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Telekommunikation: Kommission hat ernsthafte Zweifel bezüglich der Definition des Breitbandmarkts in Österreich

Reference: IP/09/1414 Event Date: 05/10/2009 Export pdf PDF word DOC
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IP/ 09/1414

Brüssel, 5 . Oktober 2009

Telekommunikation: Kommission hat ernsthafte Zweifel bezüglich der Definition des Breitbandmarkts in Österreich

Die Europäische Kommission hat die österreichische Telekommunikationsregulierungs behörde, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), ersucht, den Erlass der Regulierungsverfügung, die den Markt für Breitbandzugang, den sogenannten Bitstrom-Markt, in Österreich definiert, zu verschieben. Die Kommission hat ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Definition des Markts für Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene mit dem EU-Recht. RTR hat in der vor einem Monat erfolgten Anmeldung des Vorschlags einer Marktdefinition nicht hinreichend nachgewiesen, dass mobile Breitbandanschlüsse als vollwertiger Ersatz für Festnetzanschlüsse über DSL- und Fernsehkabel-Netze angesehen werden können. Ferner hat die Kommission Zweifel hinsichtlich des Umfangs des definierten Bitstrom-Markts auf der Vorleistungsebene. Die Kommission hat RTR aufgefordert, die Verfügung nicht zu erlassen, bis die Kommission eine endgültige Entscheidung über den Vorschlag von RTR getroffen hat.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte hierzu: " Ich begrüße das Bemühen der österreichischen Regulierungsbehörde, eine neue Definition des Breitbandzugangs-Markts zu unterbreiten. Die Annahme, österreichische Verbraucher könnten ohne weiteres von einem DSL- oder Fernsehkabel-Anschluss auf einen mobilen Breitbandanschluss wechseln, wäre jedoch nur zutreffend, wenn im österreichischen Privatkundenmarkt für Breitbandzugang effektiver Wettbewerb herrschen würde. Die österreichische Regulierungsbehörde hat bislang keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, die eine derart weit fortgeschrittene Marktentwicklung bestätigen würden. In den kommenden zwei Monaten kann jedoch RTR den Nachweis erbringen, dass die Zeit in Österreich für eine Deregulierung dieses Markts reif ist."

D ie für die Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding sagte: "Marktdefinition ist ein außerordentlich wichtiges Instrument innerhalb des EU-Rechtsrahmens für Telekommunikation. Sie entscheidet darüber, ob Verbraucher in den Vorteil von Regulierungsmaßnahmen kommen. Deshalb möchte ich durchschlagende Beweise sehen, bevor Märkte so abgegrenzt werden, dass eine Aufhebung der Regulierung für einen Teil des Breitbandmarkts möglich wird, der eine Schlüsselrolle für die Zukunft Europas spielt. Die Kommission legt Wert darauf, dass der derzeitige Trend bei den Netzen und Dienstleistungen hin zu höheren Kapazitäten und Geschwindigkeiten adäquat berücksichtigt wird, damit marktbeherrschende Engpässe in den Zugangsnetzen der nächsten Generation ausgeschlossen werden und dass Regulierung, sofern nötig, sicherstellt, dass die Verbraucher das bestmögliche Angebot nutzen können."

Vor einem M onat notifizierte RTR der Kommission den Entwurf einer Definition des Markts für den Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene, den sog. Bitstrom-Markt, in Österreich. In der Marktanalyse definiert RTR zunächst einen Breitband-Einzelhandelsmarkt für Privatkunden, auf dem nach RTR's Ansicht Wettbewerb herrscht. RTR stützt dieses Ergebnis im Wesentlichen auf das Bestehen von Infrastrukturwettbewerb zwischen mobilen Breitbandanschlüssen und Breitbandanschlüssen über DSL- und TV-Kabelnetze. Weiters definiert RTR einen separaten Breitband-Einzelhandelsmarkt für Geschäftskunden. RTR stellt fast, dass auf diesem Markt kein effektiver Wettbewerb herrscht. RTR trägt vor, dass eine Regulierung des Bitstrom-Markts (d.h. des Markt für Bitstrom Verbindungen, die der etablierte Anbieter und andere Anbieter von Bitstrom den Internet-Dienste-Anbietern zur Verfügung stellen) gerechtfertigt ist, soweit es um Bitstrom Verbindungen geht, die für Geschäftskunden verwendet werden. RTR bezieht in diesen Markt nicht nur Bitstrom Verbindungen ein, die zum Anschluss von Geschäftskunden verwendet werden, sondern auch die extern zur Verfügung gestellten Bitstrom Verbindungen, die für den Anschluss von Privatkunden benutzt werden. RTR weist darauf hin, dass die verwendeten Bitstrom Verbindungen in beiden Fällen technisch identisch sind.

Am 5. Oktober informierte die Kommission RTR über ihre Zweifel hinsichtlich der Definition des Einzelhandelsproduktmarkts für Privatkunden. RTR hat keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass Festnetz-Breitbandanschlüsse (DSL-Anschlüsse oder Fernsehkabelanschlüsse) und mobile Breitbandanschlüsse vollumfänglich gegeneinander austauschbar sind (d.h., dass alle drei Arten von Breitbandanschlüssen gleichermaßen z.B. für das Herunterladen von Musik oder Filmen verwendet werden können oder auch ausreichend sichere Verbindungen, wie bspw. für das Internet-Banking, bereitstellen).

Die Kommission hat auch Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Definition des relevanten Vorleistungsmarkts, weil eine hinreichend ausführliche vorausschauende Analyse der verschiedenen Vorleistungsprodukte fehlt. Eine unzutreffende Definition des Markts für Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene kann sowohl zu einer Unter- wie auch einer Überregulierung des Vorleistungsmarkts führen.

Hintergrund

Zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen haben die Nationalen Regulierungsbehörden die Breitbandzugangsmärkte in allen EU-Mitgliedstaaten reguliert. Stellt eine nationale Regulierungsbehörden fest, dass auf einem Markt kein effektiver Wettbewerb herrscht, so muss sie jene Betreiber benennen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen und ihnen angemessene Regulierungsverpflichtungen auferlegen ( MEMO/08/620 ).

Gemäß einer Empfehlung der Kommission über relevante Märkte ( IP/07/1678 ) sind solche Vorab-Verpflichtungen insbesondere auf zwei Breitband-Vorleistungsmärkten („Markt 4“ und „Markt 5“) in Betracht zu ziehen.

Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens, das in der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste festgelegt ist (das sog. Verfahren nach Artikel 7 ), müssen die Regulierungsbehörden ihre Regulierungsvorhaben der Kommission und den anderen Nationalen Regulierungsbehörden notifizieren.

Die Kommission kann zu den Maßnahmenentwürfen Stellung nehmen. Nach eingehender Untersuchung kann die Kommission eine Regulierungsbehörde auch auffordern, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Zum Verfahren nach Artikel 7 siehe:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/implementation_enforcement/article_7/index_en.htm

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