IP/09/699
Brüssel, 6. Mai 2009
Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte in diesem Zusammenhang: „Die Maßnahme erleichtert von der derzeitigen Rezession betroffenen Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln, ohne dass es dabei zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Durch die Maßnahme werden die Kosten für Kredite erheblich gesenkt, wodurch Unternehmensinvestitionen und wirtschaftliche Erholung wirksam gefördert werden.“
Tschechien konzipierte die Regelung auf der Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen (vgl. IP/08/1993), der u. a. Beihilfen in Form von Zinszuschüssen zum Gegenstand hat. Die günstigeren Zinssätze sind auf Kredite anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2010 vergeben werden, allerdings nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2012 entrichtet werden. Anschließend gelten marktübliche Zinssätze. Von der Regelung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich am 1. Juli 2008 bereits in Schwierigkeiten befanden.
Bei der Beihilferegelung handelt es sich um die erste Maßnahme Tschechiens, die nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen genehmigt wurde. Sie ist Teil eines umfangreicheren Bündels von Maßnahmen zur Ankurbelung der tschechischen Wirtschaft („Český přechodný rámec“).
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 237/2009 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.