MEMO/05/493
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Was ist ein Kartell?
Ein Kartell ist eine geheime Absprache zwischen Unternehmen eines Wirtschaftszweiges zur Einschränkung des Wettbewerbs und zur besseren Kontrolle des Marktes. Die Absprache kann die verschiedensten Formen annehmen, betrifft jedoch überwiegend die Verkaufspreise bzw. ihre Erhöhung, die Einschränkung des Absatzes oder der Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Kunden oder der Märkte und die Abstimmung bei den sonstigen mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Geschäftsbedingungen.
Warum sind Kartelle schädlich für die Volkswirtschaft?
Die Kartellteilnehmer können im Schutz ihrer rechtswidrigen Absprachen davon absehen, neue Qualitätsprodukte oder –dienstleistungen zu Wettbewerbspreisen auf den Markt zu bringen. Die Rechnung dafür müssen die Kunden bezahlen, in erster Linie die Verbraucher, die einen höheren Preis für eine geringere Qualität und eine eingeschränkte Auswahl entrichten müssen, oder andere Unternehmen. Wenn andere Unternehmen betroffen sind, leidet darunter die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft und die Beschäftigung.
Auf welcher Rechtsgrundlage geht die Kommission gegen Kartelle vor?
Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft untersagt Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Wenn Unternehmen gegen diese Vorschrift verstoßen, können Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Umsatzes festgesetzt werden.
Wohin fließen die Einkünfte aus den Geldbußen?
Der Betrag der Geldbußen wird in den Haushalt der Gemeinschaft eingezahlt. Er trägt zur Finanzierung der Europäischen Union bei und hilft, Einsparungen bei den Abgaben der Steuerpflichtigen vorzunehmen.
Hat die Kommission das letzte Wort?
Gegen Kartellentscheidungen kann vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden. Die Entscheidungen der Kommission werden daraufhin von diesen beiden Gerichten eingehend geprüft, die befugt sind, die Geldbußen zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, wenn sie dies für erforderlich halten.
Gibt es die Ermäßigung oder Befreiung von einer Geldbuße?
Das erste Unternehmen, das der Kommission Nachweise für das Bestehen eines Kartells liefert, kann von der Entrichtung einer gegen es festzusetzenden Geldbuße freigestellt werden. Eine Geldbuße kann ermäßigt werden, wenn andere Unternehmen der Kommission nützliche Informationen vorlegen. Dieses Vorgehen hat sich als sehr ergiebig bei der Aufdeckung von Kartellen erwiesen, hindert die Kommission jedoch nicht daran, Untersuchungen von Amts wegen einzuleiten. Zusätzliche Auskünfte hierzu siehe IP/02/247 und MEMO/02/23.
Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um ihrem Vorgehen gegen Kartelle Nachdruck zu verleihen?
Seit Juni 2005 gibt es bei der Generaldirektion für Wettbewerb die Direktion F, die aus 60 Personen besteht, und sich ausschließlich mit der Aufdeckung und Bekämpfung von Kartellen beschäftigt.
Was können Verbraucher unternehmen, die Opfer unrechtmäßiger Absprachen geworden sind?
Unternehmen oder Einzelpersonen, die durch untersagte Vorgehensweisen der beschriebenen Art geschädigt wurden, können sich an ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wenden, um auf Schadenersatz in Zusammenhang mit diesen Vorgehensweisen zu klagen. Die von der Kommission festgesetzten Geldbußen unterscheiden sich von dem von nationalen Gerichten zugesprochenen Schadenersatz. Schadenersatzklagen vor den nationalen Gerichten haben zwar auch eine abschreckende Wirkungen, ihr Hauptzweck besteht jedoch darin, den Opfern eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die erlittenen Schäden wiedergutzumachen. Im Dezember 2005 soll ein Grünbuch veröffentlicht werden, mit dem Schadenersatzklagen vor den nationalen Gerichten erleichtert werden sollen.
Welches sind die zehn höchsten von der Kommission in Kartellverfahren festgesetzten Geldbußen?
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Unternehmen
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Geldbuße (€)
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Jahr
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Hoffmann-La Roche AG (IP/01/1625)
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462.000.000
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2001
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BASF AG1 (IP/01/1625)
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296.160.000
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2001
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Lafarge SA1 (IP/02/1744)
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249.600.000
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2002
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Arjo Wiggins Appleton PLC1 (IP/01/1892)
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184.270.000
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2001
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BPB PLC1 (IP/02/1744)
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138.600.000
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2002
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Degussa AG1 (IP/02/976)
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118.125.000
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2002
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Hoechst AG1 (IP/03/1330)
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99.000.000
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2003
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Gebrüder Knauf KG1 (IP/02/1744)
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85.800.000
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2002
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Akzo Nobel NV1 (IP/05/61)
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84.380.000
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2005
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SGL Carbon AG2 (IP/01/1010)
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69.114.000
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2001
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1 Berufungsklage vor dem GeI
2 Nach Beschluss des Gerichts erster Instanz
Die von der Kommission in den vergangen drei Jahren festgesetzten Geldbußen :
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Jahr
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Wirtschaftszweig
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Anzahl der beteiligten Unternehmen
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Geldbuße insgesamt (€)
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2005
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Chemikalien für Gummi (IP/05/1656)
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4
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75.860.000
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2005
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Industriesäcke (IP/05/1508)
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16
|
290.710.000
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2005
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Italienischer Tabak (IP/05/1315)
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8
|
56.052.000
|
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2005
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Industriegarn (IP/05/1140)
|
11
|
43.497.000
|
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2005
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Monochloressigsäure (IP/05/61)
|
5
|
216.910.000
|
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2004
|
Cholinchlorid (IP/04/1454)
|
6
|
66.340.000
|
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2004
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Kurzwaren (IP/04/1313)
|
3
|
60.000.000
|
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2004
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Spanischer Tabak (IP/04/1256)
|
9
|
20.038.000
|
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2004
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Französisches Bier (IP/04/1153)
|
2
|
2.500.000
|
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2004
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Natriumgluconat (IP/01/1355)
|
1
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19.040.000
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2004
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Kupfersanitärrohre (IP/04/1065)
|
12
|
222.291.100
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2003
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Industrierohre (IP/03/1746)
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5
|
78.730.000
|
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2003
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Organische Peroxide (IP/03/1700)
|
6
|
69.531.000
|
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2003
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Kohlenstoff- und Graphiterzeugnisse (IP/03/1651)
|
6
|
101.440.000
|
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2003
|
Sorbate (IP/03/1330)
|
5
|
138.400.000
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2003
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Rindfleisch (IP/03/479)
|
6
|
16.680.000
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