IP/09/253
Brüssel, 12. Februar 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Durch die Regelung werden Ungarn effiziente Mittel an die Hand gegeben, um das Vertrauen in die Märkte zu stärken und in Zeiten der Krise vor allem die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen. Gleichzeitig sind Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen.“
Das Paket umfasst die folgenden beiden Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzmärkte:
Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass das Krisenpaket zwar staatliche Beihilfen beinhaltet, jedoch im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften durch mehrere Vorschriften die Geeignetheit und Angemessenheit des Pakets sichergestellt ist. Somit ist die Regelung ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel, um das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit der ungarischen Banken aufrechtzuerhalten und die Kreditvergabe zwischen den Banken anzuregen.
Die Regelung richtet sich an alle Kreditinstitute, die für den ungarischen Bankenmarkt systemrelevant sind. Da sie nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann und finanzielle Obergrenzen vorsieht, ist sie zeitlich befristet und vom Umfang her begrenzt. Zudem müssen die Begünstigten marktorientierte Entgelte zahlen. Die Maßnahmen stehen nur grundsätzlich gesunden Finanzinstituten offen. Die Bereitstellung von Garantien und Kapital erfolgt auf der Grundlage einer von der ungarischen Zentralbank und der ungarischen Finanzmarktaufsicht vorgenommenen Bewertung.
Das Stabilisierungspaket sieht zudem mehrere Verhaltensvorschriften vor, mit denen ein Missbrauch der staatlichen Unterstützung verhindert werden soll. Dazu gehört ein spezielles Vetorecht des Staates im Falle von Entscheidungen, die eine unsachgemäße Mittelverwendung zur Folge hätten und der Stabilität des Finanzsystems abträglich wären. Ferner darf keine Werbung mit der staatlichen Unterstützung gemacht werden, und während der Laufzeit der Maßnahmen können die Managementgehälter begrenzt werden. Ungarn hat darüber hinaus zugesagt, bei der Kommission Umstrukturierungs- oder Liquidationspläne für die Unternehmen vorzulegen, die mithilfe der Regelung nicht gerettet werden konnten bzw. die nicht mehr als grundsätzlich gesund eingestuft werden können.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 664/2008 zugänglich gemacht. Über neu im Internet veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.