Der Rat hat einstimmig eine Richtlinie zur Angleichung der
Urheberrechtsvorschriften in bestimmten Bereichen des Satellitenrundfunks
und der Kabelweiterverbreitung verabschiedet. Mit Hilfe dieser Richtlinie
werden sich urheberschutzrechtliche Probleme, die sich aufgrund des
grenzüberschreitenden Charakters der Verbreitung über Satellit und Kabel
stellen können, leichter lösen lassen und wird das Angebot für den
Zuschauer möglicherweise größer werden.
In der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", die seit 1989 besteht, war
der urheberrechtliche Aspekt unberücksichtigt geblieben.
Sowohl für den Satellitenrundfunk als auch für die grenzüberschreitende
Kabelweiterverbreitung sind europäische Vorschriften notwendig.
Die Satellitenunternehmen werden in dem Land, in dem sie ansässig sind,
die urheberrechtliche Lage für die von ihnen in Europa verbreiteten
Sendungen klären können.
Kabelunternehmen werden künftig mit den Rechtsinhabern auf einer
kollektiven Grundlage, nämlich durch Einschaltung von
Verwertungsgesellschaften, verhandeln.
Satellitenrundfunk ist von seinem Wesen her ein grenzübergreifendes
Phänomen. Das einzelstaatliche Urheberrecht entspricht aber nur selten
dem gegenwärtigen Stand der Technik. Die Rechtsunsicherheit in bezug auf
die Frage, wo, wann und wie beim Satellitenrundfunk Urheberrechte berührt
werden, hat die Entwicklung dieser Verbreitungsart behindert. Dies war
nicht nur schlecht für die Sendeunternehmen, die ihre Programme per
Satellit ausstrahlen wollten, sondern auch für die Rechtsinhaber, wie
Urheber, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und
Filmproduzenten, die ihre Rechte über Satellitenrundfunk verwerten
wollten.
Nach Maßgabe der Richtlinie entsteht die urheberrechtliche Verantwortung
im Ursprungsland der Sendung. Die Rechte für die Ausstrahlung über
Satellit müssen daher künftig im Ursprungsland zwischen dem
Sendeunternehmen und den Rechtsinhabern festgelegt werden. Bei der
Berechnung der Lizenzgebühr können die Sendeunternehmen und die
Rechtsinhaber aufgrund der Vertragsfreiheit Kriterien wie die mögliche
oder tatsächliche Einschaltquote, die Sprache der Sendung oder andere
zweckmäßige Kriterien in Betracht ziehen.
Außerdem sieht die Richtlinie besondere Vorschriften für Verträge vor,
die bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben.
Darüber hinaus werden die Rechte der ausübenden Künstler, der
Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen auf dem Gebiet des
Satellitenrundfunks angeglichen. Ein derartiges gemeinschaftsweites
Schutzniveau ist notwendig, um sog. Urheberrechtsparadise in einem
Ursprungsland zu vermeiden.
Was die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelweiterverbreitung
betrifft, so sieht die Richtlinie Vorschriften für die kollektive
Ausübung von Kabelweiterverbreitungsrechten vor. In Zukunft werden die
Kabelunternehmen mit einer Reihe von Rechtsinhabergesellschaften
verhandeln, wobei jede dieser Verwertungsgesellschaften eine bestimmte
Kategorie von Rechtsinhabern (wie Urheber, Filmproduzenten, ausübende
Künstler usw.) vertreten wird.
Ein Kabelunternehmen darf ein Programm nur mit der Genehmigung sämtlicher
Verwertungsgesellschaften weiterverbreiten. Die Verhandlungen zwischen
den Kabelunternehmen und diesen Gesellschaften werden durch zwei
zusätzliche Maßnahmen gefördert. Sollten die Verhandlungen ins Stocken
geraten, so können die Teilnehmer Hilfeleistung von - neutralen -
Vermittlern erbitten. Außerdem darf keine der Parteien die Aufnahme von
Verhandlungen ohne triftigen Grund ablehnen.
Die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1995 ein für Sendeunternehmen
verbindliches Schiedsverfahren eingeführt haben, können dieses während
einer Übergangszeit von acht Jahren beibehalten.
Die Richtlinie wird am 1. Januar 1995 in Kraft treten. Das Europäische
Parlament hat vorgeschlagen, daß die Kommission spätestens am
1. Januar 2000 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt.
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