IP/09/216
Brüssel, 5. Februar 2009
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Diese Maßnahme verleiht den krisengeschüttelten Unternehmen wieder besseren Zugang zu Fremdkapital, ohne dass der Wettbewerb unverhältnismäßig stark verzerrt wird. Durch die Beihilfe können die Kreditkosten erheblich gesenkt werden; die Regelung ist somit ein wirksames Instrument zur Förderung der Investitionsbereitschaft von Unternehmen sowie zur Ankurbelung der Wirtschaft.“
Die Beihilferegelung stützt sich auf die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen festgelegten Bestimmungen über Beihilfen in Form von Zinszuschüssen. Die ermäßigten Zinssätze gelten für alle Kreditverträge, die bis zum 31. Dezember 2010 geschlossen werden, und dürfen nur für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden. Danach müssen die Unternehmen die marktüblichen Zinssätze zahlen. Unternehmen, die sich vor dem 1. Juli 2008 in Schwierigkeiten befanden, können die Beihilferegelung nicht in Anspruch nehmen.
Nach der Regelung für die befristete Vergabe von Unternehmensbeihilfen von bis zu 500 000 EUR (siehe IP/09/72) und der Regelung zur Vergabe zinsgünstiger Kredite an Hersteller umweltfreundlicher Produkte (siehe IP/09/205) ist dies die dritte Maßnahme Frankreichs, die die Kommission auf der Grundlage des Vorübergehenden Beihilferahmens genehmigt.
Die Entscheidung wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 15/2009 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.