
Europäische Kommission
Pressemitteilung
EU veröffentlicht eine überarbeitete präferenzielle Einfuhrregelung für die Entwicklungsländer
Die EU legte heute eine überarbeitete präferenzielle Einfuhrregelung – auch als das Allgemeine Präferenzschema bekannt – für die Entwicklungsländer vor, die am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird. Die im Anschluss an die mit dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielte Übereinstimmung heute vorgestellte Veröffentlichung enthält die spezifischen Zollpräferenzen, die im Rahmen des APS in Form von herabgesetzten oder aufgehobenen Zollsätzen gewährt werden, sowie die endgültigen Kriterien, die den Entwicklungsländern zugute kommen. Die neue Regelung konzentriert sich auf eine kleinere Zahl Begünstigter (89 Länder), womit eine stärkere Wirkung in den am meisten bedürftigen Ländern erzielt werden kann.
Gleichzeitig wird denjenigen Ländern stärkere Unterstützung gewährt, die ernsthaften Einsatz bei der Durchsetzung internationaler Übereinkommen im Bereich Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte sowie im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung unter Beweis stellen.
„Ich bin sehr erfreut darüber, dass die EU-Mitgliedstaaten und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments den Vorschlag der Kommission unterstützt haben, mit dem unsere präferenzielle Einfuhrregelung an Effektivität gewinnt. Es war der Ausdruck einer wichtigen Erkenntnis, dass die wichtigsten Entwicklungsländer wirtschaftlich auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig geworden sind. Damit erhalten wir nun die Möglichkeit, unsere entwicklungsorientierten Handelsregelungen spezifischer zu gestalten und den Ländern, die noch den Anschluss suchen, mehr Zeit und Unterstützung zu widmen“ sagte der EU-Handelskommissar Karel De Gucht.
Das gegenwärtige APS bleibt bis zum 1. Januar 2014 in Kraft, so dass die Wirtschaftsteilnehmer Zeit erhalten, sich an das neue Schema anzupassen.
Der Rat und der Europäische Parlament haben den Kommissionsvorschlag erweitert, indem sie die Bandbreite der Waren und Präferenzen im begrenzten Maße erweiterten, eine längere Übergangsfrist für die Anwendung des neuen APS einführten und die besonderen Schutzmaßnahmen auf Äthanol und Rohtextilien ausdehnten.
Handelspartner, die im Rahmen des überarbeiteten APS als Begünstigte gelten
Das neue Schema soll zunächst für 89 Begünstigte gelten: 49 am wenigsten entwickelte Länder im Rahmen der „Alles außer Waffen“-Initiative und 40 weitere Partnerländer mit niedrigem und niedrigem bis mittlerem Einkommen:
Alles außer Waffen (49):
33 Länder in Afrika (Angola, Äthiopien, Äquatorialguinea, Burkina Faso, Burundi, Benin, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, die Komoren, Liberia, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Niger, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Somalia, São Tomé und Príncipe, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Sambia, Zentralafrikanische Republik);
10 Länder in Asien (Afghanistan, Bangladesh, Bhutan, Demokratische Volksrepublik Laos, Jemen, Kambodscha, Malediven (bis Ende 2013, da das Land nicht mehr auf der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist), Myanmar/Burma (gegenwärtig keine Präferenzen gewährt), Nepal, Timor-Leste;
5 Länder in Australien und der Pazifik-Region (Kiribati, Samoa, Salomonen, Tuvalu, Vanuatu);
ein Land in der Karibik (Haiti).
Diese Partnerländer werden von besseren Ausfuhrmöglichkeiten profitieren, da Wettbewerber aus dem Schema ausscheiden.
Partnerländer mit niedrigem und niedrigem bis mittlerem Einkommen (40):
Arabische Republik Syrien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, China, Cook-Inseln, Costa Rica, Kap Verde, Kolumbien, Republik Kongo, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Irak, Kirgisistan, Marshallinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolien, Nauru, Nicaragua, Nigeria, Niue, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, die Philippinen, El Salvador, Sri Lanka, Tadschikistan, Thailand, Tonga, Turkmenistan, die Ukraine, Usbekistan, Vietnam.
Diese Partnerländer werden ebenfalls von besseren Ausfuhrmöglichkeiten profitieren, da Wettbewerber aus dem Schema ausscheiden.
Länder, die nicht mehr begünstigt werden
Nachfolgend werden die wichtigsten Länderkategorien aufgeführt, die die APS-Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen können:
33 überseeische Länder und Gebiete. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um EU-Gebiete, die über eigene Regelungen zum Marktzugang verfügen und insofern für den Zugang zum EU-Markt nicht auf das APS angewiesen sind. Die Reform wird diese Gebiete im Allgemeinen nicht betreffen. Es sind dies folgende Länder und Gebiete:
Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antarktis, Aruba, Bermuda, Bouvetinsel, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean, Französisch-Polynesien, Gibraltar, Grönland, Guam, Heard und die McDonaldinseln, Kaimaninseln, Kleinere amerikanische Überseeinseln, Kokosinseln, Mayotte, Montserrat, Nördliche Marianen, Neukaledonien, Niederländische Antillen, Norfolkinseln, Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete, St Pierre und Miquelon, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Tokelau, Wallis and Futuna, Weihnachtsinsel.
34 Länder mit sonstigen Handelsregelungen mit der EU, in denen im Wesentlichen eine dem APS gleichwertige Behandlung vorgesehen wird. Hierunter fallen Länder mit einem bestehenden Freihandelsabkommen oder mit autonomen Regelungen (z. B. die Marktzugangsregelungen im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA) oder besondere Regelungen für die westlichen Balkanländer). Angesichts des marginalen Nutzens des APS für diese Länder wird die Reform in ihrem Fall im Allgemeinen ohne Auswirkungen bleiben. Dies betrifft folgende Länder und Gebiete:
Euromed (6): Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien
Cariforum-Staaten (14): Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Trinidad und Tobago
Östliches und Südliches Afrika (3): Mauritius, Seychellen, Simbabwe
Pazifik (1): Papua-Neuguinea
Marktzugangsregelungen im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8): Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia, Swasiland
Sonstige Länder (2): Mexiko, Südafrika
Länder, die von der Weltbank in den letzten drei Jahren auf der Grundlage des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens als Volkswirtschaften mit hohem oder mittlerem bis hohem Einkommen eingestuft wurden. Dabei handelt es sich um folgende Länder:
8 Partnerländer mit hohem Einkommen (Bahrain, Brunei Darussalam, Katar, Kuwait, Macao, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate;
12 Partnerländer mit mittlerem bis hohem Einkommen (Argentinien, Belarus, Brasilien, Gabun, Kazachstan, Kuba, Libyen, Malaysia, Palau, Russland, Uruguay und Venezuela).
Für viele dieser Partnerländer wird ein begrenzter Rückgang der Ausfuhren erwartet (typischerweise im Bereich von 1 %). Allerdings kann auch ein geringfügiger Rückgang der Ausfuhren der größeren, stärker entwickelten Volkswirtschaften potenziell zu beträchtlichen Chancen für die ärmsten Länder führen, deren Ausfuhren im Vergleich sehr gering sind. Um ein konkretes Beispiel für diese Größenordnung zu geben: Ein Rückgang der Exporte Brasiliens in einer Größenordnung von etwa 1 % entspricht mehr als dem Sechzehnfachen der Gesamtausfuhren von Burkina Faso in die EU.
Länder der zweiten und dritten Kategorie bleiben zwar förderwürdig, gelten aber derzeit nicht als Begünstigte im Sinne des APS. Es bedeutet, dass bei einer Änderung der Situation (wenn sie von der Weltbank nicht mehr als Länder mit hohem bzw. mit mittlerem bis hohem Einkommen eingestuft werden, oder wenn die entsprechende Handelsregelung ihre Gültigkeit verliert), diese Länder erneut den Status von Begünstigten im Sinne des APS erhalten.
Erweiterung der Bandbreite der Produkte und der Präferenzspanne
Die Bandbreite der im Rahmen des Standard-APS erfassten Waren ist bereits sehr groß: sie umfasst 66 % der Tariflinien. Wenn man die 25 % der anderen Tariflinien hinzunimmt, für die bereits keine Zollsätze erhoben werden, werden aktuell nur 9 % der Tariflinien nicht vom APS erfasst. Im Rahmen des „Alles außer Waffen (AAW)“–Schemas gilt bereits für alle Waren bis auf Waffen der zollfreie, unkontingentierte Marktzugang. Auch damit wird die Großzügigkeit des APS unterstrichen.
Des neue APS führt eine im begrenzten Maße erweiterte Bandbreite der Waren und Präferenzspannen für 23 Tariflinien ein, hauptsächlich im Zusammenhang mit Rohstoffen (siehe Liste im Anhang). Bei der Auswahl der Waren wurde darauf geachtet, dass keine negativen Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder entstehen, die bereits über einen zollfreien, unkontingentierten Marktzugang für alle Produkte verfügen.
Hintergrund
2011 belief sich der Wert der Einfuhren nach Allgemeinen Präferenzsystem auf 87 Mrd. Euro, das sind etwa 5 % der Gesamteinfuhren der EU und 11 % der gesamten EU-Einfuhren aus Entwicklungsländern.
Waren, die ab dem 1. Januar 2014 unter das neue APS fallen
APS: Neue Tariflinien, für die Präferenzregelungen gelten (Zollfreiheit)
KN-Code | Bezeichnung |
280519 | Alkali- oder Erdalkalimetalle mit Ausnahme von Natrium und Calcium |
280530 | Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert |
281820 | Aluminiumoxid (ausg. künstlicher Korund) |
310221 | Ammoniumsulfat |
310240 | Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen |
310250 | Natriumnitrat |
310260 | Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) |
320120 | Mimosaauszug |
780199 | nichtraffiniertes Blei in Rohform, in 7801 a.n.g. |
810194 | Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen (Stäbe) |
810411 | Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr |
810419 | Magnesium in Rohform (ausgenommen der Position 8104 11) |
810720 | Cadmium in Rohform, Pulver |
810820 | Titan in Rohform, Pulver |
810830 | Abfälle und Schrott aus Titan |
GSP: Künftig zollfreie Tariflinien, für die bisher ein herabgesetzter Zoll galt
KN-Code | Bezeichnung |
06031200
| Nelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“ geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch |
24011060 | „sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt |
39076020 | Poly(ethylenterephtalat), in Primärformen, mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr |
85219000 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausg. Magnetbandgeräte); Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausg. Magnetbandgeräte und Videokamerarekorder) |
APS+: Neue Tariflinien, für die Präferenzregelungen gelten (Zollfreiheit)
KN-Code | Bezeichnung |
280519 | Alkali- oder Erdalkalimetalle mit Ausnahme von Natrium und Calcium |
280530 | Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert |
281820 | Aluminiumoxid (ausg. künstlicher Korund) |
780199 | nichtraffiniertes Blei in Rohform, in 7801 a.n.g. |
Weitere Informationen:
MEMO
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-820_en.htm
Vollständiger Text des Vorschlags für eine neue APS-Regelung
http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/150025.htm
Hintergrund zum aktuellen APS-Schema:
http://ec.europa.eu/trade/wider-agenda/development/generalised-system-of-preferences/
Kontakt: John Clancy (+32 2 295 37 73) |