IP/10/1418
Brüssel, 28. Oktober 2010
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, die Diskriminierung anderer EU-Bürgerinnen und ‑Bürger beim Aufenthaltsrecht zu beenden
Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, diskriminierende Bedingungen für das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus acht der zehn Länder, die 2004 der EU beigetreten sind, abzuschaffen. Betroffen sind Staatsangehörige der Länder Tschechische Republik, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Lettland, Litauen, Estland und Polen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies den Übergangsbestimmungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Die Aufforderung erging in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ gemäß den EU-Vertragsverletzungsverfahren. Das Vereinigte Königreich hat nun zwei Monate Zeit, seine Rechtsvorschriften in Einklang mit dem EU-Recht zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen das Vereinigte Königreich einreichen.
Im Rahmen der Arbeitnehmerregistrierung („Worker Registration Scheme“) des Vereinigten Königreichs sind Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Ungarns, der Slowakei, Sloweniens, Lettlands, Litauens, Estlands und Polens, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber mit einer entsprechenden Erlaubnis beschäftigt waren, vom Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer/innen ausgeschlossen. Dieses Aufenthaltsrecht ist aber eine der Voraussetzungen, um nach britischem Recht Anspruch auf Wohnbeihilfe, kommunale Steuerbegünstigungen, Krisendarlehen sowie die Zuweisung einer Sozialwohnung und das Angebot an Obdachlosenunterstützung zu haben. Ohne Aufenthaltsrecht („Right to Reside Test“) sind Staatsangehörige der genannten Länder derzeit von allen diesen Leistungen ausgeschlossen. Die Kommission sieht darin eine Verletzung der Übergangsbestimmungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen, aufgrund deren das Vereinigte Königreich Angehörige der oben erwähnten Mitgliedsstaaten bis Ende April 2011 daran hindern kann, sich im Vereinigten Königreich niederzulassen. Diese Übergangsbestimmungen erlauben dem Vereinigten Königreich, das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, nicht jedoch die Ungleichbehandlung bei der Zahlung von Leistungen.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1
Übergangsbestimmungen: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=21
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http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=371&langId=de
Weitere Einzelheiten zu EU-Vertragsverletzungsverfahren: MEMO/10/530