IP/09/421
Brüssel, den 19. März 2009
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten[1] müssen alle Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung bzw. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr[2] festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Regeln bezüglich Sanktionen und die Maßnahmen hätten der Europäischen Kommission bis zum 11. April 2007 mitgeteilt werden müssen.
Um die harmonisierte Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu fördern, wird die Kommission die in allen Mitgliedstaaten angewendeten Sanktionssysteme bewerten und bis 1. Mai 2009 einen entsprechenden Bericht veröffentlichen.
[1] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
[2] ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.