressefreiheit zu wahren und zu stärken? Und konkreter: was unternimmt das für Justiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft zuständige Kommissionsmitglied? Bevor ich Ihnen konkrete Beispiele nenne, sollte ich einige klärende Worte zur Rolle und Reichweite der Charta voranschicken.
Die Charta gilt für alle Handlungen der Organe und Einrichtungen der EU, insbesondere dann, wenn wir Gesetze erlassen. Diese müssen in voller Übereinstimmung mit der Charta sein. Dies ist der Hauptanwendungsfall der Charta. Man kann sagen, dass die Charta vor allem für den Schutz der Freiheiten des Bürgers vor den Handlungen der EU-Organe geschaffen worden ist. Ihnen als deutschen Staatsbürgern muss ich dies kaum erläutern. Schließlich war es das deutsche Bundesverfassungsgericht, dass seit den 1970er Jahren mehrfach kritisch darauf hinwies, dass es auf europäischer Ebene machtvolle politische Institutionen gibt, die aber nicht an den Grundrechte-Katalog des deutschen Grundgesetzes gebunden waren. Es war deshalb vor allem ein deutsches Anliegen, die auf europäischer Ebene bestehende "Grundrechtslücke" durch die Schaffung eines geschriebenen Grundrechte-Katalogs für die EU zu schließen.
Aus diesem Grund hat ein in Brüssel akkreditierter Journalist, der über die EU-Institutionen kritisch berichtet, sich nicht darum zu sorgen, dass ihm eines Tages deswegen der Zutritt zum Pressesaal der Kommission oder des Europäischen Parlaments verwehrt wird. Hiergegen schützt Artikel 11 der Grundrechte-Charta den Journalisten – und darüber hinaus der gesunde Menschenverstand der meisten EU-Politiker. Den meisten von uns ist es doch lieber, dass kritisch über uns berichtet wird als überhaupt nicht.
Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Charta nur dann rechtlich bindend, wenn nationale Behörden Unionsrecht umsetzen oder anwenden. In Situationen, in denen EU-Recht nicht betroffen ist, findet die Charta keine Anwendung. Denn dann gelten ja die nationalen Verfassungen mit ihren teilweise viel älteren Grundrechte-Katalogen. Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Gerichte sind dann für die Anwendung der Grundrechte verantwortlich.
Wenn also die Stadt München beschließen sollte, dass ein Journalist der Abendzeitung wegen kritischer Berichterstattung von einer Pressekonferenz des Oberbürgermeisters ausgeschlossen werden soll, dann gilt nicht die EU-Charta, sondern das deutsche Grundgesetz. Wäre es anders, dann wäre die EU ein Bundesstaat oder gar ein Superstaat. Dann wäre das deutsche Grundgesetz nur noch rein deklaratorischer Bedeutung. Und wir alle hier wissen, dass die EU dieses Stadium bislang nicht erreicht hat und auch in absehbarer Zeit wohl nicht erreichen wird.
Die EU-Grundrechtecharta ergänzt also das einzelstaatliche Verfassungsrecht und die Schutzbestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, tritt aber nicht an deren Stelle.
Wie der von der Kommission am 30. März angenommene Jahresbericht über die Anwendung der Grundrechtecharta zeigt. ist die Öffentlichkeit zwar sehr an der EU-Grundrechtecharta interessiert, jedoch leider häufig falsch informiert. So hat die Kommission 2010 mehr als 4 000 Schreiben von Unionsbürgern erhalten, in denen auf die Grundrechte Bezug genommen wird. Allerdings betrafen drei Viertel von ihnen Fälle, die gar keinen Bezug zum EU-Recht aufwiesen: hier ging es zum Beispiel um Menschen, die über ihre Scheidung klagten, oder darüber dass sie nicht wussten, an welche nationale Behörde sie sich mit ihren Rechtsproblemen wenden konnten.
Eine vom Europäischen Bürgerbeauftragen in Auftrag gegebene Umfrage hat vor kurzem ergeben, dass 72 % der Europäer glauben, über die Charta nicht richtig informiert zu sein. Der Kommissions-Jahresbericht über die Anwendung der Charta enthält deswegen einige Erläuterungen, in welchen Fällen die Charta zur Anwendung kommt und in welchen Fällen nicht.
Die Diskussionen um das neue ungarische Mediengesetz haben gezeigt, wie schwierig es ist, den Geltungsbereich der Charta im institutionellen System der Union verständlich zu machen. Da gibt es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhebliche Zweifel daran, ob ein neues Gesetz die Presse- und Medienfreiheit in mehreren Punkten unangemessen beschränkt. Auch ich habe dies persönlich mit erheblicher Sorge verfolgt. Kein Journalist, ob aktiver oder ehemaliger, kann einfach so zusehen, wenn auch nur der Anschein besteht, dass Grundpfeiler der Medienfreiheit in Frage gestellt werden.
Besorgt war ich allerdings auch darüber, dass nun viele Politiker und auch Journalisten sehr aufgeregt nach der Europäischen Kommission riefen. "Ihr seid doch für Grundrechte zuständig, macht etwas", so hieß es fast täglich. Teilweise äußerten sich so dieselben Politiker, die über Jahre immer wieder darauf bestanden hatten, dass das Medienrecht und insbesondere das Presserecht eine ausschließlich nationale oder sogar regionale Zuständigkeit bleibt. Ich erinnere mich noch gut an den Widerstand, der mir 2007 entgegengebracht wurde, als ich als EU-Medienkommissarin vorschlug, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse der Medienfreiheit unabhängige Medienaufsichtsbehörden einrichten sollten. Von 27 Mitgliedstaaten waren 24 dagegen – alle mit Ausnahme Lettlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs. Auch aus Deutschland rief man mir energisch "Subsidiarität" entgegen und verteidigte so die bestehende Struktur der Rundfunkräte und Landesmedienanstalten.
Sie können verstehen, meine Damen und Herren, dass es vor diesem Hintergrund einigermaßen verwunderlich war, dass gerade aus Deutschland im Fall Ungarns gefordert wurde, die Kommission müsse ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, da Ungarn die Unabhängigkeit seiner nationalen Medienaufsichtsbehörde beschränke. Da ist etwas nicht in Ordnung in unserer Europäischen Union, wenn wir in Grundrechtsfragen nach dem Sankt-Florians-Prinzip vorgehen: Lass mein Haus in Ruhe, zünde das des anderen an. Was für Deutschland oder Frankreich gilt, muss auch für Ungarn gelten. Ich bitte hier um Ehrlichkeit in der Debatte!
Die Kommission ist nicht generell für die Medienvielfalt zuständig. Vor allem im Bereich der Printmedien gibt es weder EU-Gesetzgebung, noch geben die EU-Verträge uns Kompetenz in diesem Bereich Gesetze zu erlassen. Den Medienpluralismus der Printmedien zu garantieren ist rein nationale oder gar regionale Kompetenz. Es ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe der Kommission festzustellen, ob ein Staat die Meinungsvielfalt in den Medien respektiert oder nicht. Wir können nur dann eingreifen, wenn es um die Anwendung von Unionsrecht geht – so wie es meine Kollegien Kommissarin Kroes bei der Umsetzung der Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste sehr energisch getan hat.
Es geht um die Glaubwürdigkeit der Grundrechtecharta und der einschlägigen Maßnahmen der Union. Wie soll die Kommission als Hüterin der Verträge auftreten, wenn sie sich selbst nicht an die Spielregeln hält und ihre Kompetenzen überschreitet? Gerade in einer Situation wie dieser, ist die Neigung groß, die Kommission in rein nationalen Meinungsverschiedenheiten zu instrumentalisieren, die weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick irgendeinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweisen und wo es lediglich darum geht, die Union für rein nationale politische Ziele einzuspannen.
Die Strategie zur Umsetzung der Grundrechtecharta
Die Charta findet nur innerhalb der Zuständigkeit der Union Anwendung, aber im Rahmen dieser Zuständigkeit muss die Union mit gutem Beispiel vorangehen. Deswegen hat die Kommission eine Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union angenommen, damit die Bürger die dort verankerten Rechte auch wirklich nutzen können. Denn die Charta ist kein abstrakter Wertekatalog, sondern ein Instrument, das es den Menschen erlauben soll, die dort verankerten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich in einer Situation befinden, in der EU-Recht anzuwenden ist.
Wie kann man die Grundrechtekultur in der Union stärken?
An erster Stelle müssen natürlich die Organe der EU selbst im Einklang mit der Charta handeln. Deswegen muss systematisch während des gesamten Gesetzgebungsprozesses von der Folgenabschätzung über den Kommissionsvorschlag und die Änderungen bei den Beratungen in den Organen bis hin zur Verabschiedung durch Rat und Parlament auf die Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta geachtet werden. Sämtliche Gesetzgebungsvorschläge der EU, die sich auf das Verlagswesen auswirken könnten (beispielsweise im Telekommunikationsbereich, zum geistigen Eigentum, oder beim Datenschutz), werden somit auf ihre Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta kontrolliert.
Wie eine solche Kontrolle aussieht, möchte ich am Beispiel des Kommissionsvorschlags zur Änderung der sogenannten "Brüssel I" Verordnung erläutern. Die Kommission hat vorgeschlagen, die Exequatur-Prozedur – also das administrative Verfahren zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen –abzuschaffen. Geht es allerdings um Urteile in Fällen, in denen eine Privatperson bestimmte Medien der Verletzung ihrer Privatsphäre oder ihres Persönlichkeitsrechts beschuldigt, sieht der Kommissionsvorschlag die Beibehaltung des Exequator-Verfahrens vor. Wir halten dies zum Schutz der freien Meinungsäußerung für erforderlich, auch weil die Mitgliedstaaten an die Wahrung der betroffenen Grundrechte – Menschenwürde, Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten und Respekt der Privatsphäre, sowie Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – unterschiedlich herangehen.
Ein weiteres Beispiel: bei der Überarbeitung der EU-Datenschutzvorschriften, wird die Kommission die Stellungnahmen von Verlegern, und Rundfunkanstalten in Betracht ziehen, um den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Meinungsäußerung miteinander in Einklang zu bringen. Kann ein Verbraucher von einer Zeitung verlangen, dass diese Artikel aus ihrem Archiv löscht, weil diese nicht mehr aktuell sind und seinen Ruf schädigen? Artikel 9 der Datenschutzrichtlinie besagt auch heute schon, dass die Mitgliedsstaaten bestimmte Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz und damit hinsichtlich des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten vorsehen können. Diese Ausnahmen dürfen allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung fallen, gemacht werden – und zwar nur soweit sie sich als notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit der für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Der Gerichtshof der EU hat bereits klargestellt, dass dies jedoch kein Freibrief ist, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vom Datenschutz komplett freizustellen. Ausnahmen sind nur zulässig insofern sie sich als notwendig erweisen. Sie sehen, eine der größten Herausforderungen bei der anstehenden Datenschutzreform wird es sein das richtige Grundrechte-Gleichgewicht zu finden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und dem Recht auf Vergessen.
So viel zur Stärkung der Grundrechtekultur bei den EU- Institutionen, also wenn wir Gesetze ausarbeiten. Die „Stärkung der Grundrechtekultur“ bedeutet auch, dass die Kommission darauf achten muss, dass die Mitgliedstaaten die Charta einhalten, wenn sie Unionsrecht umsetzen und anwenden. Die Kommission hat im Falle des ungarischen Mediengesetzes und im Falle Frankreichs bei der Freizügigkeitsrichtlinie bewiesen, dass wir bereit sind einzugreifen, sollte es erforderlich sein, einschließlich mittels Vertragsverletzungsverfahren.
Schlussbemerkung
Meine Damen und Herren, wie ich eingangs betont habe, ist das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Presse- und Medienfreiheit für demokratische Gesellschaften von zentraler Bedeutung. Diese Freiheiten gehören zu den wesentlichen Charaktermerkmalen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
Sie, die Verleger, und Ihre Leserinnen und Leser sind die Nutzer dieser Freiheit, Tag für Tag. Die Aufgabe aller politischen Entscheidungsträger ist es, diese Freiheit zu verteidigen, und Sie dürfen gewiss sein, dass ich – im Rahmen meiner Zuständigkeiten – alles dafür tun werde, diesen Freiheiten zur größtmöglichen Geltung zu verhelfen.