IP/09/302
Brüssel, 20. Februar 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Italien will mit Zustimmung der Kommission seine Regelung für gesunde Banken, die nur für sehr kurze Zeit auf staatliches Kapital zurückgreifen wollen, attraktiver machen. Die geänderte Regelung sieht eine angemessene Vergütung für den Staat sowie Anreize für einen zügigen Verzicht auf staatliche Unterstützung vor, so dass sie mit den EU-Regeln im Einklang steht.“
Im Rahmen der am 23. Dezember 2008 von der Kommission genehmigten Regelung kann Italien nachrangige Schuldtitel zeichnen, die dem Core-Tier-1-Kapital zugerechnet werden. Für eine Rekapitalisierung im Rahmen der Regelung kommen nur grundsätzlich gesunde Banken in Frage, wobei die Einstufung anhand von CDS-Spread und Rating der Banken sowie einer zusätzlichen Beurteilung durch die italienische Zentralbank erfolgt. Die Kapitalzuführung darf höchstens 2 % der risikogewichteten Aktiva der betreffenden Bank und grundsätzlich höchstens 8 % des Tier-1-Kapitals ausmachen. Die Regelung sieht folgende Vergütungskonditionen vor: Verzinsung mit steigenden Zinssätzen, Vergütungserhöhungen nach Maßgabe der Dividendenausschüttungen und der Finanzierungskosten des italienischen Staates sowie zeitliche Staffelung der Höhe des Rückzahlungspreises. Die Rekapitalisierung ist ferner an Auflagen in den Bereichen Dividendenpolitik, Managementgehälter, Verhaltenskodex und Unternehmensethik gebunden.
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass Banken künftig die Alternative haben, bis 2014 höhere jährliche Zinsen zu zahlen und im Gegenzug das Kapital bis Juni 2013 nur noch zum Nennwert (statt wie bisher über dem Nennwert) zurückzahlen müssen. Zudem sind künftig auch Rekapitalisierungsmaßnahmen zulässig, an denen sich neben dem Staat zu gleichen Bedingungen private Kapitalgeber beteiligen, die mindestens 30 % zum Gesamtbetrag beisteuern. Die Regelung sieht angemessene Berichtspflichten gegenüber der Kommission vor, damit die Maßnahmen ordnungsgemäß überprüft werden können.
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die geänderte Regelung ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel ist, um das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu verbessern.
Insbesondere ist die Höhe der Vergütung angemessen und gewährleistet, dass das staatliche Engagement bei den Banken so rasch wie möglich wieder beendet wird.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N97/2009 zugänglich gemacht. Über neu im Internet veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.