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IP/09/376
Brüssel, 10. März 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte in diesem Zusammenhang: „Die Kommission befürchtet, dass das Rückkehrtarif-System in unangemessener Weise einigen Großunternehmen Vorteile zulasten ihrer Wettbewerber gewährt. Die Laufzeitverlängerung und die Ausweitung dieses Systems könnten diese Auswirkungen zusätzlich verstärken und die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem französischen Strommarkt weiter beeinträchtigen.“
In Frankreich können die Verbraucher ihren Strom entweder auf dem liberalisierten oder dem regulierten Markt beziehen. Auf Letzterem kaufen sie den Strom zu vom Staat festgelegten Preisen („Standardtarife“). Kunden, die sich für den liberalisierten Markt entscheiden, schließen einen Stromliefervertrag zu einem ausgehandelten Preis mit einem Anbieter ihrer Wahl und können danach nicht mehr zum regulierten Markt zurückkehren.
Seit Anfang 2007 können jedoch Kunden, die den regulierten Markt verlassen haben, beantragen, Strom zu einem vom Staat festgelegten Preis beziehen. Dieser sogenannte Rückkehrtarif liegt unter dem Preis des liberalisierten Marktes. Bisher wurden nur wenige Unternehmen durch den Rückkehrtarif begünstigt (im Wesentlichen 3000 große energieintensive Betriebsstätten, was 10 % der in Frankreich registrierten großen industriellen und gewerblichen Betriebsstätten mit hohem Stromverbrauch entspricht). Der Stromverbrauch dieser Unternehmen allein macht jedoch fast 20 % des gesamten Verbrauchs in Frankreich aus. Die Finanzierung des Vorteils, der ihnen durch den Rückkehrtarif gewährt wird, erfolgt in erster Linie durch eine Abgabe, die sämtliche Stromverbraucher (Haushalte und Unternehmen) zahlen müssen, sowie eine Abgabe, die von den großen Erzeugern von Atom- und Wasserkraftstrom entrichtet wird.
Am 13. Juni 2007 hatte die Kommission eine eingehende Prüfung der „Standardtarife“ und „Rückkehrtarife“ eingeleitet, die für als „große“ und „mittlere“ Stromverbraucher eingestufte Unternehmen gelten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Tarife, die für Haushalte oder Organisationen gelten, noch auf die Preise für kleine Unternehmen oder allgemein kleingewerbliche Verbraucher (siehe IP/07/815).
Ursprünglich konnten Unternehmen das Rückkehrtarif-System nur für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum des Antrags, der vor dem 1. Juli 2007 eingereicht werden musste, in Anspruch nehmen. Im August 2008 hatte Frankreich entschieden, die Laufzeit des Systems bis zum 30. Juni 2010 zu verlängern und es für neue Unternehmen zu öffnen. Seit dem 6. August 2008 können somit wieder alle Unternehmen, die zum liberalisierten Markt gewechselt waren, einen Antrag auf Nutzung der Rückkehrtarife stellen.
Die Bedenken der Kommission beziehen sich auf die Wettbewerbsverzerrung, die durch das System festgelegter Preise ausgelöst wird, da es die Marktmechanismen nicht berücksichtigt und großen Unternehmen, die auf europäischen Märkten tätig sind, einen Vorteil verschafft.
Die Ausweitung einer förmlichen Prüfung im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen greift der endgültigen Entscheidung der Kommission jedoch nicht vor, sondern soll allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung über die Ausweitung der Prüfung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Anschließend haben die Beteiligten einen Monat Zeit, um der Kommission ihre Stellungnahmen zu übermitteln.
Das 2007 eröffnete und nun erweiterte eingehende Prüfverfahren wird demnach fortgesetzt.
Die Wettbewerbsprobleme, die sich durch künstlich niedrig gehaltene staatlich regulierte Tarife ergeben, wurden auch in den Schlussfolgerungen der Kommission zur Untersuchung des Wettbewerbs im Energiesektor thematisiert (siehe IP/07/26 und MEMO/07/15). Die Kommission hat außerdem ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und andere Mitgliedstaaten wegen der regulierten Preise für Unternehmen eingeleitet, da der Verdacht besteht, dass diese Tarife nicht mit der Richtlinie 2003/54/EG über die Öffnung der Strommärkte vereinbar sind (siehe IP/06/1768). Am 25. Januar 2007 hatte die Kommission bereits eine eingehende Prüfung nach den EG-Beihilfevorschriften wegen der regulierten Stromtarife in Spanien eingeleitet (siehe IP/07/93).
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer C 17/2007 zugänglich gemacht. Über neu im Internet veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.