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Brüssel, den 13. Januar 2009
Kommission genehmigt ungarische Finanzhilfe für die Verkehrskoordinierung
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, keine Einwände gegen die Entscheidung Ungarns zu erheben, den Schienen- und Binnenschiffsverkehr von Verbrauchsteuern zu befreien bzw. Verbrauchsteuern zu erstatten, um die Nutzung dieser Verkehrsträger zu fördern und die Umweltverschmutzung und andere externe Kosten im Verkehr zu reduzieren.
Ungarn befreit Kraftstoffe für die Binnenschifffahrt von Verbrauchsteuern bzw. erstattet diese Steuern und belässt auch im Schienenverkehr die Kraftstoffe verbrauchsteuerfrei. Diese Maßnahmen stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Energiebesteuerung im Einklang. Die jetzige Genehmigung gilt bis zum 30. April 2017.
Der Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt verursachen wesentlich niedrigere externe Kosten in Bezug auf Unfälle, Klimaänderung und Luftverschmutzung als der Straßenverkehr. Da diese Verkehrsträger zudem über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, können sie auch zu einer Verlagerung des Verkehrs weg von überlasteten Abschnitten des Straßennetzes beitragen.
Dem Straßengüterverkehr werden seine externen Kosten nicht angelastet. Um gleiche Ausgangsbedingungen für die umweltfreundlicheren Verkehrsträger zu schaffen, ist es deshalb angebracht, den Abstand zwischen den Kosten kombinierter Verkehrsdienste und denen des Straßenverkehrs zu verringern. Ungarn hat dafür die Befreiung von Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuererstattungen gewählt.
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Ungarn zugunsten der umweltfreundlicheren Verkehrsträger ergriffen hat, hat die Kommission eingehend geprüft, ob die externen Kosten je Tonnenkilometer, die bei der Nutzung der umweltfreundlicheren Verkehrsträger gegenüber dem Straßenverkehr eingespart werden, höher sind als der entsprechende Beihilfebetrag je Tonnenkilometer.
Der Beschluss entspricht dem Ansatz der Kommission in früheren Fällen von Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs.
Die steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Binnenschifffahrt und des Schienenverkehrs sind mit Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zugunsten von Eisenbahnunternehmen vereinbar.