IP/09/766
Brüssel, den 14. Mai 2009
Mit der Richtlinie werden die Meldepflichten geändert, indem im Falle von Unternehmensverschmelzungen oder -spaltungen die Erstellung eines Gutachtens seitens unabhängiger Sachverständiger nicht mehr vorgeschrieben ist, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind. Die 2007 verabschiedete Richtlinie gestattet nach ihrer vollständigen Umsetzung mehr als 600 000 Aktiengesellschaften, keine kostspieligen Sachverständigengutachten zu Verschmelzungs- oder Spaltungsplänen kleiner Unternehmen mehr anfordern zu müssen. Diese Richtlinie ändert die Dritte Gesellschaftsrechtrichtlinie von 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die Sechste Gesellschaftsrechtrichtlinie von 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften ab. Die Dritte Gesellschaftsrechtrichtlinie von 1978 legt die Bedingungen für die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften für Verschmelzungen von Unternehmen fest, die ein und demselben Mitgliedstaat angehören. Die Sechste Gesellschaftsrechtrichtlinie von 1982 enthält Vorschriften zur Spaltung von Aktiengesellschaften, mit denen die Interessen von Gesellschaftern und Dritten gleichermaßen geschützt werden sollen.
Die Richtlinie musste bis Dezember 2008 umgesetzt werden.
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