IP/09/181
Brüssel, 29. Januar 2009
Nach Auffassung der Kommission können die Bestimmungen, wonach die großen Stromerzeuger einen bestimmten Anteil ihrer Produktion zu einem festgelegten Preis an den etablierten Versorger verkaufen müssen, zu Verzerrungen bei der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts führen. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass in Bezug auf den in der Elektrizitätsrichtlinie vorgesehenen Zugang Dritter und auf die in der Stromverordnung festgelegten Regeln für die Zuweisung von Kapazitäten Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind.
Eine mit Gründen versehene Stellungnahme ist die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Der betreffende Mitgliedstaat hat zwei Monate Zeit, dieser Stellungnahme nachzukommen. Danach kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen.