MEMO/09/203
Brüssel, 27. April 2009
Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet, bedeutet nicht, dass ihr schlüssige Beweise für Zuwiderhandlungen vorliegen, sondern nur, dass sie die betreffenden Fälle vorrangig behandeln wird.
Die Verteidigungsrechte der Unternehmen bleiben uneingeschränkt gewahrt.
Für den Abschluss von Kartellverfahren gibt es keine feste Frist. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren wie der Komplexität des jeweiligen Falles, der Mitwirkung der betroffenen Unternehmen und der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ab.
Gründe für die Einleitung der Verfahren
Es handelt sich um zwei getrennte Fälle, die gesondert untersucht werden und beispielhaft sind für die Bedenken der Kommission bezüglich der Marktlage in den neuen Mitgliedstaaten, wo die Entwicklung des Wettbewerbs bisher noch nicht weit vorangeschritten ist (siehe SPEECH/08/658).
Der Fall Slovak Telekom
Bei der Untersuchung der Kommission geht es um den Verdacht auf Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktur und auf das Vorliegen einer Preis-Kosten-Schere (zu geringe Spanne zwischen den Endkunden- und den Großhandelspreisen von Slovak Telekom) im Zusammenhang mit der Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung, wodurch die Nutzung der Infrastruktur von Slovak Telekom für alternative Anbieter kaum rentabel ist. Die Kommission wird ferner die Möglichkeit einer Preis-Kosten-Schere und anderer missbräuchlicher Verhaltensweisen im Bereich anderer Zugangsdienste auf Vorleistungs- und Endkundenebene in der Slowakei prüfen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, könnte ein nach Artikel 82 EG-Vertrag unzulässiger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen.
Der Fall Telekomunikacja Polska
In diesem Fall wird die Kommission dem Verdacht auf die Verweigerung des Unternehmens nachgehen, anderen Marktteilnehmern den Bitstromzugang zu gewähren und die Teilnehmeranschlüsse zu entbündeln. Sie wird insbesondere Praktiken untersuchen, die Wettbewerber daran hindern, problemlos Breitbanddienste auf der Grundlage des Bitstromzugangs oder entbündelter Teilnehmeranschlüsse auf dem nachgelagerten Markt anzubieten. Geprüft wird auch der Verdacht auf andere, nicht preisbezogene Verdrängungspraktiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsdiensten auf Vorleistungsebene, die die Möglichkeiten anderer Betreiber, mit dem Ex-Monopolisten zu konkurrieren, einschränken könnten. Sollte sich der Verdacht gegen Telekomunikacja Polska bestätigen, könnte ein nach Artikel 82 EG-Vertrag unzulässiger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen.
Rechtsgrundlage der Entscheidungen zur Verfahrenseinleitung
Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt bilden Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission.
Nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 entfällt mit der Einleitung von Verfahren durch die Kommission die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in derselben Sache. In Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, welche die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 kann die Kommission jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen, der Beschluss muss jedoch spätestens bis zur Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder einer vorläufigen Beurteilung ergehen. In beiden vorliegenden Fällen hat die Kommission das Verfahren bereits vorher eingeleitet.
Die Kommission kann die Einleitung des Verfahrens in geeigneter Weise bekannt machen, nachdem sie die betroffenen Parteien davon in Kenntnis gesetzt hat.