Die Richtlinie über den Rechtschutz von Datenbanken wurde am 26. Februar vom EU-Ministerrat endgültig erlassen. Die Richtlinie schafft ein neues, 15 Jahre gültiges ausschließliches Recht 'sui generis' für Urheber von Datenbanken, um ihre zeitlichen, finanziellen und personellen Investitionen unabhängig davon zu schützen, ob die Datenbank selbst innovativ ist. Die Richtlinie harmonisiert auch das auf die Struktur von Datenbanken anwendbare Urheberrecht. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten sowohl für elektronische als auch für nicht-elektronische Datenbanken. "Diese umfassende innovative Maßnahme wird ein angemessenes Schutzniveau für Hersteller von Datenbanken und Investoren in der gesamten EU sicherstellen", erklärte das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Mario Monti. "Ein solcher Schutz ist für die Förderung der Investitionen von wesentlicher Bedeutung, die erforderlich sind, um die Informationsgesellschaft in Europa zu einer kommerziell tragfähigen Realität zu machen. Mit Erlaß dieser Richtlinie hat die EU in diesem Bereich für den Rest der Welt ein Beispiel gesetzt." Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 umzusetzen. Im Rahmen der Informationsgesellschaft erhält der Schutz von Datenbanken immer mehr Bedeutung, da die meisten Dienstleistungen ausgehend von einer on-line oder off-line verfügbaren elektronischen Datenbank bereitgestellt werden (CD-ROM, CD-i usw.). Auch bei der Schaffung neuer Multimedia-Produkte werden Datenbanken eine wichtige Rolle spielen. Deshalb muß die EU ein klares, genau definiertes Schutzniveau für Datenbanken vorsehen, um ein attraktives Umfeld für Investitionen zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen der Nutzer zu wahren. Hauptziel dieser neuen Richtlinie ist die Einführung eines neuen ausschließlichen Wirtschaftsrechts zum Schutz substantieller Investitionen durch die Hersteller von Datenbanken. Dieses neue Recht 'sui generis' wird für Urheber von Datenbanken garantiert, um ihre zeitlichen, finanziellen und personellen Investitionen in den Aufbau einer Datenbank unabhängig davon zu schützen, ob die Datenbank selbst innovativ ist. Die Richtlinie harmonisiert ferner Teile des Urheberrechts, die auf die Struktur von Datenbanken Anwendung finden. Die neue Richtlinie wird die Hersteller von Datenbanken in die Lage versetzen, die Entnahme und/oder Weiterverwendung des gesamten Inhalts einer Datenbank oder Teile ihres Inhalts durch Dritte zu verbieten. Diese neue Form des Schutzes dürfte allerdings die Rechte traditioneller Rechtsinhaber, insbesondere der Urheber von in den Inhalt einer Datenbank aufgenommenen Werken nicht beeinträchtigen. Der Schutz 'sui generis' gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren, der verlängert werden kann, wenn neue substantielle Investitionen erfolgen. Für alle in der Gemeinschaft hergestellten Datenbanken gilt im Binnenmarkt dasselbe Schutzniveau. Ein solcher Schutz kann in Zukunft auf in Drittländern hergestellte Datenbanken ausgedehnt werden, wenn deren Rechtsvorschriften ein entsprechendes Schutzniveau für Datenbanken aus der Gemeinschaft vorsehen. Die Richtlinie schafft ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Hersteller von Datenbanken und den legitimen Interessen ihrer Nutzer. Besonders berücksichtigt wurden Situationen, in denen die Entnahme des Inhalts einer Datenbank für Unterrichtszwecke sowie für wissenschaftliche Forschung erforderlich ist. Diese gesetzliche Neuerung wird bei den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft sowie in internationalen Gremien, die sich mit Rechten des geistigen Eigentums befassen, voraussichtlich auf lebhaftes Interesse stoßen. ***