Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung zum Urheberrecht und zu den
verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft angenommen. Die
Mitteilung, die die Folgearbeiten zum Grünbuch vom Juli 1995 enthält,
beschreibt die gesetzgeberischen Initiativen, die erforderlich sind, um
überall in der Europäischen Union gleiche Ausgangsvoraussetzungen für den
Urheberschutz im europäischen Binnenmarkt zu schaffen, und stellt diese in
einen Gesamtzusammenhang. Gleiche Rahmenbedingungen sind für den Erfolg der
Informationsgesellschaft in der EU unerläßlich, da die Inhalte der meisten
neuen interaktiven Dienste urheberrechtlich geschützt sind. Die EU-
Maßnahmen, die im ersten Halbjahr 1997 vorgeschlagen werden sollen,
konzentrieren sich auf das Vervielfältigungsrecht, On-line-Dienste, die
Verbreitung geschützter Inhalte sowie auf den Schutz von Antikopiersystemen
u.ä. Parallel dazu sind Initiativen auf internationaler Ebene geplant, über
die derzeit noch verhandelt wird.
Binnenmarktkommissar Mario MONTI, auf dessen Initiative die Mitteilung
angenommen wurde, erklärte hierzu: "Wir müssen die Basis dafür schaffen, daß
die Informationsgesellschaft für Investoren, Rechtsinhaber,
Nutzungsberechtigte und Verbraucher ein Erfolg wird, und gleichzeitig dafür
sorgen, daß sowohl dem Binnenmarkt als auch den multilateralen Initiativen
weltweit Rechnung getragen wird."
In ihrer Mitteilung geht die Kommission auf sämtliche im Grünbuch
angesprochenen Themen ein und nennt vier Bereiche, die vorrangig geregelt
werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten
und/oder erhebliche Hindernisse für den Handel mit urheberrechtlich
geschützten Waren und Dienstleistungen zu beseitigen:
* Vervielfältigungsrecht: Das Vervielfältigungsrecht nimmt im Urheberrecht
seit jeher eine zentrale Stellung ein. Seine Bedeutung wird im neuen
Kontext der Informationsgesellschaft noch zunehmen. Urheberrechtlich
geschütztes Material, das in eine elektronische Form umgewandelt und
digital übertragen wird, ist einer unerlaubten Vervielfältigung sehr viel
stärker ausgesetzt als früher.
Angesichts der Entwicklung neuer Vervielfältigungsformen - wie das Scannen
eines gedruckten Werks, das Laden und/oder Speichern von digitalisiertem
Material (z.B. Text, Musik und Video) in einem Computerspeicher oder einem
anderen elektronischen System - muß der Schutzgegenstand klar definiert
und ein gleichwertiges Schutzniveau in der gesamten EU geschaffen werden.
Die Kommission wird daher der weiteren Harmonisierung des
Vervielfältigungsrechts Vorrang einräumen. Von größter Bedeutung ist dabei
die Harmonisierung der Schranken/Ausnahmen des Vervielfältigungsrechts.
Die gegenwärtigen Unterschiede in der Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung der
einzelnen Mitgliedstaaten, die vom unbegrenzten Ausschließlichkeitsrecht
über die Reduzierung des Ausschließlichkeitsrechts auf einen bloßen
Vergütungsanspruch (Zwangslizenz) bis zur Zulassung von bestimmten
Vervielfältigungsvorgängen ohne Entgelt ("fair use"-Ausnahmen) reichen,
müssen angesichts der neuen elektronischen Möglichkeiten neu bewertet und
weiter harmonisiert werden.
* Recht der öffentlichen Wiedergabe: Der Markt für Dienstleistungen "auf
Abruf" wird aufgrund der erwarteten weiteren technologischen Entwicklungen
als einer der Hauptwachstumsbereiche angesehen. Dienstleistungen "auf
Abruf" zeichnen sich dadurch aus, daß digital gespeicherte Inhalte (z.B.
Texte, Filme, Tonaufnahmen, Software oder Datenbanken) der Öffentlichkeit
oder einzelnen Personen derart zugänglich gemacht werden, daß diese darauf
Zugriff haben und die Übertragung zeitlich und örtlich individuell
anfordern können.
Da die Verwertung geschützter Werke und Leistungen im Rahmen solcher
Dienstleistungen "auf Abruf" weitgehend auf europäische Märkte und einen
klaren, kohärenten Rechtsschutz in allen Mitgliedstaaten angewiesen ist,
müssen die Rechtsvorschriften für Übertragungen "auf Abruf" vorrangig
harmonisiert werden.
Die Kommission schlägt vor, digitale Übertragungen "auf Abruf" auf der
Grundlage eines weiter harmonisierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe
zu schützen. Dieses Recht schließt die "individuelle Verfügbarmachung
eines Werk und einer geschützten Leistung an einzelne Mitglieder der
Öffentlichkeit" ein. Die Schranken dieses Rechts sollen ebenfalls nach
dem Vorbild des Verbreitungsrechts harmonisiert werden.
* Rechtsschutz für Antikopiersysteme: Die Digitalisierung birgt nicht nur
neue Risiken für die Inhaber von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten, sondern macht es auch potentiell einfacher,
Verwertungshandlungen durch Zugangskontroll-, Identifikations- und
Vervielfältigungsschutzsysteme zu überwachen.
Der Erfolg solcher Systeme oder Vorrichtungen, die von der
Privatwirtschaft zum Teil schon entwickelt worden sind, wird davon
abhängen, inwieweit ein rechtlicher Schutz gegen Handlungen wie die
Umgehung, Verletzung oder Manipulation solcher Systeme besteht.
Es sind daher Regelungen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um den
rechtlichen Schutz der Integrität von technischen Identifikations- und
Schutzsystemen zu harmonisieren.
* Verbreitungsrecht: Das Verbreitungsrecht setzt für jede Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken eines Werks die Einwilligung des Urhebers voraus.
Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen beträchtliche Unterschiede, was den
genauen Umfang und die Beschränkungen dieses Rechts anbelangt,
insbesondere im Hinblick auf seine Erschöpfung. Das Verbreitungsrecht kann
als erschöpft betrachtet werden, sobald Vervielfältigungsstücke mit
Zustimmung des Rechtsinhabers auf den Markt gebracht worden sind.
In einigen Mitgliedstaaten ist jedoch zumindest in bestimmten Fällen
keinerlei Erschöpfung des Verbreitungsrechts vorgesehen, während in
anderen Mitgliedstaaten die Erschöpfung eintritt, auch wenn die erste
legale Verbreitungshandlung außerhalb der Gemeinschaft stattgefunden hat
("internationale Erschöpfung"). Das Fehlen von harmonisierten Vorschriften
für die meisten Werkgattungen führt zu beträchtlichen Hindernissen für den
freien Warenverkehr, da Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen
berechtigt sind, den Import von Vervielfältigungsstücken ihrer Werke aus
Mitgliedstaaten zu stoppen, die den Grundsatz der internationalen
Rechtserschöpfung anwenden.
Die Kommission beabsichtigt daher eine Harmonisierung des
Verbreitungsrechts für alle Werkgattungen. Dabei soll gleichzeitig jedoch
auch festgeschrieben werden, daß der Grundsatz der Rechtserschöpfung
lediglich auf die Verbreitung von Waren Anwendung findet, nicht aber auf
die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere nicht auf On-line-
Dienste.
Eine Reihe anderer Fragen, die für die Verwertung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft ebenfalls von grundlegender Bedeutung sind
(Bereich der Rundfunkübertragung, anwendbares Recht und
Rechtsdurchsetzung, Wahrnehmung der Rechte, Urheberpersönlichkeitsrecht)
bedürfen einer weiteren Erörterung und/oder weiterer Arbeiten, bevor eine
Entscheidung getroffen werden kann. So ist es u.a. erforderlich, durch
Studien und/oder in Verbindung mit den Fachkreisen und Mitgliedstaaten
relevante Marktentwicklungen zu verfolgen. Einige Initiativen wurden
bereits gestartet, andere werden im Laufe dieses Jahres folgen.
Urheberrecht, Informationsgesellschaft und Binnenmarkt
Die Mitteilung stützt sich auf die Ergebnisse der Konsultationen, die 1995
nach Annahme des Grünbuchs der Kommission über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft eingeleitet worden sind (siehe
IP(95)798). Dieses Grünbuch konzentrierte die Diskussion mit den anderen
Gemeinschaftsinstitutionen, den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft, den
Rechtsinhabern, Nutzern und allen anderen interessierten Kreisen auf die
Herausforderungen, die der technologische Wandel an das Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte stellt. Nach der Veröffentlichung des Grünbuchs
gingen über 350 Meinungsäußerungen ein. Eine im Juni 1996 abgehaltene
Konferenz in Florenz (siehe IP(96)479) stellte das Ende dieses knapp
zweijährigen umfassenden Konsultationsprozesses dar.
Der Binnenmarkt wurde von zahlreichen Teilnehmern als Voraussetzung für die
erfolgreiche Entwicklung und Rentabilität neuer Produkte und
Dienstleistungen der Informationsgesellschaft genannt. Insbesondere muß der
Binnenmarkt angemessene und sichere Investitionsbedingungen sowie
Rechtssicherheit innerhalb der EU bieten und darf nicht durch
unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten gespalten werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für die
Schaffung eines günstigen Umfelds, das Kreativität und Innovation in den
Mitgliedstaaten schützt und fördert, erforderlich ist, muß der bestehende
Rechtsrahmen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - so die
Mitteilung - angepaßt und ergänzt werden. Dabei ist das in Europa
traditionell hohe urheberrechtliche Schutzniveau aufrechtzuerhalten und
auszubauen, und zwar sowohl auf europäischer als auch auf internationaler
Ebene. Gleichzeitig muß eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen
und Rechten der verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen
Rechtsinhabern und Nutzungsberechtigten sichergestellt sein.
Die Mitteilung zum Urheberrecht ist Teil der Bemühungen der Kommission um
einen flexiblen Rechtsrahmen für einen Binnenmarkt der Dienste der
Informationsgesellschaft (vgl. Memo/96/94). Einige Richtlinien wurden
bereits erlassen, wie die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und die
Richtlinie über den Rechtsschutz von Datenbanken (96/9/EG). In anderen
Bereichen sind legislative Initiativen in Vorbereitung (z.B. Grünbuch der
Kommission über verschlüsselte Dienste, über kommerzielle Kommunikation und
über den Jugendschutz in audiovisuellen Diensten, Richtlinienvorschlag über
die ordnungspolitische Transparenz im Binnenmarkt).
Internationale Aspekte der Informationsgesellschaft
Auch auf internationaler Ebene müssen die Arbeiten im Bereich des
Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte vorangebracht werden. Mit einem
Alleingang der Europäischen Union ist es nicht getan. Da die
Informationsgesellschaft globaler Natur ist, verlangt sie auch globale
Lösungen - zumindest hinsichtlich der Kernfragen der digitalen Umwelt. Vom
2. bis 21. Dezember 1996 wird unter der Schirmherrschaft der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Diplomatische Konferenz
abgehalten, auf der u. U. drei internationale Verträge geschlossen werden -
ein Protokoll zur Berner Übereinkunft, ein neues Instrument zum Schutz der
ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern sowie gegebenenfalls eine
neue Regelung für einen Rechtsschutz von Datenbanken sui generis. Die
Kommission betont in ihrer Mitteilung die Bedeutung eines erfolgreichen
Ausgangs dieser Konferenz, da diese eine ideale Gelegenheit bietet, um noch
rechtzeitig internationale Mindestschutzstandards zu vereinbaren. Mit
solchen Vereinbarungen kann die Gefahr unterschiedlicher Regelungsansätze
und die Schaffung von Piraterieoasen erheblich beschränkt werden.
* * *