MEMO/06/256
Brüssel, den 28. Juni 2006
(siehe auch IP/06/857)
Beeinflussen die Leitlinien die Obergrenze der Geldbußen, die verhängt werden dürfen?
Nein. Die Obergrenze der Geldbußen, die gegen Unternehmen verhängt werden dürfen, ist in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegt (10 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr).
Wie werden sich die neuen Leitlinien auf die Höhe der Geldbußen auswirken ?
Mit den neuen Leitlinien wird die (seit 1998 angewandte) bisherige Methodik zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verfeinert. Sie bilden den neuen Rahmen für die Festsetzung der Geldbußen. Dabei ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, so dass es theoretisch nicht möglich ist, eine Aussage zu den Auswirkungen der überarbeiteten Leitlinien auf die Höhe der Geldbuße im Einzelfall zu treffen. Die wichtigsten Veränderungen, die vorgenommen wurden, bedeuten jedoch, dass Unternehmen, die an einer langen Zuwiderhandlung auf einem großen Markt beteiligt waren, mit deutlich höheren Geldbußen als bisher rechnen müssen.
Welches sind die Hauptunterschiede im Vergleich zu den aktuellen Leitlinien ?
Sind die Leitlinien für die nationalen Wettbewerbsbehörden verbindlich?
Nein. Die nationalen Wettbewerbsbehörden können ihre Politik in Bezug auf Geldbußen nach eigenem Ermessen bestimmen, und zwar auch bei Entscheidungen nach Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.
Wie verhalten sich die neuen Leitlinien zur Festsetzung der Geldbußen zu der Kronzeugenregelung ?
Die neuen Leitlinien zur Festsetzung der Geldbußen legen die Methodik für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen fest, welche die Kommission gegen Unternehmen oder Organisationen (Kartelle, andere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) verhängt, die gegen das Kartellrecht der EU verstoßen.
Die Kronzeugenregelung dient einem unterschiedlichen Zweck, nämlich der
“Belohnung” von Unternehmen, die in Kartellsachen mit der Kommission
kooperieren, was eine Befreiung von der nach den heute verabschiedeten
Leitlinien festgesetzten Geldbuße oder eine Reduzierung derselben
rechtfertigt. Die Kronzeugenregelung von 2002 bleibt daher unberührt und
gilt fort.
Ein Änderungsentwurf zu der Kronzeugenregelung wurde zur
öffentlichen Begutachtung veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/leniency.html
Wann werden die neuen Leitlinien veröffentlicht ?
Die neuen
Leitlinien zur Festsetzung der Geldbußen sollen in Kürze,
voraussichtlich binnen zwei Monaten, im Amtsblatt der EU veröffentlicht
werden. Sie liegen bereits in deutsch, englisch und französisch auf der
Webseite der GD Wettbewerb vor.
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/fines.html
Ab wann werden die neuen Leitlinien angewandt ?
Die neuen Leitlinien werden auf alle Geldbußen im Zusammenhang mit Entscheidungen in Kartellsachen angewandt, für die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Parteien gerichtet wurde. Da die betroffenen Unternehmen, falls sie dies wünschen, mündlich oder schriftlich Einspruch einlegen können, dürften die ersten Entscheidungen unter Anwendung der neuen Regelung erst in ein paar Monaten erlassen werden.
Gelten die Leitlinien auch für die von der Kommission verhängten Geldbußen wegen Nichteinhaltung einer Entscheidung (Zwangsgelder nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) ?
Nein, die Leitlinien betreffen nur die Geldbußen im Rahmen von Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht.
Was geschieht mit den Erlösen aus den Geldbußen ?
Die Beträge der Geldbußen fließen in den Gemeinschaftshaushalt. Sie tragen so zur Finanzierung der Europäischen Union bei und entlasten den Steuerzahler.