IP/09/322
Brüssel, 25. Februar 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Wir haben bereits wichtige Schritte eingeleitet, um durch Rettungs- und Rekapitalisierungsmaßnahmen für Banken die Finanzstabilität zu gewährleisten. Jetzt benötigen wir Transparenz: Die wertgeminderten Aktiva müssen offengelegt und korrekt bewertet werden, damit die Bilanzen bereinigt werden können und die eigentliche Ursache der Vertrauenskrise angegangen wird. Wir fordern jedoch zugleich, dass sich die Banken angemessen an den Kosten beteiligen. Möglicherweise müssen sie nach dem Erhalt von Beihilfen umstrukturiert werden. Die Kommission kann mit einem koordinierten und raschen Vorgehen eine Schlüsselrolle spielen und so dazu beitragen, dass der Kreditfluss wieder in Gang kommt.“
„Wir haben seit vergangenem Oktober eine Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzmärkte ergriffen, doch wir werden unsere Aufgabe erst erfüllt haben, wenn die Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten sichergestellt ist, denn Kredite sind für die Wirtschaftstätigkeit unverzichtbar. Der angemessene Umgang mit wertgeminderten Aktiva ist von entscheidender Bedeutung, um dieses Ziel zu erreichen, das Vertrauen wiederherzustellen und die schrittweise Erholung der Wirtschaft sicherzustellen,“ so EU-Wirtschafts- und Währungskommisssar Joaquín Almunia.
Der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy, führte aus: „Diese Mitteilung wird den Mitgliedstaaten beim Umgang mit wertgeminderten Aktiva in den Bankbilanzen helfen. Wenn wir uns diesem Problem nicht stellen, laufen wir Gefahr, die Krise in die Länge zu ziehen, weil „Zombie“-Banken nicht in der Lage sind, eine nützliche Rolle in unseren Volkswirtschaften zu spielen.“
Die Mitteilung trägt den Empfehlungen der Europäischen Zentralbank Rechnung und berücksichtigt die intensiven Diskussionen, die in den vergangenen zwei Monaten mit den Mitgliedstaaten über den angemessenen Umgang mit wertgeminderten Aktiva geführt wurden. Die Kommission erläutert darin, dass Rettungsmaßnahmen für Risikoaktiva zuallererst darauf abzielen, die Finanzstabilität zu wahren und die Kreditvergabe zu unterstützen. Auf längere Sicht muss auch dafür gesorgt werden, dass die Banken lebensfähig sind und dass die Staatsfinanzen nicht überstrapaziert werden. Dabei ist nach Auffassung der Kommission ein gemeinsamer und koordinierter EU-Ansatz erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.
Die Kommission legt in ihrer Mitteilung die Grundsätze dar, auf die sie sich bei der Anwendung der Beihilfevorschriften stützen wird:
Die konkrete Ausgestaltung der Rettungsregelungen (Erwerb von Aktiva, Versicherung, befristete Übernahme von Risikopositionen, Garantien, oder Mischformen) ist Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Alle Regelungen werden beihilferechtlich jedoch nach einheitlichen Kriterien geprüft, damit gleiche Ausgangsbedingungen herrschen. Die Kommission genehmigt Rettungsmaßnahmen für Risikoaktiva für einen Zeitraum von sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass binnen drei Monaten, nachdem eine Bank Zugang zu einer Rettungsregelung erhält, Einzelheiten der Bewertung der wertgeminderten Aktiva offengelegt und eine Rentabilitätsanalyse bzw. ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.
Die Mitteilung ergänzt die Bankenmitteilung (siehe IP/08/1495), in der die Kommission die Grundsätze für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Maßnahmen zur Unterstützung von Banken in der globalen Finanzkrise dargelegt hat. Schon in der Rekapitalisierungsmitteilung (siehe IP/08/1901) hatte die Kommission dann die Anwendung der allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätze speziell auf die Rekapitalisierung von Banken näher erläutert. In der neuen Mitteilung führt sie nun im Einzelnen aus, welche Grundsätze bei Rettungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu beachten sind.
Die Mitteilung kann auf der folgenden Website unter der Rubrik „Financial sector: application of State aid rules to measures taken in the context of the current global financial crisis“ aufgerufen werden:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/specific_rules.html