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Europäische Kommission
Pressemitteilung
Brüssel, den 19. Dezember 2012
Kommission genehmigt nach Erdbeben vom Mai staatliche Beihilfen in Höhe von 2,66 Mrd. EUR für die italienische Landwirtschaft
Die Europäische Kommission hat heute staatliche Beihilfen in Höhe von 2,66 Mrd. EUR für die italienische Landwirtschaft genehmigt. Damit soll zur Behebung der Schäden beigetragen werden, die durch die Erdbeben vom 20. und 29. Mai 2012 in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien verursacht wurden. Die Beihilferegelung sieht Hilfen für mehr als 1000 landwirtschaftliche Betriebe vor, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung mit dem EU-Beihilferecht für die Land- und Forstwirtschaft im Einklang steht.
Mit der nun genehmigten Maßnahme erfolgt eine Entschädigung für entstandene Sachschäden sowie für wirtschaftliche Nachteile infolge des Erdbebens und seiner Nachbeben. Ziel ist es, den betroffenen Betrieben wieder zu dem Zustand vor der Naturkatastrophe zu verhelfen, so dass sie ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, ohne ihnen jedoch einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen.
Die Hilfe wird durch Direktzahlungen, Zinszuschüssen, Garantien und Zuschüssen zum Finanzierungsleasing gewährt.
Die Schadenshöhe wird im Einzelfall ermittelt. Die Höhe der Entschädigung darf den aufgrund der Naturkatastrophe erlittenen Gesamtschaden nicht übersteigen. Die italienischen Behörden versicherten, dass die Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen eingehalten werden und dass die Gesamthöhe der Entschädigung, die jeder Begünstigte aus staatlichen Mitteln und Versicherungsleistungen erhält, keinesfalls mehr als 100 % des ermittelten Schadens betragen wird.
Aufgrund der Zusicherungen der italienischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme ausschließlich der Entschädigung für infolge der Naturkatastrophe erlittene Schäden dient und dass jegliche Überkompensation durch einen geeigneten Mechanismus ausgeschlossen wird.
Der vollständige Wortlaut des Beschlusses der Kommission wird im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Kennnummer SA.35482 veröffentlicht.
Hintergrund
Die Erdbeben (Stärke 5,9 und 5,8 auf der Richterskala) sowie die starken Nachbeben wurden als Naturkatastrophe eingestuft. Sie hatten verheerende Auswirkungen, insbesondere in Produktionsgebieten. Dort mussten zahlreiche Betriebe ihre Tätigkeit für mehrere Monate einstellen, da ihre Einrichtungen nicht mehr zugänglich oder zerstört waren.
Ein Erdbeben kann in der Regel als „außergewöhnliches Ereignis“ angesehen werden. Dies berechtigt die Mitgliedstaaten, Hilfen zur Behebung des Sachschadens (bis zu 100 %) zu leisten. Den vorliegenden Informationen zufolge steht die angemeldete Regelung somit im Einklang mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des AEUV, nach dem Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Weitere Informationen
Beihilfenregister: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/
Wöchentlicher elektronischer Newsletter zu staatlichen Beihilfen: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/newsletter/index.html
Kontaktpersonen: Fanny Dabertrand (+32 229-90625) Roger Waite (+32 229-61404) |