
Europäische Kommission
Pressemitteilung
Brüssel, 21. Juni 2012
Digitale Agenda: Kommission beantragt beim Gerichtshof Strafgelder gegen Polen wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Polen wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Polen hat die Richtlinie zum Teil umgesetzt, nicht jedoch die Bestimmungen für Mediendienste auf Abruf. Dies bedeutet, dass die Anbieter solcher Dienste nicht verpflichtet sind, die Zuschauer – insbesondere Kinder – vor versteckter Werbung (z. B. „unterschwelliger Werbung“) oder vor Inhalten zu schützen, die zu Hass anstacheln. Polen hält außerdem die Vorschriften in Bezug auf europäische Inhalte in Abrufdiensten nicht ein. Das Land hätte die Richtlinie im Dezember 2009 bereits vollständig umgesetzt haben sollen, auch die Vorschriften für Mediendienste auf Abruf.
Die Kommission schlägt eine Geldstrafe von 112 190.40 EUR pro Tag vor, und zwar ab dem Tag des entsprechenden Urteils des Gerichtshofes bis zu dem Tag, an dem Polen der Kommission mitteilt, dass es die Vorschriften vollständig in nationales Recht umgesetzt hat.
Diese finanziellen Sanktionen werden im Rahmen des Lissabon-Vertrags vorgeschlagen und berücksichtigen die Dauer und Schwere der Vertragsverletzung sowie die Größe des Mitgliedstaates.
Hintergrund
Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernsehsender und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen. Die Richtlinie basiert auf dem „Herkunftslandprinzip”, demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen unterworfen werden können (z. B. bei Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen (siehe IP/09/1983).
Nützliche Links
Weitere Informationen über EU-Vertragsverletzungsverfahren: siehe MEMO/12/464
Überblick über Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der AVMD-Richtlinie
Einzelheiten zur AVMD-Richtlinie
Website von Neelie Kroes
Neelie Kroes auf Twitter
Ansprechpartner: Ryan Heath (+32 2 296 17 16), Twitter: @ECspokesRyan Linda Cain (+32 2 299 90 19) |