IP/98/999
Brüssel, den 18. November 1998
Elektronischer Geschäftsverkehr: Kommission legt Vorschlag für einen Rechtsrahmen vor
Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der ein kohärenter Rechtsrahmen für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt geschaffen werden soll. Mit der Richtlinie würde sichergestellt, daß Dienste der Informationsgesellschaft in den Genuß der dem Binnenmarkt zugrundeliegenden Prinzipien der Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit kommen. Die Dienste können überall in der Union angeboten werden, wenn die Anbieter die rechtlichen Anforderungen ihres Herkunftslandes erfüllen. Dienste der Informationsgesellschaft sind definiert als Dienstleistungen, die gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf eines Empfängers (Nutzers) erbracht werden. Neue, harmonisierte Vorschriften würden durch die Richtlinie nur in den Bereichen eingeführt, wo sie unbedingt notwendig sind, damit Unternehmen und Bürger über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg überall in der EU Dienste der Informationsgesellschaft anbieten und in Anspruch nehmen können. Dies betrifft insbesondere die Definition der Niederlassung von Diensteanbietern, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit der Vermittler, die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und die Rolle der nationalen Behörden. In anderen Bereichen gründet sich die Richtlinie auf bereits vorhandene Rechtsinstrumente der Gemeinschaft, die eine Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorsehen. Die Richtlinie würde nur für innerhalb der EU niedergelassene Diensteanbieter gelten, nicht aber für Anbieter, die in dritten Ländern niedergelassen sind.
"Zusammen mit der einheitlichen Währung bietet der Rechtsrahmen des Binnenmarktes der Europäischen Union eine einzigartige Chance, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern", erläuterte Binnenmarktkommissar Mario Monti. "Der elektronische Geschäftsverkehr eröffnet den Verbrauchern eine neue Dimension des Binnenmarktes, denn sie können leichter zwischen Waren und Dienstleistungen in besserer Qualität und zu niedrigeren Preisen auswählen. Der elektronische Geschäftsverkehr bringt neue Impulse für Handel, Innovationsgeist und Wettbewerbsfähigkeit mit sich und läßt dauerhafte Arbeitsplätze entstehen. Die Richtlinie dürfte dafür sorgen, daß die Union die Chancen des elektronischen Geschäftsverkehrs voll nutzen kann, indem sie das Vertrauen der Verbraucher festigt und den Anbietern Rechtssicherheit gibt, und zwar ohne übermäßige Reglementierung".
Weltweit stellt der elektronische Geschäftsverkehr einen äußerst rasch wachsenden Markt dar, der im Jahre 2000 einen Umsatz von 200 Mrd. ECU erzielen könnte. Ende 1996 waren auf der ganzen Welt 86 Mio. Menschen über das Internet miteinander verbunden, und bis zum Jahre 2000 dürfte sich diese Zahl auf 250 Mio. erhöhen. Innerhalb der EU wurden von 1995 bis 1997 schätzungsweise 400 000 mit Diensten der Informationsgesellschaft zusammenhängende Arbeitsplätze geschaffen; einer von vier neuen Arbeitsplätzen ist mit diesen Tätigkeiten verknüpft.
Regelungsbereich
Der Richtlinienvorschlag, der auf die Mitteilung der Kommission über den elektronischen Geschäftsverkehr von April 1997 zurückgeht (siehe IP/97/313), bezieht sich auf alle Dienste der Informationsgesellschaft, also sowohl für Unternehmens- als auch für Verbraucherkunden; einbezogen sind auch für den Nutzer kostenlosen Dienste, die z.B. über Werbeeinnahmen oder Sponsorgelder finanziert werden, sowie Dienste, die Transaktionen übers Netz ermöglichen, wie z.B. das interaktive "Teleshopping" und der "On-line"-Versandhandel. Von der Richtlinie erfaßt würden u.a. "On-line"-Zeitungen, "On-line"-Datenbanken, "On-line"-Finanzdienstleistungen, "On-line"-Dienste freier Berufe (von Rechtsanwälten, Ärzten, Unternehmensberatern, Immobilienmaklern usw.), "On-line"-Unterhaltung wie Video auf Abruf, "On-line"-Direktmarketing und -Werbung sowie Dienste, die Zugang zum weltweiten Rechnerverbund eröffnen.
Niederlassung/Beaufsichtigung/Transparenz
In der Vorlage wird als Ort der Niederlassung des Anbieters der Ort definiert, an dem der Anbieter mittels einer festen Einrichtung eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; nicht ausschlaggebend ist also, wo sich Internet-Seiten oder Server bzw. der Briefkasten des Anbieters befinden. Diese Definition gründet sich auf die Grundsätze des EG-Vertrags (Artikel 52) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Mit einer solchen Regelung würde die derzeitige Rechtsunsicherheit beseitigt, und die Anbieter könnten sich der Beaufsichtigung nicht mehr entziehen, da sie ihr im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung unterlägen. Die Richtlinie würde es den Mitgliedstaaten untersagen, Diensten der Informationsgesellschaft bestimmte Zulassungsverfahren aufzuerlegen, die für vergleichbare, aber auf andere Weise erbrachte Dienstleistungen nicht gelten. Außerdem hätten die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie die Diensteanbieter zu verpflichten, Kunden und zuständigen Behörden ständig leichten Zugriff auf grundlegende Informationen über ihre Tätigkeit zu ermöglichen (Namen und Anschrift des Anbieters, "e-Mail"-Adresse, Handelsregisternummer, gegebenenfalls Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufs und Mitgliedschaft einer Berufsvereinigung, Mehrwertsteuernummer usw.).
Elektronische Verträge
Damit sich das Potential des elektronischen Geschäftsverkehrs voll entfalten kann, darf der elektronische Abschluß von Verträgen nicht durch unangemessene Anforderungen (z.B. Papierform für Verträge) eingeschränkt werden. Aufgrund der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten also gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften dahingehend anzupassen, daß Verbote und Beschränkungen für den Einsatz elektronischer Medien beim Vertragsabschluß aufgehoben werden. Außerdem würde Rechtssicherheit geschaffen, da für bestimmte Situationen klargestellt wäre, ab welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen ist, ohne irgendeinen Eingriff in die Vertragsfreiheit. Diese Bestimmungen würden die vorgeschlagene Richtlinie über elektronische Signaturen (siehe IP/98/423) ergänzen.
Verantwortlichkeit der Vermittler
Soll elektronischer Geschäftsverkehr erleichtert werden, so muß geklärt sein, inwieweit Diensteanbieter für die Übertragung und Speicherung von Informationen Dritter verantwortlich ist (also in den Fällen, in denen der Anbieter als "Vermittler" auftritt). Um hier noch bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten jeweils unterschiedlich vorgehen, sieht der Richtlinientext vor, daß der Anbieter solange nicht verantwortlich ist, wie er eine bloße passive "Vermittlungsfunktion" für Informationen Dritter ausübt; für andere Vermittlertätigkeiten wie die Speicherung von Information würde die Verantwortlichkeit des Anbieters beschränkt. Die unterschiedlichen Interessen, die hier im Spiele sind, werden durch die vorgeschlagene Regelung in ausgewogener Weise berücksichtigt, was die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten fördert und die Gefahren ungesetzlicher Aktivitäten im Netz verringert.
Kommerzielle Kommunikation
Für die verschiedenen Formen der kommerziellen Kommunikation wie Werbung und Direktmarketing, die Kernbestandteil der meisten Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs sind, würden durch die vorgeschlagene Richtlinie klar definierte Regel eingeführt. In der Vorlage wird definiert, worin kommerzielle Kommunikation besteht, und sie wird bestimmten Transparenzerfordernissen unterworfen, die das Vertrauen der Verbraucher und lautere Geschäftspraktiken gewährleisten. Damit die Verbraucher umstandslos auf unerwünschte Formen der kommerziellen Kommunikation reagieren können, verlangt der Richtlinientext, daß kommerzielle Kommunikation per elektronische Post klar als solche zu erkennen ist. Für reglementierte Berufe (Rechtsanwälte, Unternehmensberater usw.) wird in der Vorlage der allgemeine Grundsatz niedergelegt, daß die Erbringung von Dienstleistungen übers Netz zugelassen ist und daß Freiberufler nicht durch innerstaatliche werberechtliche Vorschriften von der Verwendung von Internet-Seiten abgehalten werden dürfen. Jedoch hätten die reglementierten Berufe bestimmte berufsethische bzw. standesrechtliche Regeln zu beachten: diese sollten in Verhaltenskodizes niedergelegt werden, die von den entsprechenden Berufsorganisationen aufzustellen wären.
Rechtsdurchsetzung
Die Vorlage folgt dem Ansatz, keine neuen Regeln zu erfinden, sondern dafür zu sorgen, daß die bestehenden Normen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten tatsächlich zur Anwendung gelangen. Effektivere Mechanismen zur Rechtsdurchsetzung tragen zur Entwicklung eines echten Binnenmarktes bei, der ja auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Deswegen zielt die Vorlage darauf ab, die Einführung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene und die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Errichtung alternativer Systeme zur effektiven Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. Aus ähnlichen Gründen wird in der vorgeschlagenen Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlangt, den Gegebenheiten des elektronischen Mediums gerecht werdende Möglichkeiten zur raschen und effektiven Klageerhebung zu schaffen und dafür zu sorgen, daß Verstöße gegen die Richtlinie auf sowohl verhältnismäßige als auch wirksame Weise geahndet werden.
Gegenseitige Anerkennung/Ausnahmeregelungen
Mit der Richtlinie würde klargestellt, daß das Binnenmarktprinzip der gegenseitigen Anerkennung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Grundsatz der Kontrolle durch das Herkunftsland für Dienste der Informationsgesellschaft gelten, so daß die Dienste, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat aus angeboten werden, nicht aus Gründen eingeschränkt werden dürfen, die den von der Richtlinie geregelten Bereich betreffen. Nicht in diesen Bereich fallen das Steuerwesen, personenbezogene Daten (geregelt durch Richtlinie 95/46, siehe IP/98/925), Notartätigkeiten, Vertretung und Verteidigung von Klienten vor Gericht, Glücksspiele usw. Außerdem gilt die vorgeschlagene Richtlinie unbeschadet der Anwendung des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Übereinkommen") und des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Schuldvertragsübereinkommen").
Die Mitgliedstaaten hätten aufgrund der vorgeschlagenen Richtlinie das Recht, in einzelnen Fällen gegen Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem anderen Mitgliedstaat aus angeboten werden, Beschränkungen zu verhängen, wenn dies erforderlich ist, um das allgemeine Interesse zu schützen (aus Gründen des Jugendschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Ordnung und des Verbraucherschutzes, und um Rassenhaß, Aufstachelung zum Haß gegen konfessionelle und ethnische Gruppen und Angriffe gegen die Menschenwürde (sexuelle Erniedrigung) zu bekämpfen). Jedoch muß dabei Verhältnismäßigkeit gegenüber dem beabsichtigten Zweck gewahrt sein. Außer in dringlichen Fällen können entsprechende Beschränkungen im übrigen erst dann verhängt werden, wenn
In dringlichen Fällen wären Kommission und Mitgliedstaat des Anbieters so rasch wie möglich über die Gründe für die Beschränkungen (und für das Eilverfahren) zu unterrichten.
Hält die Kommission geplante oder bereits verhängte Beschränkungen für nicht gerechtfertigt, so hätte der betreffende Mitgliedstaat von ihnen Abstand zu nehmen bzw. sie unverzüglich aufzuheben.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über einen Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird dem Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat zur Verabschiedung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt.