IP/10/315
Brüssel, 18. März 2010
Luftqualität: Weitere Maßnahmen der Kommission gegen Feinstaubpartikel- und Schwefeldioxid-Emissionen in den Mitgliedstaaten
Die Europäische Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf Mitgliedstaaten ein, die gegen die Luftqualitätsnormen für gefährliche Schwebeteilchen, PM10 genannt, verstoßen haben. Diese Partikel, die hauptsächlich durch Industrie, Verkehr und private Heizung verursacht werden, können Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs hervorrufen und die Lebenserwartung verkürzen. Im Falle von Slowenien und Schweden wurde der Europäische Gerichtshof angerufen, während Zypern, Portugal und Spanien letzte schriftliche Mahnungen erhielten. In einem gesonderten Verfahren erhält Bulgarien ein letztes Mahnschreiben wegen seiner zu hohen Schwefeldioxid-Konzentrationen.
Janez Potočnik, Umweltkommissar der EU, erklärte: „Luftverschmutzung schadet unserer Gesundheit. Die Mitgliedstaaten müssen rasch ihre Emissionen reduzieren, damit sie die EU-Luftqualitätsnormen erfüllen. Erfreulicherweise haben wir während der letzten Jahre in einigen Gebieten Europas die PM10-Grenzwerte erreicht. Aber wir müssen noch sehr viel größere Anstrengungen unternehmen, wenn wir wollen, dass die Werte voll und ganz eingehalten werden.“
Vertragsverletzungsverfahren wegen PM10
Grundlage für die Maßnahmen der Kommission ist die im Juni 2008 in Kraft getretene neue Richtlinie über Luftqualität1, nach der die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen und für spezifische Gebiete beantragen können, dass ihnen eine zusätzliche Frist für die Einhaltung der seit 2005 geltenden PM10-Norm eingeräumt wird.
Anfang 2009 ergingen erste Mahnschreiben an die Mitgliedstaaten, die bis dahin noch keine Mitteilung übermittelt oder der Kommission nicht sämtliche Luftqualitätsgebiete gemeldet hatten, in denen die PM10-Grenzwerte überschritten wurden.
Daraufhin übersandten die meisten betroffenen Mitgliedstaaten Mitteilungen zwecks Fristverlängerung. Slowenien und Schweden beantragten keine entsprechende Verlängerung. Da beide Mitgliedstaaten, denen im November 2009 letzte Mahnschreiben zugingen, nach wie vor die PM10-Grenzwerte überschreiten, hat die Kommission beschlossen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
Zypern, Portugal und Spanien hatten zwar Mitteilungen im Hinblick auf eine Fristverlängerung übersandt, doch lehnte die Kommission die meisten der notifizierten Luftqualitätsgebiete ab, da sie nicht allen in der Richtlinie festgelegten Bedingungen entsprachen2. Daher beschloss die Kommission, den drei Mitgliedstaaten letzte Mahnschreiben zuzustellen.
Die Kommission nimmt derzeit weitere Entscheidungen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten zwecks Fristverlängerungen an. Möglicherweise werden weitere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, falls die Kommission gegen die Anträge Einwände erhebt.
Letztes Mahnschreiben an Bulgarien wegen Schwefeldioxidkonzentrationen
In einem gesonderten Verfahren wird Bulgarien ein letztes Mahnschreiben wegen der Nichteinhaltung der Grenzwerte für Schwefeldioxid zugestellt. Im Juni 2009 war Bulgarien ein erstes Mahnschreiben betreffend die Vorkehrungen zur Einhaltung der Grenzwerte zugegangen. Die Prüfung des bulgarischen Antwortschreibens bestätigte, dass 2007 die Tages- und Stundengrenzwerte für Schwefeldioxid in zwei Gebieten – im Südwesten und im Südosten des Landes - überschritten wurden. Da Bulgarien nach Auffassung der Kommission somit nicht den EU-Vorschriften nachgekommen ist, wurde ihm ein letztes Mahnschreiben übermittelt.
Grenzwerte
Für PM10 sind ein Jahresgrenzwert von 40 μg/m3 und ein 24-Stundengrenzwert von 50 μg/m3 festgelegt, der nicht öfter als 35 Mal im Jahr überschritten werden darf3. Für Schwefeldioxid gelten ein Tagesdurchschnittswert (125 μg/m3), der nicht mehr als dreimal jährlich und ein Stundendurchschnittswert (350 μg/m3), der nicht mehr als 24 Mal jährlich überschritten werden darf.
Rechtliches Verfahren
Nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission einen Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstößt, vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit einer ersten schriftlichen Verwarnung („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, die binnen zwei Monaten beantwortet werden muss. Ist die Antwort nach Meinung der Kommission nicht zufriedenstellend, so kann ein letztes Mahnschreiben („mit Gründen versehene Stellungnahme“) übermittelt werden, in dem die Vertragsverletzung erläutert und der Mitgliedstaat aufgefordert wird, innerhalb eines angegebenen Zeitraums, gewöhnlich binnen zwei Monaten, den EU-Vorschriften nachzukommen.
Werden daraufhin nicht die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, so kann es zu einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof kommen. Entscheidet das Gericht gegen den Mitgliedstaat, so muss dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Falls der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachkommt, beginnt eine weitere Runde des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 260 AEUV, diesmal mit nur einer Verwarnung. Dieses zweite Verfahren kann letztlich dazu führen, dass der Mitgliedstaat zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet wird.
Aktuelle Statistik über Vertragsverletzungen insgesamt siehe:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm
Weiterführende Informationen:
Verzeichnisse der Gebiete, in denen die Grenzwerte überschritten werden, nach Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/gislation/exceedances.htm
Website zu Fristverlängerungen:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/time_extensions.htm
PM10-Verfahren:
CY – 2008/2185
PT – 2008/2200
SL – 2008/2202
SP – 2008/2203
SE – 2008/2204
SO2-Verfahren:
BU – 2009/2135
Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (siehe MEMO07/571 und IP/08/570)
Entscheidungen der Kommission K(2009)9158, K(2009)9159, K(2009)5228, K(2009)8759 und K(2008)2194
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.