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Mehrwertsteuer – Kommission verfolgt Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf Baukosten von teilweise privat genutzten Immobilien

Reference: IP/09/1638 Event Date: 29/10/2009 Export pdf PDF word DOC
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IP/09/ 1638

Brüssel, den 29. Oktober 2009

Mehrwertsteuer – Kommission verfolgt Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf Baukosten von teilweise privat genutzten Immobilien

Die Europäische Kommission hat Österreich förmlich aufgefordert, seine Umsatzsteuerrechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf Kosten für dem Unternehmen zugeordnete Immobilien, die teilweise privat genutzt werden, zu ändern. Die Aufforderung ergeht in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Sollten die Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Kommission geändert werden, kann diese die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof verweisen.

Ein Grundprinzip der MwSt-Richtlinie lautet, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer auf Erwerbe abziehen kann, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden”. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann ein Steuerpflichtiger dafür optieren, die Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Gegenständen, die unternehmerisch und privat genutzt werden, selbst dann sofort und vollständig abzuziehen, wenn der Anteil der unternehmerischen Nutzung sehr geringfügig ist. In Österreich muss der Steuerpflichtige jedoch für den Teil der privaten Nutzung die Mehrwertsteuer entrichten.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in Österreich war dort ein Vorsteuerabzug für die von einem Steuerpflichtigen privat genutzten Gebäudeteile nicht zulässig. Nach einer „Stand-still”-Klausel kann Österreich die am Tage seines Beitritts gültigen Ausschlüsse des Vorsteuerabzugsrechts beibehalten. Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass die Mitgliedstaaten, für die nach ihrem Beitritt eine solche „Stand-still”-Klausel gilt, diese Ausschlüsse ändern können, aber nur in dem Sinn, dass diese aufgehoben oder in ihrem Geltungsbereich verringert werden. Eine Änderung, der zufolge der Ausschluss erweitert oder nach seiner Aufhebung wieder eingeführt wird, ist dagegen nicht zulässig.

Das österreichische Umsatzsteuerrecht wurde 1997 geändert, um zu erlauben, dass in dieser Weise gemischt genutzte Gebäude vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden konnten und dadurch der diesbezügliche Vorsteuerabzug ermöglicht wurde. Nach österreichischem Recht galt aber der Anteil der privaten Nutzung eines zum Teil unternehmerisch und zum Teil privat genutzten Gebäudes weiterhin als steuerbefreite Eigennutzung, was in der Praxis das Vorsteuerabzugsrecht auf die teilweise private Nutzung ausschloss.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde aber die Steuerbefreiung aufgehoben, so dass ab diesem Zeitpunkt der teilweise private Gebrauch von Gebäuden steuerpflichtig wurde. Außerdem ist in den österreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien ausdrücklich festgelegt, dass der Vorsteuerabzug vollständig zulässig ist . Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurde der Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug durch Änderung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes wieder eingeführt.

Die Kommission geht folglich davon aus, dass nach österreichischem Umsatzsteuerrecht der Vorsteuerabzug für die relevanten Kategorien von Gegenständen im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 möglich war, danach aber nicht mehr.

Das bedeutet, dass mindestens mit Wirkung ab Mai 2004 der Geltungsbereich des vorher gültigen Ausschlusses wieder hergestellt wurde, was einen Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie bedeutet.

Österreich wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, um seine Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Der Fall wird bei der Kommission unter dem Aktenzeichen 2005/4327 geführt.

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll können abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Die neuesten allgemeinen Informationen über Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten wegen Vertragsverletzung finden sich unter:

http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm

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