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Direkte Steuern: Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen seiner diskriminierenden Regelungen für im Ausland belegene Gebäude

Reference: IP/09/433 Event Date: 19/03/2009 Export pdf PDF word DOC
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IP/09/433

Brüssel, den 19. März 2009

Direkte Steuern: Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen seiner diskriminierenden Regelungen für im Ausland belegene Gebäude

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner diskriminierenden Regelungen zur Abschreibung im Ausland belegener Gebäude vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Nach deutschem Recht können im/in den ersten Jahr/en nach der Errichtung oder dem Erwerb in Deutschland belegener Gebäude höhere Prozentsätze für die Abschreibung angesetzt werden als bei Gebäuden im Ausland. Nach Auffassung der Kommission ist diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs im Binnenmarkt vereinbar.

Nach deutschem Recht erfolgt die Abschreibung für die Abnutzung von Gebäuden in der Regel linear. Abweichend hiervon sieht § 7 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass nur bei in Deutschland belegenen Mietwohnungen eine degressive Abschreibung vorgenommen wird, d. h. es kommen im/in den ersten Jahr/en erhöhte Prozentsätze und in den späteren Jahren niedrigere Prozentsätze zur Anwendung. Dieser Vorteil (Steuerstundung) wird indes nicht für Gebäude außerhalb Deutschlands gewährt.

Die Kommission sieht in diesen Steuervorschriften ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 56 des EG-Vertrags. Da die finanzielle Belastung in den ersten Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie besonders schwer wiegen dürfte, wird die Investition in im Ausland belegene Gebäude aufgrund dieser ungünstigeren Abschreibungsregeln unattraktiver, was Investoren davon abhalten könnte, ein Gebäude in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben.

Auch wenn § 7 Absatz 5 EStG für alle nach dem 1. Januar 2006 erworbenen oder errichteten Gebäude aufgehoben wurde, betreibt die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren weiter, da die Abschreibung für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 EStG über einen Zeitraum von bis zu 18 Jahren weiterläuft. Daher würden im Ausland belegene Gebäude, die vor dem 1. Januar 2006 gebaut wurden und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG erfüllen, noch für den Rest dieses Zeitraums nicht in den Genuss der erhöhten Abschreibungen kommen.

Da Deutschland diese steuerlichen Regelungen nicht entsprechend angepasst hat, nachdem dem Land im Januar 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde (siehe IP/08/146), hat die Kommission beschlossen, den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Bei der Kommission wird der Fall unter dem Aktenzeichen 2006/4667 geführt.

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zollunion und Steuern siehe:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Zu den neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe

http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm

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