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![]() Europäische Kommission – Pressemitteilung EU-Erdgasbinnenmarkt: Kommission fordert Frankreich zur Überarbeitung seines Systems reglementierter Preise für Nichthaushaltskunden auf Brüssel, 31. Mai 2012 ‑ Die Europäische Kommission hat Frankreich heute offiziell aufgefordert, seine nationalen Rechtsvorschriften für reglementierte Erdgastarife für Nichthaushaltsendkunden mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang zu bringen. Das EU-Recht für den Energiebinnenmarkt sieht vor, dass die Preise in erster Linie durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Die im französischen Energiekodex („Code de l´énergie“) vorgesehene staatliche Festlegung von Tarifen für Nichthaushaltsendkunden ist für neu in den Markt eintretende Unternehmen ein Hindernis. Das in Rede stehende Vertragsverletzungsverfahren wurde 2006 eingeleitet (IP/06/430 und IP/06/1768) und hat zu einem umfassenden Austausch mit den französischen Behörden geführt. Darauf aufbauend musste die Kommission heute eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Sie ist der Ansicht, dass die für Nichthaushaltskunden eingeführten französischen Rechtsvorschriften
Sollte Frankreich es versäumen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nachzukommen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Hintergrund Gemäß den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt (Richtlinie 2003/55/EG, die durch die Richtlinie 2009/73/EG vom 3. März 2011 ersetzt wurde) können die Verbraucher ihren Versorger frei wählen. Das von den Staats- und Regierungschefs bestätigte europäische Ziel besteht darin, bis 2014 einen echten europäischen Energiebinnenmarkt zu schaffen, um eine größere Wahlfreiheit zu ermöglichen und die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Ein wettbewerbsfähiger EU-Energiebinnenmarkt ist die beste Möglichkeit, Versorgungssicherheit sowie erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten. Reglementierte Preise stören das Funktionieren der Märkte, da sie den echten Bedarf nicht widerspiegeln und einen wirksamen Wettbewerb einschränken. Außerdem können sie den Marktzutritt neuer Anbieter behindern. Sie dürfen daher nur dann eingeführt werden, wenn sie dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen. Ferner müssen sie verhältnismäßig, klar definiert, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein. Dieser Grundsatz wurde 2010 mit dem Urteil „Federutility“ des Gerichtshofs der EU bestätigt. Weitere Informationen Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten: http://ec.europa.eu/eu_law/index_de.htm.
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