IP/09/626
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Die lettische Garantieregelung ist ein wirksames Instrument, um Unternehmensinvestitionen zu fördern und die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen, ohne dass es zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt.“
Die lettische Regierung hat die Regelung auf der Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zugunsten der Realwirtschaft (siehe IP/08/1993) in der Fassung vom 25. Februar 2009 und insbesondere auf der Grundlage der darin festgelegten Bestimmungen über Beihilfen in Form subventionierter Garantien konzipiert.
Im Rahmen der Regelung können bei bis zum 31. Dezember 2009 übernommenen Kreditgarantien während eines Zeitraums von bis zu 2 Jahren vergünstigte Garantieprämien Anwendung finden. Bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren können während des übrigen Garantiezeitraums die im Anhang der geänderten Fassung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens festgelegten Safe-Harbour-Prämien angewandt werden. Die Höchstlaufzeit für nach der Regelung gewährte Garantien beträgt für Betriebsmittelkredite 3 Jahre und für Erstinvestitionskredite 10 Jahre. Unternehmen, die am 1. Juli 2008 (also vor der Kreditklemme) bereits in Schwierigkeiten waren, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.
Angesichts der Bedeutung der Regelung für die gesamte Wirtschaft in Lettland kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag genehmigt werden kann. Die lettische Regierung wies nach, dass die Regelung erforderlich, angemessen und geeignet ist, um eine beträchtliche Störung im lettischen Wirtschaftsleben zu beheben.
Die Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 139/2009 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.