Die Kommission hat heute auf Vorschlag des für Wettbewerbspolitik
zuständigen Kommissionsmitglieds Karel Van Miert beschlossen, gegen den
europäischen Verband der Zementindustrie (CEMBUREAU), 8 nationale
Vereinigungen von Zementherstellern und 33 europäische Zementhersteller
wegen einer Reihe von Verstößen gegen Artikel 85 EG-Vertrag Geldbußen zu
verhängen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen hatten seit 1983
an einer allgemeinen Vereinbarung zur Marktaufteilung und an grenzüber-
greifenden Absprachen und Exportabsprachen (Marktaufteilung und
Informationsaustausch) teilgenommen. Die fraglichen Unternehmen sind in
allen Mitgliedstaaten und in drei EFTA-Ländern (Norwegen, Schweden und
Schweiz) niedergelassen.
Den Kartellteilnehmern wird in der Entscheidung der Kommission aufgegeben,
die Verstöße unverzüglich abzustellen.
Außerdem müssen sie binnen drei Monaten Gelbußen zahlen, deren
Gesamtbetrag (248 Mio ECU) der höchste jemals erreichte Betrag ist
(Einzelheiten siehe Anhang).
Als Gründe für diese hohen Geldbußen führt Kommissionsmitglied Van Miert
an: Zuwiderhandlung von langer Dauer (seit 1983), Ausmaß des Kartells (der
größte Teil der europäischen Produktion ist betroffen), Schwere des
Verstoßes (Marktaufteilung, Informationsaustausch), Größe des Marktes und
große Zahl beteiligter Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (etwa 7
Milliarden ECU Jahresumsatz bei Grau- und Weißzement).
Die Hersteller können nicht abstreiten, genau gewußt zu haben, daß es um
unrechtmäßige Praktiken ging, wenn ihr Präsident auf einer Sitzung des
Europäischen Verbandes erklärte: "Ich brauche Ihnen wohl nicht eigens zu
sagen, daß es von unserer Diskussion keine Niederschrift geben wird".
Die Hersteller argumentierten häufig mit dem spezifischen Charakter des
Marktes ihrer Produkte, doch sind diese Märkte miteinander verflochten, da
sie vor allem in den Grenzregionen aneinanderstoßen. Alle Märkte
überlappen sich, und jedes Vorgehen auf einem Markt droht bis zu den
fernsten Märkten Kreise zu ziehen. Um dies zu verhindern, haben die
Hersteller ein Kartell errichtet. Die Verfasser des Vertrags hatten ein
Verbot solcher Praktiken vorgesehen, da sie vor allem eine Möglichkeit
haben wollten, dem Grundsatz des freien Wettbewerbs - als natürliches
Gegengewicht zur unternehmerischen Freiheit in einer Marktwirtschaft -
Geltung zu verschaffen.
Nach einem Hinweis auf die beiden anderen diesjährigen Kartell-
entscheidungen der Kommission (über 100 Millionen ECU Geldbußen für
Stahlträgerhersteller und über 132 Millionen ECU Geldbußen für
Kartonhersteller) erklärte Kommissionsmitglied Van Miert, die Kommission
werde entschieden gegen alle Praktiken vorgehen, die der Idee des
Binnenmarktes zuwiderlaufen und den Interessen der Verbraucher wie auch
der Gesamtwirtschaft schaden.
Auch wenn dies nichts an der Schwere und an der Art der Verstöße ändert,
hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen
berücksichtigt, daß sich die Unternehmen in der Gemeinschaft in der
fraglichen Zeit mit einem plötzlichen Mehrangebot an Zement konfrontiert
sahen, und dies zu einem Zeitpunkt, wo die Industrie der Gemeinschaft
mitten in einer Wirtschaftsrezession stand.
DER RELEVANTE MARKT
Die Gemeinschaft ist der größte Zementhersteller der Welt mit einer
Produktionskapazität von rund 220 Millionen Tonnen. Bei einem Verbrauch
von 180 Millionen Tonnen hat die Industrie überschüssige Kapazitäten.
Außerdem ist die Gemeinschaft Nettoexporteur. Das Angebot ist stark
konzentriert, da die fünf größten europäischen Zementkonzerne (Holderbank,
Lafarge Coppée, Italcementi - Ciments Français, Blue Circle und
Heidelberger) auch weltweit an der Spitze stehen und gegenwärtig fast die
Hälfte des Gemeinschaftsangebots kontrollieren.
Auf nationaler Ebene ist das Angebot noch stärker konzentriert. In vier
Mitgliedstaaten besteht nur noch ein einziger Hersteller, und in den
anderen Mitgliedstaaten haben zwei oder drei Zementkonzerne eine
marktbeherrschende Stellung.
Die Zementwerke sind zwar in der Regel in der Nähe ihrer Rohstoffquellen
und Absatzmärkte angesiedelt, da sie Produkte mit hohem Gewicht
herstellen, doch können die Produktionskosten erhebliche Unterschiede von
einem Mitgliedstaat zum anderen aufweisen. Die Kommission hat bei ihren
Ermittlungen festgestellt, daß somit selbst über große Entfernungen
rentable Lieferungen möglich sind. So wurde schon Zement von Deutschland
und Spanien nach dem Vereinigten Königreich und Irland geliefert, und
italienische Hersteller konnten selbst über die Alpen hinweg Zement nach
der Schweiz liefern. Der relevante Markt ist somit der europäische Markt,
bestehend aus miteinander verflochtenen nationalen Märkten. Wie ließe sich
sonst das Verhalten der Unternehmen erklären, wenn die nationalen Märkte
aufgrund der Entfernung abgeschottet wären?
FESTSTELLLUNGEN
Das Kartell wurde nach langen Ermittlungen und einer Serie nicht
angekündigter Inspektionen von Kommissionsbediensteten an verschiedenen
Sitzen der betreffenden Unternehmen aufgedeckt.
VEREINBARUNG ZWISCHEN CEMBUREAU UND DESSEN MITGLIEDERN
Bei ihren Ermittlungen hat die Kommission festgestellt, daß die in ihrem
europäischen Verband (Cembureau) zusammengeschlossenen Hersteller
Praktiken anwendeten, die nach ihrer Aussage zur Herstellung eines
gesunden Wettbewerbs beitragen sollten, und untereinander Spielregeln
festzulegen wünschten, um falschen Wettbewerb zu vermeiden.
- Im Rahmen einer Vereinbarung mit der Bezeichnung "Cembureau agreement
or principle of not transhipping to internal European markets" stellte
Cembureau eine Regel der Respektierung der europäischen Inlandsmärkte
auf. Nach den bei verschiedenen Zementherstellern vorgefundenen
Unterlagen wurde diese Regel durch abgestimmte Praktiken in Form eines
Preisinformationsaustauschs abgesichert. Damit sollten die zwischen
den einzelnen Ländern bestehenden Preisunterschiede verringert werden,
um Exportanreize zu vermeiden oder die Hersteller dazu zu bringen, bei
grenzüberschreitenden Lieferungen ihre Preise an die der einheimischen
Hersteller anzugleichen, um so den Markt des Importlandes nicht zu
stören.
So ist auf einer dem innergemeinschaftlichen Handel gewidmeten Sitzung
der Cembureau-Mitglieder die Rede von den Spielregeln, die alle
Mitglieder im eigenen Interesse einhalten sollten; eine der
Schlußfolgerungen lautet: "Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern
verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte
deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch
besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort."
- Die Hersteller der Gemeinschaft haben sich über eine Aufteilung der
Märkte verständigt
. Eine Korrespondenz zwischen französischen und italienischen
Herstellern verdeutlicht den Willen, sich den Markt der Côte d'Azur
aufzuteilen (Überlassung von Preislisten, Weigerung der Belieferung
bestimmter Kunden): "Ein Krieg ist überflüssig. Hinarbeiten auf
Vereinbarungen zur Konfliktabwendung".
. Auf mehreren Treffen haben die durch ihren Landesverband vertretenen
portugiesischen und spanischen Hersteller beschlossen, die
Zementlieferungen zwischen den beiden iberischen Ländern im Sinne
einer Aufteilung der Märkte zu kontrollieren: "Die Anwesenden, die als
die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals betrachtet
werden können, haben unmißverständlich den Grundsatz bestätigt, wonach
alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach
Spanien unterbleiben sollten". Zu diesem Zweck haben die Hersteller
Informationen ausgetauscht und Lieferungen verweigert.
. Desgleichen gab es eine Vereinbarung zwischen verschiedenen
französischen und deutschen Herstellern. Dies geht zweifelsfrei aus
Dokumenten hervor, die die Kommission bei verschiedenen Unternehmen
gefunden hat. Mit dieser Vereinbarung sollten französische Lieferungen
nach Deutschland und deutsche Lieferungen nach Frankreich
eingeschränkt werden: "Haben klar unsere Meinung zum Ausdruck
gebracht, daß jeder in seinen Grenzen bleiben muß".
- 1986 wurde im Rahmen von Cembureau eine Koalition der europäischen
Zementhersteller (European Task Force) als Kampfmaßnahme gegen
griechische Billigexporte nach verschiedenen Mitgliedstaaten
geschlossen. Zu diesen Exporten war es gekommen, nachdem die Griechen
bedeutsame Märkte in Mittelost verloren hatten. Auf verschiedenen
Treffen planten die Vertreter mehrerer Hersteller abschreckende und
positive Maßnahmen zum Stopp der griechischen Zementexporte nach
anderen Mitgliedstaaten.
Auf diesen Treffen (von denen die Kommission mehrere Niederschriften
besitzt) wurden zahlreiche Informationen ausgetauscht. Auch wurde eine
gemeinsame Gesellschaft (Interciment) gegründet, die den griechischen
Zement aufkaufen und so die Einlieferung in bestimmte Märkte verhindern
sollte. Des weiteren intervenierten die italienischen Zementhersteller,
um einen Liefervertrag zwischen griechischen Herstellern und einem
italienischen Zementabnehmer zu brechen. Verschiedene europäische
Zementhersteller schlossen mit griechischen Herstellern
Zementabnahmeverträge, um die griechischen Ausfuhren nach Europa
einzudämmen. Dabei unterrichteten sie sich über die jeweils aufgekauften
Mengen und über die mit den griechischen Herstellern geschlossenen
Verträge.
Absprachen beim Export von Grauzement
Mehrere große europäische Hersteller errichteten Informations- und
Koordinierungsstrukturen wie das European Cement Export Committee (ECEC)
und das European Export Policy Committee (EEPC) mit einer Vielzahl von
Aufgaben und Tätigkeiten wie Export und Exportvorausschau, Angebots- und
Nachfragevergleich auf den In- und Auslandsmärkten und Preisinformation.
Auch die Ziele dieser Einrichtungen fügten sich in die Regel der
Respektierung der Inlandsmärkte ein: ihre Aufgabe bestand darin,
Produktionsüberschüsse nach Drittländern umzuleiten und so die Möglichkeit
einzuschränken, daß Mitglieder ihre Überschüsse innerhalb der Europäischen
Union absetzen. Sie errichteten ein Solidaritäts- und Kontrollsystem, das
einzig dem Zweck diente, das Eindringen von Konkurrenten in die jeweiligen
Märkte der Union zu verhindern.
Absprachen beim Export von Weißzement
Auch die Weißzementhersteller vereinbarten wettbewerbseinschränkende
Praktiken zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Umleitung der
Produktionsüberschüsse nach Drittländern. Zu diesem Zweck tauschten sie
individuelle Informationen über ihre Produktionskapazität, ihre Verkäufe
und ihre Preise aus.
BEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION
Bekanntlich sind nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag alle Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen
Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder
mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die
Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.
. Die Mitglieder von Cembureau haben 1983 eine Vereinbarung zur
Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der
grenzüberschreitenden Verkäufe getroffen. Abgesichert wurde diese
Vereinbarung durch weitere Absprachen über einen Informations-
austausch, deren konkrete Durchführung den interessierten Parteien im
Rahmen zahlreicher Treffen - von denen die Kommission auszugsweise
Niederschriften besitzt - oblag. Dabei handelt es sich um eine nach
Artikel 85 ausdrücklich verbotene abgesprochene Verhaltensweise, die
die Respektierung der Inlandsmärkte der Mitgliedstaaten bezweckt und
bewirkt.
Die Mitglieder von Cembureau haben regelmäßig Informationen über die
Preise ausgetauscht. Auch dies ist eine nach Artikel 85 verbotene
Praktik, da mit ihr erreicht werden sollte, daß jeder Hersteller seine
Preise im Falle grenzüberschreitender Lieferungen an den einheimischen
"Preisführer" angleicht, und so vermieden wird, daß seine Lieferungen
nach einem anderen Land das dortige Preisniveau stören.
. Die Tätigkeit der Cembureau Task Force, die eine einzige und
fortgesetzte Vereinbarung darstellt, bedeutet eine flagrante
Verletzung von Artikel 85, da mit ihr Zementlieferungen von Mitglied-
staaten nach anderen Mitgliedstaaten verhindert und die nationalen
Märkte zum Nutzen der einheimischen Hersteller und zum Schaden der
Verbraucher abgeschottet werden sollten.
. Die Errichtung einer gemeinsamen Handelsgesellschaft (Interciment)
stellt ebenfalls eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von
Artikel 85 dar. Das gleiche gilt für das ECEC, das EEPC und die
Vereinbarung zwischen den Weißzementherstellern.
Sämtliche Absprachen zwischen Herstellern verschiedener Mitgliedstaaten
zur Aufteilung der Märkte stellen abgestimmte Verhaltensweisen dar, die
sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und
damit im Widerspruch zu Artikel 85 stehen.
DIE ENTSCHEIDUNG
- Die 42 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen müssen unverzüglich
die ihnen zur Last gelegten Praktiken abstellen.
- Gegen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen werden Geldbußen
verhängt (siehe Anhang). Diese Geldbußen sind binnen drei Monaten nach
Notifizierung der Entscheidung zu zahlen und fließen in den Haushalt
der Gemeinschaft.
Die Basissätze der gegen die Unternehmen festgesetzten Geldbußen wurden
nach der üblichen Praxis entsprechend den sich aus dem EG-Vertrag
ergebenden Regeln festgesetzt. Danach können die Geldbußen theoretisch bis
zu 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen erreichen, obgleich
normalerweise der in der Gemeinschaft erzielte Umsatz bei dem betreffenden
Produkt zugrunde gelegt wird. Die Höhe der Geldbußen berücksichtigt die
Schwere der Zuwiderhandlung (Aufteilung der Märkte,
Informationsaustausch), die Dauer der Zuwiderhandlung (seit 1983), den
Umfang der Mitwirkung an den einzelnen Praktiken und die allgemeine
Situation des Zementmarktes.
Gegen die Unternehmensvereinigungen wurden pauschale Geldbußen
festgesetzt, da sie keine Umsätze tätigen. Diese Geldbußen sollen die
berufsständischen Organisationen künftig davon abhalten, solche
Initiativen zu ergreifen oder Kartelle dieser Art zu unterstützen.
Les associations et les producteurs sont:
Pour le ciment gris
Pays/Nom Amendes
(en mio Ecus)
Allemagne
1. Bundesverband der Deutschen Zementindustrie 0,100
2. Alsen-Breitenburg Zement und Kalkwerke GmbH 3,841
(controlee par Holderbank Financiere Glarus AG)
3. Dyckerhoff AG 12,296
4. Heidelberger Zement AG 15,652
5. Nordcement AG (controlee par Holderbank 1,850
Financiere Glarus AG)
6. Cembureau - Association Europeenne du Ciment 0,100
Belgique
7. Federation de l'Industrie Cimentiere 0,100
8. S.A. Cimenteries CBR (controlee depuis 1993 7,196
par Heidelberger Zement AG)
Danemark
9. Aalborg Portland A/S 4,008
Espagne
10. Oficemen - Agrupacion de Fabricantes de Cementos 0,070
de Espana
11. Asland S.A. (appartenant depuis 1990 a Lafarge 5,337
Coppee S.A.)
12. Hispacement S.A. (filiale commune entre Asland S.A., 0,102
Corporacion Uniland S.A., Cementos Molins S.A.,
La Auxiliar de la Construccion S.A., Compania
Catalana de Cementos Portland)
13. Hornos Ibericos Alba S.A. (controlee par 1,784
Holderbank Financiere Glarus AG)
14. Corporacion Uniland S.A. 1,971
15. Compania Valenciana de Cementos Portland S.A. 1,312
(controlee depuis 1992 par le groupe mexicain CEMEX)
France
16. Syndicat Francais de l'Industrie Cimentiere 0,100
17. Cedest S.A. (qui appartenait au groupe Francais CGIP 2,522
et qui a ete reprise en 1994 par Holderbank Financiere
Glarus AG)
18. Societe des Ciments Francais S.A. (controlee depuis 24,716
1992 par Italcementi S.p.A.)
19. Lafarge Coppee S.A. 22,872
20. Vicat S.A. 8,272
Grece
21. Association of the Greek Cement Industry 0,100
22. Halkis Cement Company S.A. 1,856
23. Heracles General Cement Company (rachetee a l'Etat 5,748
grec en 1992 par Calcestruzzi S.p.A. du groupe Ferruzzi)
24. Titan Cement Company S.A. 5,625
Irlande
25. Irish Cement Ltd. 3,524
Italie
26. F.lli Buzzi S.p.A. 3,652
27. Cementir - Cementerie del Tirreno S.p.A. (appartenant 8,248
jusqu'en 1992 au holding public IRI et vendue au groupe
Calcestruzzi)
28. Italcementi S.p.A. 32,492
29. Unicem S.p.A. (controlee par le holding Agnelli IFI) 11,652
Luxembourg
30. S.A. des Ciments Luxembourgeois (groupe ARBED) 1,052
Norvege
31. Aker a.s. 0,040
Pays-Bas
32. Vereniging Nederlandse Cement - Industrie 0,100
33. ENCI - Eerste Nederlandse Cement - Industrie 7,316
(controlee par S.A. Cimenteries CBR)
Portugal
34. ATIC - Associacao Tecnica da Industria do Cimento 0,070
35. Cimpor - Cimentos de Portugal S.A. 9,324
36. Secil - Companhia Geral de Cal e Cimento S.A. 3,017
Royaume Uni
37. British Cement Association 0,100
38. Blue Circle Industries PLC 15,824
39. Castle Cement Ltd (controlee en commun depuis 7,964
1987 par le groupe norvegien Aker a.s. et par le
groupe suedois Euroc AB)
40. The Rugby Group PLC 5,144
Suede
41. Euroc AB 0,040
Suisse
42. Holderbank Financiere Glarus AG 5,331
TOTAL 242,420
Pour le ciment blanc
Allemagne
Dyckerhoff 0,988
Belgique
CBR 0,836
Espagne
Valenciana 0,554
France
Ciments francais 1,052
Lafarge 1,028
Italie
Italcementi 1,088
TOTAL 5,546
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