IP/09/71
Brüssel, 19. Januar 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte dazu: „Diese Maßnahme wird den krisengeschüttelten Unternehmen helfen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden, ohne dass dabei der Wettbewerb übermäßig verzerrt wird. Dank der hervorragenden Zusammenarbeit mit der portugiesischen Regierung konnte die Genehmigung sehr rasch erteilt werden.“
Die portugiesische Beihilferegelung entspricht den einschlägigen Bestimmungen des befristeten Beihilferahmens. So sind die Beihilfen auf jeweils höchstens 500 000 EUR beschränkt und dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden.
Bei dieser Regelung handelt es sich um die erste Maßnahme Portugals, die auf der Grundlage des am 17. Dezember 2008 von der Kommission im Grundsatz angenommenen befristeten Beihilferahmens genehmigt wird. Portugal ist nach Deutschland (siehe IP/08/2063) und Frankreich (siehe IP/09/72) der dritte EU-Mitgliedstaat, der diesen neuen Beihilferahmen in Anspruch nimmt.
Die Entscheidung wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 13/2009 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.