
Europäische Kommission – Pressemitteilung
Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars: Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland nach Beendigung dieser Diskriminierung ein
Brüssel, 26. April 2012 – Die Kommission hat heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars einzustellen. Alle vom Gerichtshof in den Urteilen vom 24. Mai 20111 verurteilten Mitgliedstaaten haben diese Diskriminierung durch Änderung ihrer Rechtsvorschriften inzwischen beendet.
Was bedeuten diese Urteile?
In seinen Urteilen vom Mai vergangenen Jahres befand der Gerichtshof, dass die Tätigkeit von Notaren nicht unter die Ausnahme von der Niederlassungsfreiheit fällt, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union für mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten vorgesehen ist (Artikel 51 AEUV). Folglich stellt die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die nach Artikel 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) verboten ist.
Haben andere Mitgliedstaaten diese Diskriminierung bereits beendet?
Spanien, Estland, Italien, Litauen, Malta und Portugal haben dies bereits getan.
Weitere Informationen
Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_decisions_de.htm
Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren: siehe MEMO/12/279
Ansprechpartner: Chantal Hughes (+32 2 296 44 50) Carmel Dunne (+32 2 299 88 94) Audrey Augier (+32 2 297 16 07) |
Belgien: C-08/47, Luxemburg: C-58/51, Deutschland: C-08/54, Frankreich: C-08/50, Österreich: C-08/53; Griechenland: C-08/61.