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| RAT DER | DE | ||
| 17076/09 (Presse 365) (OR. en) | |||
| MITTEILUNG AN DIE PRESSE 2982. Tagung des Rates Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) Brüssel, den 3./4. Dezember 2009 | |||
| Präsidenten Tobias KRANTZ | |||
| Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Verbesserung des Patentsystems in Europa angenommen und eine Einigung über einen Entwurf einer Verordnung über die Schaffung eines EU-Patents (früher als "Gemeinschaftspatent" bezeichnet) erzielt. Als Beitrag zur künftigen EU‑Strategie für nachhaltige Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum hat der Rat Schlussfolgerungen über Wege zu einer wettbewerbsfähigen, innovativen und ökoeffizienten Wirtschaft, über Prioritäten für den Binnenmarkt sowie über die Agenda für bessere Rechtsetzung angenommen. Im Bereich der Forschung verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen - zu Leitlinien für die künftigen Prioritäten der europäischen Forschung und forschungsgestützten Innovation im Rahmen der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010; - zur Zukunft der IKT-Forschung , ‑Innovation und ‑Infrastruktur sowie - zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme in Europa, einschließlich der Einleitung der Pilotinitiative zur Bekämpfung der neurodegenerativen Erkrankungen , insbesondere der Alzheimer-Krankheit. Außerdem hat der Rat eine Entschließung zur besseren Gestaltung des Europäischen Forschungsraums angenommen. |
INHALT 1
TEILNEHMER
ERÖRTERTE PUNKTE
LEITLINIEN FÜR DIE KÜNFTIGEN PRIORITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FORSCHUNG UND FORSCHUNGSGESTÜTZTEN INNOVATION – Schlussfolgerungen des Rates
BESSERE GESTALTUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS – Entschließung des Rates
ZUKUNFT DER IKT-FORSCHUNG, ‑INNOVATION UND ‑INFRASTRUKTUR – Schlussfolgerungen des Rates
GEMEINSAME PLANUNG DER FORSCHUNGSPROGRAMME IN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
Verbraucherschutzrichtlinie
VERBESSERUNG DES PATENTSYSTEMS IN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
AUF DEM WEGE ZU EINEM WETTBEWERBSFÄHIGEN, INNOVATIVEN UND ÖKOEFFIZIENTEN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
BESSERE RECHTSETZUNG – Schlussfolgerungen des Rates
Europäische Privatgesellschaft
PRIORITÄTEN FÜR DEN BINNENMARKT – Schlussfolgerungen des Rates
SONSTIGES
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
BINNENMARKT
Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren – öffentliches Auftragswesen
ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN
Umsetzung des Vertrags von Lissabon – Ernennungen
LANDWIRTSCHAFT
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – Regelungsverfahren mit Kontrolle
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Vincent VAN QUICKENBORNE Minister für Unternehmung und Vereinfachung
Benoît CEREXHE Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für die Beschäftigung, die Wirtschaft, die Wissenschaftliche Forschung, die Brandbekämpfung und die Notärztliche Versorgung
Kris PEETERS Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister für institutionelle Reformen, Verwaltungsangelegenheiten, Außenpolitik, Medien, Tourismus, Häfen, Landwirtschaft, Seefischerei und ländliche Politik
Bulgarien:
Evgeny ANGELOV Stellvertretender Minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Tschechische Republik:
Miroslava KOPICOVÁ Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Martin TLAPA Stellvertreter des Ministers für Industrie und Handel
Dänemark:
Lene ESPERSEN Ministerin für Wirtschaft, Handel und Industrie
Uffe Toudahl PEDERSEN Staatssekretär, Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation
Deutschland:
Rainer BRÜDERLE Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Sabine LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER Bundesministerin der Justiz
Thomas RACHEL Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Bildung und Forschung
Estland:
Tõnis LUKAS Minister für Bildung und Wissenschaft
Juhan PARTS Minister für Wirtschaft und Kommunikation
Irland:
Mary COUGHLAN Stellvertretende Premierministerin (Tánaiste) und Ministerin für Unternehmen, Handel und Beschäftigung
Griechenland:
Stavros ARNAOUTAKIS Staatssekretär, Ministerium für Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Schiffsverkehr
Spanien:
Cristina GARMENDIA MENDIZÁBAL Ministerin für Wissenschaft und Innovation
Miguel SEBASTIÁN GASCÓN Minister für Industrie, Tourismus und Handel
Frankreich:
Pierre LELLOUCHE Staatssekretär für europäische Angelegenheiten beim Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Italien:
Andrea RONCHI Minister ohne Geschäftsbereich, zuständig für Europapolitik
Zypern:
Costas IACOVOU Direktor des Planungsbüros
Efstathios CHAMBOULLAS Generaldirektor, Ministerium für Handel
Lettland:
Artis KAMPARS Minister für Wirtschaft
Tatjana KOĶE Ministerin für Bildung und Wissenschaft
Litauen:
Rimantas ŽYLIUS Stellvertretender Minister für Wirtschaft
Luxemburg:
Jeannot KRECKÉ Minister für Wirtschaft und Außenhandel
Ungarn:
Judit LÉVAYNÉ FAZEKAS Unterstaatssekretärin, Ministerium der Justiz und der Polizei
Zoltán MESTER Unterstaatssekretär, Ministerium für nationale Entwicklung und Wirtschaft
Malta:
Jason AZZOPARDI Parlamentarischer Staatssekretär für Einnahmen und staatlichen Grundbesitz im Ministerium für Finanzen, Wirtschaft und Investitionen
Niederlande:
Maria van der HOEVEN Ministerin für Wirtschaft
Ronald PLASTERK Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Österreich:
Johannes HAHN Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Reinhold MITTERLEHNER Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
Polen:
Igor DZIALUK Unterstaatssekretär, Ministerium der Justiz
Marcin KOROLEC Unterstaatssekretär, Ministerium für Wirtschaft
Jerzy SZWED Unterstaatssekretär, Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen
Portugal:
José MARIANO GAGO Minister für Wissenschaft, Technologie und Hochschulen
José VIEIRA DA SILVA Minister für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung
Fernando SERRASQUEIRO Staatssekretär für Handel, Dienstleistungen und Verbraucherschutz
Rumänien:
Bogdan MANOIU Minister für europäische Angelegenheiten
Bogdan CHIRIOIU Staatssekretär
Marian ECHANESCU Staatssekretär
Slowenien:
Jozsef GYÖRKÖS Staatssekretär, Ministerium für Hochschulen, Wissenschaft und Technologie
Slowakei:
Jozef HABÁNIK Staatssekretär, Ministerium für Bildung
Peter ŽIGA Staatssekretär, Ministerium für Wirtschaft
Finnland:
Anni SINNEMÄKI Ministerin für Arbeit
Riina NEVAMÄKI Staatssekretärin für Wirtschaft
Schweden:
Maud OLOFSSON Stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für Unternehmen und Energie
Ewa BJÖRLING Ministerin für Handel
Tobias KRANTZ Minister für Hochschule und Forschung
Nyamko SABUNI Ministerin für Integration und Chancengleichheit
Peter HONETH Staatssekretär beim Minister für Hochschule und Forschung
Jöran HÄGGLUND Staatssekretär bei der Ministerin für Unternehmen und Energie
Gunnar WIESLANDER Staatssekretär bei der Ministerin für Handel
Vereinigtes Königreich:
Kevin BRENNAN Staatsminister für Weiterbildung, berufliche Qualifizierung, Lehrlingsausbildung und Verbraucherangelegenheiten
David LAMMY Staatsminister für Hochschulbildung und geistiges Eigentum
Ian LUCAS Parlamentarischer Staatssekretär für Wirtschaft und Regelungsreform
Kommission:
Günter VERHEUGEN Vizepräsident
Janez POTOČNIK Mitglied
Neelie KROES Mitglied
Meglena KUNEVA Mitglied
ERÖRTERTE PUNKTE
LEITLINIEN FÜR DIE KÜNFTIGEN PRIORITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FORSCHUNG UND FORSCHUNGSGESTÜTZTEN INNOVATION – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat hat eine öffentliche Orientierungsaussprache über die künftigen Prioritäten der Forschung als Beitrag zur Lissabon-Strategie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung für die Zeit nach 2010 geführt.
Im Mittelpunkt der Aussprache standen drei zentrale Themen im Zusammenhang mit den Zielen der Strategie für die Zeit nach 2010, der nötigen Gewährleistung eines besseren Zusammenspiels zwischen Forschung, forschungsgestützter Innovation und Bildung sowie einer beträchtlichen Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Regeln für die Forschungsfinanzierung.
Zum Abschluss der Beratungen hat der Rat die in Dokument 17189/09 enthaltenen Schlussfolgerungen angenommen.
BESSERE GESTALTUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS – Entschließung des Rates
Der Rat hat die in Dokument 17159/09 enthaltene Entschließung angenommen.
ZUKUNFT DER IKT-FORSCHUNG, ‑INNOVATION UND ‑INFRASTRUKTUR – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat hat die in Dokument 17190/09 enthaltenen Schlussfolgerungen angenommen.
GEMEINSAME PLANUNG DER FORSCHUNGSPROGRAMME IN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
a) Einleitung der Pilotinitiative für die gemeinsame Planung betreffend die Bekämpfung der neurodegenerativen Erkrankungen, insbesondere der Alzheimer-Krankheit
b) Fortschritte bei der gemeinsamen Programmplanung und weiteres Vorgehen
Der Rat hat die in Dokument 17226/09 enthaltenen Schlussfolgerungen angenommen:
Verbraucherschutzrichtlinie
Der Rat hat eine öffentliche Orientierungsaussprache über einen Richtlinienentwurf geführt, durch den das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden soll und zugleich umfangreiche Rechte der Verbraucher EU‑weit gewährleistet werden sollen. Dazu ist vorgesehen, vier bestehende Richtlinien 1 zu überprüfen und zu ergänzen sowie neue Regelungen für Lieferung und Risikoübergang zu treffen.
Die Ergebnisse der Aussprache werden in den kommenden Monaten eine Orientierungshilfe und eine solide Grundlage für die Fortführung der Arbeit bieten.
Nach der Aussprache fasste der Vorsitz die Erörterungen folgendermaßen zusammen:
"Im Mittelpunkt der Beiträge standen die anzugehenden Problemfelder, darunter
die Situation von Verbrauchern und Bürgern im Binnenmarkt,
die technische Entwicklung und der – naturgemäß grenzüberschreitende – elektronische Handel,
die grenzüberschreitenden Aspekte zwischen Regionen, zwischen Nachbarländern und im gesamten Binnenmarkt sowie
die nötige Ausgewogenheit zwischen Rechten der Verbraucher und Pflichten der Anbieter.
Wenngleich die Ausgangspunkte der einzelnen Mitgliedstaaten mitunter voneinander abweichen, ist ein Bedarf an mehr gemeinsamen Regelungen für eine moderne, klare und Rechtssicherheit bringende europäische Verbraucherpolitik ersichtlich.
Der schwedische Vorsitz wird die von den Delegationen vorgetragenen Standpunkte bei der Erstellung einer überarbeiteten Fassung des Richtlinienentwurfs berücksichtigen.
Breite Unterstützung finden weitgefasste Begriffsbestimmungen für "Fernabsatzvertrag" und für "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" mit dem Ziel, dass die Verbraucher in mehr Fällen als derzeit einen Anspruch auf spezielle Informationen und ein Widerrufsrecht haben.
Mehrere Delegationen erklärten, dass sie gemeinsame Regeln für das Widerrufsrecht befürworten, und eine breite Mehrheit der Delegationen sprach sich für eine 14-tägige Widerrufsfrist der Verbraucher sowohl bei Fernabsatzverträgen als auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen aus.
Im Hinblick auf Regeln für die Lieferung und für mangelhafte Waren äußerten mehrere Teilnehmer gewisse Bedenken, zeigten sich aber gewillt, den Weg für Lösungen zu ebnen.
Nach Auffassung zahlreicher Mitgliedstaaten gibt es spezielle Bereiche, auf die einige oder alle Bestimmungen der Richtlinie keine Anwendung finden sollten, so z. B. Verträge über Immobilien oder Verträge über Finanzdienstleistungen."
Die bisherigen Verhandlungen hatten deutlich gemacht, dass Präzisierungen am Text des Kommissionsvorschlags (Dok. 14183/08 ) erforderlich sind, was grundlegende Elemente wie den Geltungsbereich der künftigen Richtlinie, die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften oder das Zusammenspiel mit dem allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten anbelangt.
Im Vorschlag vorgesehen sind das Informations- und Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, das Recht auf Rückzahlung bei Vertragskündigungen aufgrund von Lieferverzug sowie auf Abhilfe bei mangelhaften Waren. Außerdem werden missbräuchliche Vertragsklauseln verboten. Ziel ist ein aktualisiertes, klares und einheitlicheres Regelwerk, das die Rechte der Verbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen festlegt und damit zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt und einem hohen Verbraucherschutzniveau beiträgt.
Der im Oktober 2008 vorgelegte Vorschlag, für den das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament gilt, ist aus der 2004 eingeleiteten Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Verbraucherrechte hervorgegangen.
VERBESSERUNG DES PATENTSYSTEMS IN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
EU-PATENTVERORDNUNG
Der Rat hat eine Aussprache über die Verbesserung des Patentsystems in Europa geführt und Schlussfolgerungen zu den Grundzügen des künftigen Patentsystems angenommen, das sich auf zwei Hauptpfeiler stützen soll:
1. die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems, das über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von EU‑Patenten und Europäischen Patenten verfügen und ein Gericht erster Instanz (mit einer Zentralkammer sowie örtlichen und regionalen Kammern) sowie ein Berufungsgericht umfassen würde;
2. die Schaffung eines EU‑Patents als einheitliches Rechtsinstrument für die Erteilung von EU‑weit gültigen Patenten. In öffentlicher Sitzung verständigte sich der Rat zudem auf eine allgemeine Ausrichtung (d. h. eine grundsätzliche Einigung in Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments) hinsichtlich eines Verordnungsentwurfs über die Schaffung des EU‑Patents.
Die Schlussfolgerungen, die die Grundlage für die weitere Arbeit bilden werden, sind nachstehend wiedergegeben.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. ERINNERT DARAN, dass eine Verbesserung des Patentsystems in Europa eine notwendige Voraussetzung dafür ist, das Wachstum durch Innovation zu stimulieren und die europäischen Unternehmen, insbesondere die KMU, dabei zu unterstützen, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im internationalen Wettbewerb zu bestehen;
2. VERTRITT DIE ANSICHT, dass ein verbessertes Patentsystem ein wichtiger Bestandteil des Binnenmarkts ist und sich auf zwei Pfeiler stützen sollte, nämlich die Schaffung eines Patents der Europäischen Union (im Folgenden "EU‑Patent" genannt) und die Errichtung einer integrierten spezialisierten und einheitlichen Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten, um so die Durchsetzung von Patenten zu verbessern und die Rechtssicherheit zu stärken;
3. WÜRDIGT die umfangreichen Arbeiten, die die Vorbereitungsgremien des Rates bislang im Hinblick auf die für die Errichtung der zwei genannten Pfeiler erforderlichen Rechtsinstrumente geleistet haben;
4. KOMMT ÜBEREIN, dass die nachstehenden Schlussfolgerungen zu den Grundzügen des Gerichts für europäische Patente und EU‑Patente (I) die Basis – und zu dem EU‑Patent (II) einen Teil – der endgültigen Gesamteinigung über ein Maßnahmenpaket für eine Verbesserung des Patentsystems in Europa bilden könnten, welches die Errichtung eines Gerichts für europäische Patente und EU‑Patente (GEPEUP), ein EU‑Patent, einschließlich der unter Nummer 36 genannten gesonderten Verordnung zur Regelung der Übersetzungsleistungen, eine engere Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie, soweit erforderlich, Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens umfasst;
5. WEIST DARAUF HIN, dass die nachstehenden Schlussfolgerungen das beantragte Gutachten des Europäischen Gerichtshofs sowie einzelne schriftliche Anträge der Mitgliedstaaten nicht präjudizieren und dass sie von dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs abhängig sind;
6. NIMMT den in Dokument 7928/09 vom 23. März 2009 enthaltenen Entwurf eines Übereinkommens über das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente (im Folgenden "Übereinkommensentwurf" genannt) ZUR KENNTNIS und stellt fest, dass einige Elemente des geplanten Übereinkommens besonders umstritten sind;
7. BETONT, dass das geplante System unter gebührender Berücksichtigung der Verfassungsbestimmungen der Mitgliedstaaten errichtet werden sollte und dass es das beantragte Gutachten des Europäischen Gerichtshofs nicht präjudiziert; die Errichtung des GEPEUP soll auf einem Übereinkommen basieren, dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Einhaltung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hätte;
8. KOMMT ÜBEREIN, dass der Beschluss, mit dem der Sitz des GEPEUP festgelegt wird, als Teil der unter Nummer 4 genannten endgültigen Gesamteinigung und im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der Union gefasst wird;
9. ERKENNT AN, dass einige Mitgliedstaaten grundlegende rechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtung des GEPEUP und dessen geplante Gesamtarchitektur – wie in diesen Schlussfolgerungen zum Ausdruck kommt – haben, auf die im Lichte des Gutachtens des Europäischen Gerichtshofes abermals eingegangen werden müsste;
I. GRUNDZÜGE DES GERICHTS FÜR EUROPÄISCHE PATENTE UND EU‑PATENTE
DAS GERICHT FÜR EUROPÄISCHE PATENTE UND EU‑PATENTE
10. Das GEPEUP sollte über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von EU‑Patenten und Europäischen Patenten verfügen.
11. Wie in dem Übereinkommensentwurf dargestellt, sollte das GEPEUP ein Gericht erster Instanz, ein Berufungsgericht und eine Kanzlei umfassen. Das Gericht erster Instanz sollte eine Zentralkammer sowie örtliche und regionale Kammern umfassen.
12. Der Europäische Gerichtshof gewährleistet den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und dessen einheitliche Auslegung.
ZUSAMMENSETZUNG DER SPRUCHKÖRPER
13. Um bei den Nutzern des Patentsystems Vertrauen zu schaffen und zu gewährleisten, dass die Arbeit des GEPEUP höchsten Ansprüchen genügt und effizient organisiert ist, ist es unabdingbar, dass die Spruchkörper so zusammengesetzt sind, dass die von den Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen bei Patentstreitigkeiten durch eine Zusammenlegung der Ressourcen bestmöglich genutzt werden. Erfahrungen können auch durch theoretische und praktische Schulungen vermittelt werden, die angeboten werden sollten, um das verfügbare Fachwissen im Bereich von Patentstreitigkeiten zu verbessern und zu vermehren und eine breite geografische Streuung dieser speziellen Wissens- und Erfahrungsinhalte sicherzustellen.
14. Bei sämtlichen Spruchkörpern der örtlichen und regionalen Kammern und der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz sollte dieselbe hohe Qualität der Arbeit und dasselbe hohe Niveau der technischen und rechtlichen Fachkenntnisse gewährleistet sein.
15. In einem Vertragsstaat eingerichtete Kammern, bei denen während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 50 Verfahren im Jahr eingeleitet wurden, sollten sich entweder einer regionalen Kammer mit einer kritischen Masse von mindestens 50 Verfahren je Jahr anschließen oder so zusammengesetzt sein, dass einer der rechtlich qualifizierten Richter Staatsangehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist und zwei der rechtlich qualifizierten Richter, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Vertragsstaats sind, aus dem Richterpool kommen, aus dem sie der Kammer auf Einzelfallbasis zugewiesen werden.
16. In einem Vertragsstaat eingerichtete Kammern, bei denen während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 50 Verfahren je Kalenderjahr eingeleitet wurden, sollten so zusammengesetzt sein, dass zwei der rechtlich qualifizierten Richter Staatsangehörige des Vertragsstaats sind. Der dritte rechtlich qualifizierte Richter, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, wird der Kammer aus dem Richterpool zugewiesen. Die rechtlich qualifizierten Richter aus dem Pool sollten langfristig zugewiesen werden, soweit dies für eine effiziente Arbeitsweise der Kammern mit hoher Arbeitsbelastung erforderlich ist.
17. Sämtliche Spruchkörper der örtlichen und regionalen Kammern sollten einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter mit einschließen, falls eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird oder wenn dies – im Falle eines Verletzungsverfahrens – von einer der Parteien beantragt wird. Alle Spruchkörper der Zentralkammer sollten aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern und einem technisch qualifizierten Richter bestehen. Der technisch qualifizierte Richter sollte über eine Qualifikation auf dem betreffenden technischen Gebiet verfügen und dem Spruchkörper auf Einzelfallbasis aus dem Richterpool zugewiesen werden. Unter bestimmten, in der Verfahrensordnung festzulegenden Voraussetzungen können Verfahren in der ersten Instanz mit Zustimmung der Parteien von einem rechtlich qualifizierten Einzelrichter entschieden werden.
18. Die Zuweisung von Richtern sollte auf der Grundlage ihrer jeweiligen rechtlichen oder technischen Fachkenntnisse, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer einschlägigen Erfahrung erfolgen.
19. Mit den Bestimmungen über die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Richter soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem GEPEUP um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Artikels 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt.
GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT BEI KLAGEN UND WIDERKLAGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG
20. Um eine zügige und äußerst effiziente Arbeitsweise der örtlichen und regionalen Kammern zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kammern über eine gewisse Flexibilität bei der Behandlung von Widerklagen auf Nichtigerklärung verfügen.
a) Unmittelbare Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten sollten bei der Zentralkammer eingereicht werden.
b) Im Falle einer Verletzungsklage kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung bei einer örtlichen oder regionalen Kammer eingereicht werden. Die betreffende örtliche oder regionale Kammer kann
i) die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandeln oder
ii) die Widerklage an die Zentralkammer verweisen und entweder die Verletzungsklage verhandeln oder dieses Verfahren aussetzen oder
iii) das gesamte Verfahren mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung an die Zentralkammer verweisen.
VERFAHRENSSPRACHEN
21. Der Übereinkommensentwurf, die Satzung und die Verfahrensordnung sollten Regelungen enthalten, die Fairness und Vorhersehbarkeit der Sprachregelung für die Parteien gewährleisten. Jede Kammer des GEPEUP sollte darüber hinaus in mündlichen Verhandlungen Übersetzungs- und Dolmetschdienste gewährleisten, um die betreffenden Parteien, soweit dies angemessen erscheint, zu unterstützen, insbesondere dann, wenn es sich bei einer der Parteien um ein KMU oder eine private Partei handelt.
22. Die Verfahrenssprache(n) der örtlichen und regionalen Kammern sollte(n) generell die Sprache(n) des Vertragsstaats/der Vertragsstaaten sein, in dem/in denen die Kammern errichtet werden. Die Vertragsstaaten können jedoch eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer örtlichen oder regionalen Kammer bestimmen. Die Verfahrenssprache der Zentralkammer sollte die Sprache sein, in der das Patent erteilt wurde. Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht sollte die Verfahrenssprache der ersten Instanz sein.
23. Spätere Beschlüsse, die die Regelungen hinsichtlich der Verfahrenssprache im Rahmen des GEPEUP-Übereinkommens berühren würden, sollten einstimmig gefasst werden.
ÜBERGANGSZEIT
24. Die Übergangszeit sollte höchstens fünf Jahre nach Inkrafttreten des GEPEUP-Übereinkommens betragen.
25. Während der Übergangszeit können Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung oder der Nichtigerklärung eines europäischen Patents noch vor den einzelstaatlichen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats eingeleitet werden, sofern nach einzelstaatlichem Recht die Zuständigkeit gegeben ist. Verfahren, die am Ende der Übergangszeit vor einem einzelstaatlichen Gericht anhängig sind, sollten weiterhin der Übergangsregelung unterliegen.
26. Sofern nicht bereits Verfahren beim GEPEUP eingeleitet wurden, sollten die Inhaber oder die Anmelder europäischer Patente, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens über das GEPEUP erteilt bzw. angemeldet worden sind, die Möglichkeit haben, eine Ausnahmeregelung von der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit des GEPEUP in Anspruch zu nehmen, sofern dies der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit mitgeteilt wird.
REVISIONSKLAUSEL HINSICHTLICH DER ZUSAMMENSETZUNG DER SPRUCHKÖRPER UND DER WIDERKLAGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG
27. Die Kommission sollte die Funktionsweise, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Bestimmungen über die Zusammensetzung der Spruchkörper der ersten Instanz und die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen oder Widerklagen auf Nichtigerklärung (siehe Nummern 15, 16 und 20) aufmerksam überwachen. Entweder sechs Jahre nach Inkrafttreten des GEPEUP-Übereinkommens oder nachdem eine ausreichende Zahl von Verletzungsverfahren (ungefähr 2000) vom GEPEUP entschieden worden ist – je nachdem, was später eintritt – und in der Folge in regelmäßigen Abständen, sofern erforderlich, sollte die Kommission nach eingehender Konsultation der Nutzer und nach Stellungnahme des GEPEUP einen Bericht mit Empfehlungen zur weiteren Anwendung, Aufhebung oder Änderung der einschlägigen Bestimmungen, über die der Gemischte Ausschuss entscheiden sollte, erstellen.
28. Die Kommission sollte insbesondere alternative Lösungen in Betracht ziehen, mit denen die multinationale Zusammensetzung der Spruchkörper der örtlichen und regionalen Kammern gestärkt würde und mit denen eine Widerklage auf Nichtigerklärung oder, vorbehaltlich der Zustimmung beider Parteien, das gesamte Verfahren an die Zentralkammer verwiesen würde.
GRUNDSÄTZE DER FINANZIERUNG DES GEPEUP
29. Das GEPEUP sollte aus eigenen Einnahmen, d. h. den Gerichtsgebühren, und zumindest in der unter Nummer 24 genannten Übergangszeit, soweit erforderlich, durch Beiträge der Europäischen Union (im Folgenden "EU" genannt) und derjenigen Vertragsstaaten, die keine Mitgliedstaaten sind, finanziert werden.
30. Ein Vertragsstaat, der eine örtliche Kammer errichtet, sollte die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen.
31. Die Gerichtsgebühren sollten vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Kommission festgesetzt werden; der Vorschlag sollte eine Einschätzung der voraussichtlichen Kosten des GEPEUP durch die Kommission beinhalten. Die Höhe der Gerichtsgebühren sollte so festgesetzt werden, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugangs zu dem Gerichtssystem, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, und einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem GEPEUP entstandenen Kosten gewährleistet ist, wobei der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts berücksichtigt werden. Für KMU und Kleinstunternehmen könnten auch gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.
32. Das GEPEUP sollte möglichst effizient und kostensparend organisiert werden und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU und Kleinstunternehmen einen fairen Zugang zum Gerichtssystem sicherstellen.
33. Die Kosten und die Finanzierung des GEPEUP sollten von dem Gemischten Ausschuss regelmäßig überwacht werden, und die Höhe der Gerichtsgebühren sollte im Einklang mit Nummer 31 in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
34. Am Ende der Übergangszeit sollte der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über Kosten und Finanzierung des GEPEUP die Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel der Eigenfinanzierung in Erwägung ziehen.
BEITRITT
35. Zu Beginn sollte der Beitritt von Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, den Vertragsparteien des Europäischen Freihandelsabkommens offenstehen. Nach der Übergangszeit könnte der Gemischte Ausschuss einstimmig beschließen, die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zum Beitritt aufzufordern, falls sie alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts uneingeschränkt umgesetzt und wirksame Strukturen für den Patentschutz geschaffen haben.
II. DAS EU‑PATENT
ÜBERSETZUNGSREGELUNG
36. Der Verordnung über das EU‑Patent sollte eine gesonderte Verordnung zur Regelung der Übersetzungsleistungen im Zusammenhang mit dem EU‑Patent beigefügt werden, die der Rat nach Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig annimmt. Die Verordnung über das EU‑Patent sollte zusammen mit der gesonderten Verordnung zur Regelung der Übersetzungsleistungen im Zusammenhang mit dem EU‑Patent in Kraft treten.
JAHRESGEBÜHREN
37. Die Jahresgebühren für EU‑Patente sollten während der Laufzeit der Patente progressiv gestaltet werden; zusammen mit den während der Antragsphase zu zahlenden Gebühren sollten sie sämtliche mit der Erteilung und Verwaltung des EU‑Patents verbundenen Kosten decken. Die Jahresgebühren wären an das Europäische Patentamt zu entrichten, das 50 % davon einbehält und den verbleibenden Betrag nach einem Verteilungsschlüssel, der für patentbezogene Zwecke angewandt wird, auf die Mitgliedstaaten aufteilt.
38. Sobald die Verordnung über das EU Patent in Kraft tritt, sollten von einem Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation sowohl die exakte Höhe der Jahresgebühren als auch der Verteilungsschlüssel für ihre Zuteilung festgelegt werden. Der Ausschuss sollte sich ausschließlich aus Vertretern der EU und aller Mitgliedstaaten zusammensetzen. Der Standpunkt, den die EU und die Mitgliedstaaten im Ausschuss vertreten, wäre gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung über das EU‑Patent im Rat festzulegen. Die Höhe der Jahresgebühren sollte zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen auch im Hinblick darauf festgesetzt werden, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken. Auch sollte sie die Größe des Marktes, auf den sich das EU‑Patent erstreckt, widerspiegeln und der Höhe der Jahresgebühren für ein durchschnittliches europäisches Patent zum Zeitpunkt der ersten Festlegung durch den Ausschuss vergleichbar sein.
39. Der Verteilungsschlüssel sollte unter Berücksichtigung einer Reihe fairer, gerechter und relevanter Kriterien, etwa des Umfangs an Patenttätigkeiten und der Größe des Marktes, festgelegt werden. Er sollte unter anderem als Ausgleich dafür dienen, dass die Amtssprache keine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, dass der Umfang an Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist oder dass ein Land erst seit kurzem EPÜ-Mitglied ist.
40. Der Ausschuss sollte seine Beschlüsse regelmäßig überprüfen.
DIE ENGERE PARTNERSCHAFT
41. Ziel der engeren Partnerschaft ist die Förderung von Innovationen, indem die Effizienz des Patenterteilungsverfahrens durch Vermeidung von Doppelarbeit und mit dem Ziel einer rascheren Erteilung der Patente verbessert wird, wodurch innovative Produkte und Dienstleistungen schnelleren Marktzugang erhalten und die Kosten für die Anmelder sinken. Im Rahmen der engeren Partnerschaft sollten sowohl das vorhandene Fachwissen der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz genutzt als auch deren Fähigkeiten gestärkt werden, die Qualität des Patentsystems insgesamt künftig zu verbessern.
42. Durch die engere Partnerschaft sollte das Europäische Patentamt in die Lage versetzt werden, unter entsprechenden Voraussetzungen regelmäßig die Ergebnisse von Recherchen zu nutzen, die die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation bei einer nationalen Patentanmeldung durchführen, deren Priorität in der anschließenden Anmeldung eines Europäischen Patents geltend gemacht wird. Die betreffenden Ergebnisse sollten dem Europäischen Patentamt gemäß der Nutzungsregelung des Europäischen Patentamtes zur Verfügung stehen.
43. Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz können eine zentrale Rolle bei der Förderung von Innovationen spielen. All diesen Behörden einschließlich derjenigen, die keine Recherchen im Laufe eines nationalen Patenterteilungsverfahrens durchführen, kann im Rahmen der engeren Partnerschaft eine wesentliche Rolle zukommen, indem sie potentielle Anmelder, u. a. KMU, beraten, Patentinformationen verbreiten und Anmeldungen entgegennehmen.
44. Im Rahmen der engeren Partnerschaft sollte der zentralen Rolle des Europäischen Patentamts bei der Prüfung und Erteilung Europäischer Patente uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Dabei wird erwartet, dass das Europäische Patentamt die von den beteiligten Ämtern geleistete Arbeit berücksichtigt; es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dem Europäischen Patentamt sollte es freistehen, weitere Recherchen durchzuführen. Die Möglichkeit für Antragsteller, ihre Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt einzureichen, sollte im Rahmen der engeren Partnerschaft nicht eingeschränkt werden.
45. Die engere Partnerschaft wäre regelmäßig zu überprüfen, wobei die Stellungnahmen der Nutzer des Patentsystems in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Des Weiteren wäre eine regelmäßige Rückmeldung des Europäischen Patentamts an die beteiligten Ämter über die Art und Weise, wie Rechercheberichte beim Europäischen Patentamt genutzt werden, wesentlich, um eine Feinabstimmung des Rechercheprozesses im Hinblick auf die optimale Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen.
46. Die engere Partnerschaft sollte auf einem europäischen Recherchestandard basieren, der Kriterien für die Qualitätssicherung beinhaltet. Dieser sollte zusätzlich zu den Standards für Recherchen auch solche für Schulungen, Instrumente, Rückmeldungen und Bewertungen u. a. enthalten.
47. Gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung über das EU‑Patent sollte der Standpunkt der EU und der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der engeren Partnerschaft, einschließlich des europäischen Recherchestandards, im Rat festgelegt und anschließend im Zusammenhang mit dem Europäischen Patentnetz, insbesondere der Nutzungsregelung und dem europäischen Qualitätssystem, im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Patentorganisation umgesetzt werden.
48. Die Beteiligung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz an einer engeren Partnerschaft sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, jedoch allen offenstehen. Mit Blick auf eine leichtere Nutzung und Zusammenführung aller verfügbaren Ressourcen sollte die regionale Zusammenarbeit gefördert werden. Zusätzlich sollte die Möglichkeit einer Beschränkung der Beteiligung einer Zentralbehörde für gewerblichen Rechtsschutz auf einen oder mehrere konkrete technische Bereiche weiter geprüft, getestet und bewertet werden.
49. Die jetzt eingeleiteten Schritte sollten unbeschadet künftiger Entwicklungen der engeren Partnerschaft, einschließlich künftiger Modelle zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, erfolgen. Vor diesem Hintergrund sollten das Europäische Patentamt und die Mitgliedstaaten die Wirkungsweise und die weitere Entwicklung der engeren Partnerschaft auf der Grundlage der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen und der Ergebnisse, die die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz bei der Umsetzung der europäischen Recherchestandards erzielt haben, umfassend bewerten.
ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS UND BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN
50. Damit das EU‑Patent in der Praxis umgesetzt werden kann, ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) im erforderlichen Umfang zu ändern. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und umsetzen, einschließlich derjenigen bezüglich des Beitritts der EU zum EPÜ. Änderungen des EPÜ, die in diesem Zusammenhang für erforderlich gehalten werden, sollten zu keinerlei Änderungen des materiellen Patentrechts führen, die nicht mit der Einführung des EU‑Patents in Verbindung stehen."
AUF DEM WEGE ZU EINEM WETTBEWERBSFÄHIGEN, INNOVATIVEN UND ÖKOEFFIZIENTEN EUROPA – Schlussfolgerungen des Rates
Im Anschluss an eine Aussprache hat der Rat die in Dokument 17179/09 enthaltenen Schlussfolgerungen angenommen.
BESSERE RECHTSETZUNG – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat hat die in Dokument 16111/09 enthaltenen Schlussfolgerungen angenommen.
Europäische Privatgesellschaft
Da die für eine Einigung erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte, stellte der Rat fest, dass die Beratungen über den Vorschlag zur Schaffung der Rechtsform für die Europäische Privatgesellschaft (auch "Societas Privata Europaea" oder "SPE" genannt) fortgesetzt werden müssen.
Der Verordnungsentwurf (Dok. 11252/08 ) wurde von der Kommission am 27. Juni 2008 als eine von mehreren Maßnahmen im Rahmen der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa ("Small Business Act" – SBA) vorgelegt. Er wurde seither mehrfach in den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft, und im vergangenen Mai nahm der Rat während einer Aussprache über die Umsetzung des SBA einen Sachstandsbericht (Dok. 9658/09 ) zur Kenntnis.
Mit dem Vorschlag soll ein neues Instrument geschaffen werden, das die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit beschränkter Haftung durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnenmarkt erhöhen soll, indem EU‑weit geltende flexible Gesellschaftsrechtsvorschriften geschaffen und die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften für die Gründung und den Betrieb von KMU gesenkt werden.
PRIORITÄTEN FÜR DEN BINNENMARKT – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat hat die in Dokument 16112/09 enthaltenen Schlussfolgerungen als Beitrag zur Vorbereitung der Lissabon-Agenda für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Beschäftigung für die Zeit nach 2010 angenommen.
SONSTIGES
Beratungen während des Mittagessens über die Automobilindustrie
Der Vorsitz hat Vertreter von General Motors (GM) dazu eingeladen, während eines informellen Essens am Rande der Ratstagung ihre Pläne für die Umstrukturierung des Europageschäfts von GM vorzustellen. Nach dieser Präsentation erörterten die Minister die Lage in der Automobilbranche. Der Vorsitz stellte übereinstimmende Auffassungen zu den nachstehenden Grundsätzen fest:
Fundament einer umstrukturierten europäischen Automobilindustrie müssen einzigartige europäische Stärken wie in erster Linie der Binnenmarkt sowie die Zielvorgaben sein, einen umweltfreundlicheren europäischen Fahrzeugpark zu schaffen, der einen Beitrag zur Erreichung unserer Klimaziele leistet.
Die gesamte Automobilbranche kann von effizienten europaweiten Unternehmensprozessen profitieren, ohne dass staatliche Beihilfen zu Marktverzerrungen führen.
Es ist klar, dass die Hersteller ihre Produktionskapazitäten an die Marktentwicklung anpassen müssen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Dies gilt nicht zuletzt auch für Maßnahmen zur Förderung der technologischen Entwicklung im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms.
Etwaige Finanzhilfen für die Branche sollten auf der Grundlage rein objektiver und wirtschaftlicher Kriterien gewährt und von der Kommission kontinuierlich streng überwacht werden und ihrer Genehmigung bedürfen.
Ein hohes Maß an Transparenz ist ebenso nötig wie der Informationsaustausch; darüber hinaus dürfen geschäftsfremde Faktoren die geografische Verteilung der von GM oder anderen Unternehmen der Automobilindustrie ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht beeinflussen.
Der Informations- und Konsultationspraxis muss Genüge getan werden, und es ist ein sozial verantwortliches Herangehen zu wählen.
Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass ein Subventionswettlauf zwischen den Mitgliedstaaten und eine Zersplitterung des Binnenmarkts vermieden werden.
Die Kommission wurde ersucht, das Vorgehen der EU in dieser Angelegenheit auf der Grundlage dieser Prinzipien weiter zu koordinieren und dabei auch eine Ex‑ante‑Bewertung des Geschäftsplans vorzunehmen sowie die Einhaltung der Beihilfe- und Binnenmarktvorschriften zu prüfen.
Die belgische Delegation hat zu dem Thema einen informatorischen Vermerk (Dok. 16693/09 ) vorgelegt.
Forschungsprojekt für die Ostsee (BONUS‑169)
Die Kommission hat kurz den Vorschlag (siehe Dok. 15234/09 ) erläutert, die Belastungen durch Umweltverschmutzung, Klimawandel, Versauerung, den Raubbau an lebenden Ressourcen und den Verlust an biologischer Vielfalt durch ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprojekt (das Programm "BONUS‑169") zu bekämpfen, das von den EU‑Ländern des Ostseeraums betrieben wird (siehe Dok. 16768/09 ).
Versuchsreaktorprojekt ITER
Der Rat nahm Kenntnis von den Informationen der Kommission über die Ergebnisse der Tagung des Rates der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation am 18./19. November in Cadarache (Frankreich).
Entwicklung von Technologien mit geringen CO 2 -Emissionen (SET-Plan)
Die Kommission hat dem Rat ihre Mitteilung über Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO 2-Emissionen (SET-Plan) erläutert. Der Europäische Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) wurde mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2008 auf den Weg gebracht. Mit ihm wird das Ziel einer zügigeren Entwicklung und umfassenden Anwendung sauberer, nachhaltiger und effizienter Energietechnologien verfolgt, um so zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele, die sich die EU für 2020 gesetzt hat, und zur weltweiten Umstellung auf eine CO 2-arme Wirtschaft bis 2050 beizutragen.
Forschungsprojekt "Extreme Light Infrastructure" (ELI)
Die für Forschung zuständigen Minister der Tschechischen Republik, Ungarns und Rumäniens erklärten ihre Absicht und Bereitschaft, das ELI-Forschungsprojekt aufzubauen, und luden alle Mitgliedstaaten dazu ein, sich an der Initiative (siehe Dok. 16197/09 ) zu beteiligen.
Grenzüberschreitender elektronischer Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU
Die Kommission stellte kurz eine Mitteilung (Dok. 15058/09 ) vor, in der die Auswirkungen des gegenwärtigen politischen Rahmens auf den grenzüberschreitenden Verkauf von Waren über das Internet analysiert werden. Gezeigt wird darin außerdem, dass der elektronische Handel in Europa ungeachtet des beträchtlichen Potenzials für mehr grenzüberschreitenden Handel bislang weitgehend national organisiert ist. In mehreren Politikbereichen wurde eine Reihe rechtlicher Hindernisse ermittelt.
Konferenz "Verbraucherrechte beim Erwerb digitaler Inhalte" (Stockholm, 4. November 2009)
Der Vorsitz unterrichtete den Rat über die Ergebnisse dieser Konferenz 1 .
Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES)
Die Kommission legte einen informatorischen Vermerk (Dok. 16546/09 ) zu ihrer Mitteilung "GMES – Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente" (Dok. 15496/09 ) vor.
Glücksspiele und Wetten in der EU
Der Rat nahm Kenntnis von einem Bericht des Vorsitzes (Dok. 16571/09 ) über den Rechtsrahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU‑Mitgliedstaaten. Der schwedische Vorsitz hat mehrere Expertentreffen veranstaltet, in deren Mittelpunkt der Austausch über bewährte Vorgehensweisen stand. Besonderer Schwerpunkt waren dabei die sozioökonomischen Kosten des Glücksspiels, Maßnahmen bezüglich der Verantwortung bei Glücksspielen sowie Werbeverbote und die Begünstigung von Straftaten.
Vermarktung von Bauprodukten im Binnenmarkt
Der Rat nahm Kenntnis von einem Sachstandsbericht des Vorsitzes über den Stand der Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Dok. 16570/09 ).
Bessere Rechtsetzung: Austausch guter Beispiele
Der Vorsitz stellte kurz die Ergebnisse einer Umfrage vor, bei der die Mitgliedstaaten gebeten wurden, gute Beispiele für Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung und deren Folgen zu benennen (siehe Dok. 16596/09 ).
Google Books
Die Kommission stellte den für Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Ministern einen schriftlichen Bericht über den Entwurf einer Vereinbarung im Zusammenhang mit der anhängigen Sammelklage gegen das Projekt "Google Books" vor. Der Bericht (Dok. 15109/09 ) wurde auch dem am 26./27. November tagenden Rat (Bildung, Jugend und Kultur) vorgelegt.
Arbeitsprogramm des nächsten Vorsitzes
Die spanische Delegation unterrichtete den Rat über das Arbeitsprogramm des spanischen Vorsitzes im ersten Halbjahr 2010 im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit. Das Programm steht im Einklang mit dem kombinierten Programm des spanischen, des belgischen und des ungarischen Vorsitzes für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2011 (siehe Dok. 16771/09 ).
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
BINNENMARKT
Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren – öffentliches Auftragswesen
Der Rat hat beschlossen, die Annahme einer Verordnung zur Anpassung der Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren durch die Kommission nicht abzulehnen. Diese Anpassung betrifft
die Richtlinie 2004/17/EG betreffend Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;
die Richtlinie 2004/18/EG betreffend die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie
die Richtlinie 2009/81/EG betreffend die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN
Umsetzung des Vertrags von Lissabon – Ernennungen
Der Rat hat – im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der nächsten Kommission José Manuel Durăo Barroso – gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags von Lissabon die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die der Rat für den Zeitraum vom Ende der Amtszeit der gegenwärtigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 als Mitglieder der Kommission vorschlägt (Dok. 16937/09 ).
Außerdem ernannte der Europäische Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission und gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags von Lissabon Catherine Ashton zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für den Zeitraum vom Ende der Amtszeit der gegenwärtigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 (Dok. 1/09 ).
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Vertrags von Lissabon stellen sich der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.
LANDWIRTSCHAFT
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – Regelungsverfahren mit Kontrolle
Der Rat beschloss, die Annahme einer Richtlinie durch die Kommission zur Anpassung mehrerer Richtlinien über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt nicht abzulehnen. Nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle kann der Rat – auch wenn der Regelungsausschuss die beabsichtigten Maßnahmen zuvor befürwortet hat – die Annahme eines Rechtsakts durch die Kommission ablehnen, wenn dieser über die für die Kommission vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder mit dem Ziel und dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder aber gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt.
Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sowie Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter.